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   BFH, 23.10.2014 - V R 20/14   

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https://dejure.org/2014,48391
BFH, 23.10.2014 - V R 20/14 (https://dejure.org/2014,48391)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2014 - V R 20/14 (https://dejure.org/2014,48391)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - V R 20/14 (https://dejure.org/2014,48391)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 14 Buchst b S 2, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, UStG VZ 2009, SGB 5 § 108, SGB 5 § 109
    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 14 Buchst b S 2 UStG 2005 vom 19.12.2008, Art 132 Abs 1 Buchst b EGRL 112/2006, UStG VZ 2009, § 108 SGB 5, § 109 SGB 5
    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • IWW

    § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), § ... 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes, § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 108 SGB V, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG, § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, §§ 108, 109 SGB V, § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V, § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 13 SGB V, § 118 Abs. 2 FGO, § 67 der Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz), § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • rewis.io

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer privaten Krankenanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    USt-Freiheit privater Krankenhausbetreiber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerfreie Heilbehandlungen durch Privatkrankenhäuser

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privatkrankenhäuser - und die Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer privaten Krankenanstalt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Heilbehandlungen sind auch durch Privatkrankenhäuser möglich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerfreiheit für Privatklinik nach EU-Recht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Heilbehandlungen durch Privatkrankenhäuser

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerfreie Heilbehandlungen privater Krankenhausbetreiber

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerfreie Heilbehandlungen durch Privatkrankenhäuser

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.02.2015)

    Umsatzsteuer: Privatkliniken gestärkt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Behandlung durch Privatkrankenhaus umsatzsteuerfrei

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Privatkliniken: Heilbehandlungsleistungen können unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen umsatzsteuerfrei sein

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Erleichterung für Privatkliniken

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 141 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Steuerrecht | Umsatzsteuerrecht | Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuer mehr für Privatkliniken

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG
    Krankenhäuser
    Einrichtungen des privaten Rechts (Privatkliniken)
    Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    Nicht unter § 108 SGB V fallende Krankenhäuser
    Unionsrechtswidrige Regelung ab 1.1.2009
    Gesetzesänderung ab 1.1.2020

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 376
  • BB 2015, 663
  • DB 2015, 476
  • BStBl II 2016, 785
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Dabei verfügen die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum, bei dessen Ausübung Folgendes zu beachten ist (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-262/08, Copy Gene, Slg. 2010, I-5053, Rdnr. 63):.

    Die nationalen Behörden und Gerichte haben das mit den Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, ebenso wie den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnr. 65).

    Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Gesichtspunkt, der in eine Abwägung einzubeziehen ist: Ist die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, so rechtfertigt der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 69 ff.).

    Der bloße Umstand, dass die nationalen Behörden Umsätze nach den im fraglichen Bereich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards genehmigt haben, führt jedoch allein nicht schon automatisch zur Anerkennung, da sonst den Behörden das ihnen verliehene Ermessen genommen würde (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 74 f.).

    Eine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen im Heilbehandlungsbereich nur zugunsten bestimmter Unternehmer nach Maßgabe der Bedarfslage ist der Richtlinie nicht zu entnehmen und steht nicht im Einklang mit dem vom EuGH betonten Erfordernis, Gleichbehandlung sicherzustellen und die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Copy Gene in Slg. 2010, I-5053, Rdnrn. 69 ff.).

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Zudem besteht nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (vgl. zur einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift aber auch Urteile des Bundesozialgerichts vom 29. Mai 1996  3 RK 23/95, BSGE 78, 233; vom 28. Juli 2008 B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177, und vom 16. Mai 2012 B 3 KR 9/11 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 25, wonach ein sich allein bewerbendes Krankenhaus, das bedarfsgerecht ist und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages hat).
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Zudem besteht nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (vgl. zur einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift aber auch Urteile des Bundesozialgerichts vom 29. Mai 1996  3 RK 23/95, BSGE 78, 233; vom 28. Juli 2008 B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177, und vom 16. Mai 2012 B 3 KR 9/11 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 25, wonach ein sich allein bewerbendes Krankenhaus, das bedarfsgerecht ist und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages hat).
  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Dies ist nach der EuGH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, grundsätzlich steuerpflichtig (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Leitsatz; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. August 2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, unter II.3.d).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Dies ist nach der EuGH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, grundsätzlich steuerpflichtig (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2005 C-394/04, Ygeia, Slg. 2005, I-10373, Leitsatz; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. August 2010 V R 5/08, BFHE 231, 298, BStBl II 2011, 296, unter II.3.d).
  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Zudem besteht nach § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V kein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (vgl. zur einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift aber auch Urteile des Bundesozialgerichts vom 29. Mai 1996  3 RK 23/95, BSGE 78, 233; vom 28. Juli 2008 B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177, und vom 16. Mai 2012 B 3 KR 9/11 R, SozR 4-2500 § 109 Nr. 25, wonach ein sich allein bewerbendes Krankenhaus, das bedarfsgerecht ist und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages hat).
  • FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung

    Auszug aus BFH, 23.10.2014 - V R 20/14
    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1047 veröffentlichten Urteil statt.
  • FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18

    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

    Dies genüge der Rechtsprechung der Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, Bundessteuerblatt (BStBl) II, 2016, 785, Rn. 23 und des Finanzgerichtes (FG) Köln vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1302, Rn. 30 zufolge.

    Dass die Klägerin möglicherweise höhere Entgelte als öffentlich-rechtliche oder Plankrankenhäuser erhebt, stünde der Vergleichbarkeit nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 27; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 32).

    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    Dies bestätigte auch schon das EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 20 (abweichend hierzu für einen Vergleich auch zu Vertragskrankenhäusern noch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O, Rn. 25; für einen Vergleich auch mit anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, EuGH-Urteil Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 42).

    (i) Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Überschreitung der Vergütungssätze auf die Rechtsprechung des FG Münster im Urteil vom 19. Dezember 2019, 5 K 519/18 U, a.a.O. beruft, welches durch das nachfolgende Urteil des BFH vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O. bestätigt wurde, wonach höhere Vergütungssätze als bei einem vergleichbaren Universitätsklinikum u.U. unbeachtlich sein können bzw. - so der BFH - diesem Umstand im Hinblick auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen von Krankenhäusern (fehlender Investitionskostenzuschuss bei Privatkrankenhäusern) keine Bedeutung zukommt, ist dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

    Die Passage, auf die sich die Klägerin stützt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 27) lautet: "Ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin höhere Vergütungssätze als ein vergleichbares Universitätsklinikum verlangte.

    Beihilfestellen stellen damit keine Einrichtungen der sozialen Sicherheit dar (a.A. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 30 und Erdbrügger, MwStR, 2022, 88, Tz. 5).

    Eine Ausnahme - wie beispielsweise in § 2 Abs. 1a SGB V enthalten - kommt im Bereich der von der Klägerin durchgeführten Behandlungen regelmäßig nicht in Betracht; eine Ausnahme nach § 13 Abs. 2 SGB V - wie in dem den Urteilen des BFH vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23 bzw. des vorausgegangenen FG Münster vom 18. März 2014 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047, Rn. 5, 59 zugrundeliegenden Sachverhalt oder auch im Fall des FG Niedersachsen, das mit seinem Beschluss vom 2. März 2020 5 K 256/17, EFG 2020, 1787 seine Fragen dem EuGH vorlegte - wurde nicht vorgetragen und ist den Akten auch nicht zu entnehmen.

    (eee) Etwas anderes ergibt sich entgegen des Vortrags der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23. Der BFH stellt in diesem Urteil primär auf die gesetzlich Krankenversicherten (nicht die PKV) ab, deren Kosten durch die Sozialversicherungsträger, d. h. insbesondere die Krankenkassen, überwiegend vollständig oder mit (geringen) Abschlägen (bspw. wegen Eigenbehalt i.H.v. 10 EUR pro Übernachtung zahlen, §§ 31 Abs. 4, 61 SGB V) getragen wurden (vgl. vorausgehendes Urteil des FG Münster 18. März 2014 15 K 4236/11 U, a.a.O., Rn. 5, 59).

    Aus dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23 ergibt sich überdies nicht, dass abweichend hierzu auf den Anteil der behandelten Fälle (statt Kosten) abgestellt werden muss.

    Im Gegensatz zu dem dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalt, war dies im Fachbereich der Klägerin im vorliegenden Umfang nicht medizinisch notwendig.

  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, BStBl II 2016, 785) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 10.06.2010, C-262/08, CopyGene, HFR 2010, 886) seien die maßgeblichen Kriterien für eine anerkannte Einrichtung, dass ein Gemeinwohlinteresse für die ausgeübte Tätigkeit bestehe, dass Leistungen vergleichbarer Unternehmer ebenfalls steuerbefreit seien und dass Kosten für die erbrachten Leistungen von Sozialträgern übernommen würden.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (V R 20/14, BStBl II 2016, 785, Rz. 27) ausdrücklich festgestellt, dass diesem Umstand im Hinblick auf die ohnehin unterschiedlichen Finanzierungsformen von Krankenhäusern keine Bedeutung zukomme.

    In dem BFH-Urteil vom 18.03.2015 (XI R 38/13, BStBl II 2016, 793) habe der Anteil der Umsätze, die mit der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zusammenhingen, bei rund 43 % und in dem BFH-Urteil vom 23.10.2014 (V R 20/14, BStBl II 2016, 785) bei rund 35 % gelegen.

    Außerdem habe der BFH im Urteil V R 20/14 zum Merkmal der Kostenübernahme durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ausdrücklich darauf abgestellt, ob die Behandlungskosten durch Krankenkassen und Beihilfestellen übernommen würden (Tz. 23 des Urteils).

    Soweit der BFH im Urteil vom 23.10.2014 (V R 20/14) zwar die Kostenübernahme für die erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen als Kriterium für die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL heranziehe, nenne er jedoch keine feste Prozent-Grenze.

    Soweit sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 23.10.2014, V R 20/14, BStBl II 2016, 785, Rz. 27, berufe, habe diese den Kontext dieser Ausführungen nicht hinreichend beachtet.

    b) Die Klägerin kann sich in den Streitjahren für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Unionsrecht berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23.01.2019 XI R 15/16, BFH/NV 2019, 656; vom 23.10.2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631, Rz. 19 ff.; vom 18.03.2015 XI R 38/13, BStBl II 2016, 793, Rz. 39).

    Es ist zunächst Sache jedes Mitgliedstaats, im Rahmen seines Ermessensspielraums die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird (EuGH-Urteile vom 06.11.2003, C-45/01, Dornier, HFR 2004, 70, Rz. 64; vom 08.06.2006, C-106/05, L.u.P., HFR 2006, 831, Rz. 42; vom 10.06.2010, C-262/08, CopyGene, HFR 2010, 886, Rz. 63; BFH-Urteile vom 23.01.2019 XI R 15/16, BFH/NV 2019, 656, Rz. 82; vom 23.10.2014 V R 20/14, BStBl II 2016, 785, Rz. 15).

    Denn ein gänzliches Außerachtlassen der vom nationalen Gesetzgeber postulierten Voraussetzungen würde den Mitgliedstaaten das ihnen verliehene Ermessen nehmen (vgl. EuGH-Urteil vom 10.06.2010, C-262/08, CopyGene, HFR 2010, 886, Rz. 74 f.; BFH-Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, BStBl II 2016, 785, Rz. 18).

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen von Krankenhäusern wird der Vergleichbarkeit der Vergütungssätze mit öffentlich-rechtlich betriebenen Krankenhäusern vielmehr keine Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, BStBl II 2016, 785).

    Von der Befugnis, die Steuerfreiheit nach Art. 133 MwStSystRL einzuschränken, hat das nationale Recht keinen Gebrauch gemacht (BFH-Urteile vom 23.10.2014 V R 20/14, BStBl II 2016, 785, Rn. 28; vom 18.03.2015 XI R 38/13, BStBl II 2016, 793).

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

    aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V für die Steuerfreiheit seiner Leistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 631).

    Zwar habe der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 631) entschieden, dass § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG unionsrechtswidrig sei.

    b) Wie der V. Senat des BFH in BFH/NV 2015, 631 entschieden hat, entspricht die nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL.

    Denn der nationale Gesetzgeber habe den ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, weil die Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631, Rz 19 ff.).

    des Urteils in BFH/NV 2015, 631, "dass die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL keine Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf den Kreis der zur steuerfreien Leistungserbringung berechtigten Unternehmer rechtfertige", sei eine "bloße Behauptung", hat das FA nicht dargelegt, warum diese --im Übrigen von ihm verkürzt wiedergegebene-- Aussage des V. Senats in Tz. II.4.

    (3) Sind die Voraussetzungen der Anerkennung wie im Streitfall zu bejahen, hat der Senat nicht zu entscheiden, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL auch dahingehend auszulegen sein könnte, dass sich das Erfordernis der Anerkennung nur auf andere Einrichtungen, nicht aber auch auf Krankenanstalten sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik bezieht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631, Rz 24).

    Denn der nationale Gesetzgeber hat von der Befugnis, die Steuerfreiheit nach Art. 133 MwStSystRL einzuschränken, keinen Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631, Rz 28).

    Ferner kommt auch kein Ausschluss von der Steuerfreiheit nach Art. 134 MwStSystRL im Hinblick auf die dort genannten Kriterien der "Unerlässlichkeit" und der Einnahmeverschaffung in unmittelbarem Wettbewerb mit steuerpflichtigen Personen in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631, Rz 28).

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

    Für die neugefassten Befreiungsvorschriften für private Krankenhäuser nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) Satz 2 Doppelbuchst. aa) UStG n. F. hat der BFH entschieden (Urteile vom 23.10.2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631, Leitsatz, und vom 18.03.2015 XI R 38/13, BFH/NV 2015, 1224, Leitsatz), dass die Vorschrift unionsrechtswidrig ist und der Steuerpflichtige sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL berufen kann.

    Und eine ausreichende Kostenübernahme durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit bejaht der BFH, wenn die Kosten der Behandlungen von gesetzlich versicherten Patienten von den gesetzlichen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften übernommen wurden (BFH, Urteil vom 18.03.2015 XI R 38/13, a. a. O., II. 2. d) aa) (2) der Gründe) bzw. in erheblichen Umfang (ausreichend insoweit: 35 %) gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus des betreffenden Steuerpflichtigen behandelt wurden (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. a) der Gründe).

    Der Anteil der Ein- oder Zweibettzimmer war höher, als er bei öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern üblich ist (85 % der zur Verfügung stehenden Betten), was anders als im Fall, der dem Urteil des BFH vom 23.10.2014 (V R 20/14, BFH/NV 2015, 631, II. 3. b) aa) der Gründe) zugrunde lag, nicht in der Art der angebotenen Behandlungen begründet ist.

    Der V. Senat des BFH hat die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht auch in einem Fall bejaht, in dem die Ausstattung des vom betreffenden Steuerpflichtigen betriebenen Krankenhauses der Regelausstattung eines sog. Plankrankenhauses entsprach, das ausschließliche Vorhandensein von Einbettzimmern durch die Fachrichtung des betreffenden Klinikums (Psychiatrie/Psycho-Therapie und Psychosomatik) bedingt war, im erheblichen Umfang (ausreichend: 35 %) auch gesetzlich Versicherte im Krankenhaus des betreffenden Steuerpflichtigen behandelt wurden, ohne dass Unterschiede zur Behandlung von Privatpatienten bestanden, und Kassen- und Privatpatienten sogar einheitlicher als die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser behandelt wurden, wobei der V. Senat des BFH in diesem Fall nicht für bedeutsam hielt, ob der Steuerpflichtige höhere Vergütungssätze als ein vergleichbares Universitätsklinikum verlangt (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. b) aa), bb) der Gründe).

    Der Anteil der Betten in Ein- und Zweibettzimmern ist mit 85% ungewöhnlich hoch und nicht durch die Art der behandelten Krankheiten medizinisch indiziert (anders als in dem Fall, welcher dem Urteil des BFH vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., zugrunde lag).

    Zwar weist die Klägerin insoweit im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der EuGH (Urteil vom 06.11.2003 - C-45/01 Christoph-Dornier-Stiftung, DStRE 2004, 99, Rn. 75) und der BFH (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe) es für die Versagung der Steuerbefreiung nicht allein ausreichen lässt, wenn die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden; als eines von mehreren Abwägungskriterien ist der Umfang der Kostenerstattung nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH aber sehr wohl zu berücksichtigen (Urteil vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann, DStRE 2013, 423, Rn. 31 m. w. N.), was auch der V. Senat des BFH anerkennt (Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 2. b) der Gründe).

    Auch die weiteren Ausführungen des V. Senats (BFH, Urteil vom 23.10.2014 V R 20/14, a. a. O., II. 3. b) bb) der Gründe) schließen eine Berücksichtigung der Entgelthöhe nicht aus.

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    aa) § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG entspricht insofern nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, als er in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793, Rz 39).

    a) Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass es zunächst Sache jedes Mitgliedstaats ist, im Rahmen seines Ermessensspielraums die Regeln aufzustellen, nach denen die erforderliche Anerkennung gewährt wird (EuGH-Urteile Dornier vom 6. November 2003 C-45/01, EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Rz 64, 81; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 42; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 63; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 15).

    Denn ein gänzliches Außerachtlassen der vom nationalen Gesetzgeber postulierten Voraussetzungen würde den Mitgliedstaaten das ihnen verliehene Ermessen nehmen (vgl. EuGH-Urteil CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 74 f.; BFH-Urteil in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 18).

    e) Dies steht nicht im Widerspruch zu den BFH-Entscheidungen in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785 und in BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793, da auch danach ausreichend ist, dass die private Einrichtung ihre Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht hat wie Krankenhäuser, die nach §§ 108 f. SGB V zugelassen sind (BFH-Urteile in BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz 25, und in BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793, Rz 57).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 55/14

    Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen

    Dementsprechend hat der Senat bereits im Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14 (BFHE 248, 376, Rz 18) eine "Genehmigung" als ein Indiz dafür gewertet, dass der Leistungserbringer "ordnungsgemäß anerkannt" ist.
  • FG Köln, 13.04.2016 - 9 K 3310/11

    Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche

    Allerdings hat der BFH zwischenzeitlich wiederholt zutreffend entschieden, dass diese nationale Steuerbefreiungsvorschrift aufgrund des dort niedergelegten Bedarfsvorbehalts mit zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist, so dass sich der Betreiber einer Privatklinik - wie die Klägerin - für die Steuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen kann (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631 und vom 18. März 2015, XI R 38/13, BFH/NV 2015, 1224).

    In diesem Zusammenhang ist es im Rahmen der Bestimmung der Einrichtungen, die im Sinne der genannten Vorschrift "anzuerkennen" sind, Sache der nationalen Behörden, nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse zählt, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand zu berücksichtigen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010, C-262/08, CopyGene, Slg. 2010 I-5053 m.w.N.; BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631 und vom 18. März 2015 XI R 38/13, BFH/NV 2015, 1224).

    Da dies aber, wie in § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG geregelt, mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631 und vom 18. März 2015, XI R 38/13, BFH/NV 2015, 1224), kann aus Sicht des Senats auch bei der Frage der sozialen Vergleichbarkeit nicht auf die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten abgestellt werden.

    Denn die Vergleichbarkeit bezieht sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung, dient aber nicht dazu, Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf den Kreis der zur umsatzsteuerfreien Leistungserbringung berechtigten Unternehmer zu rechtfertigen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631; Wäger in BFH/PR 2015, 164, 165).

    Da aber auch Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft für diese Form der Unterbringung einen entsprechenden Zuschlag erheben und zudem aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsformen von Krankenhäusern sich die Vergütungssätze von Privatkrankenhäusern und solchen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft nicht entsprechen müssen (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFH/NV 2015, 631), ist dies unerheblich.

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 8/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008

    Sie könne sich jedoch unmittelbar auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich, wie der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2015, 631, Rz 22) entschieden habe, einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar sei.

    Im Übrigen sei es für die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht rechtsunerheblich, ob --wie sich gleichfalls aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 631, Rz 27 ergebe-- sie, die Klägerin, höhere Vergütungssätze als ein vergleichbares Universitätsklinikum verlange.

    b) Soweit der V. Senat des BFH mit Urteil in BFH/NV 2015, 631 entschieden hat, dass ein Unternehmer, der eine private Krankenanstalt betreibt, sich für die Steuerfreiheit seiner Umsätze auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der wegen eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen kann (Leitsatz), betraf dies die ab 1. Januar 2009 geltende (andere) Rechtslage (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. März 2015 XI R 38/13, BFHE 249, 380, www.bundesfinanzhof.de) und nicht die im vorliegenden Streitfall maßgebende Rechtslage in den Streitjahren 2003 bis 2006.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 - 6 V 2435/14

    Sicherheitszuschlag bei Aussetzung der Vollziehung - Steuerfreiheit von Umsätzen

    Zur Möglichkeit der unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL werde auch verwiesen auf das Urteil des FG Münster vom 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U (EFG 2014, 1047; bestätigt durch BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14, Juris, BFH/NV 2015, 631 ).

    Die im BFH-Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14 genannten Voraussetzungen seien bei der Ast. nicht gegeben.

    Mit Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14 hat der BFH das Urteil des FG Münster vom 18.03.2014 - 15 K 4236/11 U bestätigt, wonach § 14 Nr. 14 lit. b) UStG teilweise nicht gemeinschaftsrechtskonform ist.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH mit Urteil vom 23.10.2014 - V R 20/14 entschiedenen Fall dadurch, dass es sich bei den Leistungen der Ast. um solche handelt, die von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht erstattet werden.

    Insoweit ergibt sich die Möglichkeit der unmittelbaren Berufung der Ast. auf Gemeinschaftsrecht nicht zwingend aus dem Urteil des BFH vom 23.10.2014 - V R 20/14.

  • BFH, 24.08.2017 - V R 25/16

    Medizinische Laborleistungen in der Umsatzsteuer

    Dabei wird das FG auch zu entscheiden haben, ob diese Regelung im Hinblick auf einen unzulässigen Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig sein könnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785).
  • FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 1994/13

    Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen: Leistungen eines Arztes aus dem

  • BFH, 09.03.2017 - V R 39/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17

    Laborleistungen zur Bestimmung sogenannter IgG-Antikörper als

  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

  • FG Münster, 02.08.2015 - 15 K 718/12

    Anspruch des Betreibers einer Augenklinik auf teilweise Befreiung von der

  • FG Hessen, 28.06.2017 - 1 K 19/16

    UStG n.F. § 4 Nr.14 Buchst. b S.1 und 2, Art. 132 Abs.1 Buchst. b MwStSystRL

  • OLG Frankfurt, 07.07.2016 - 12 W 71/15

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsverfügung bei

  • BFH, 17.11.2022 - V R 23/20

    Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)

  • AG Heidelberg, 28.07.2016 - 28 C 288/15

    Ärztlicher Behandlungsvertrag: Erhebung einer Umsatzsteuer für eine ärztliche

  • FG Niedersachsen, 02.03.2020 - 5 K 256/17

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer;

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13

    Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen

  • LG Hamburg, 06.04.2016 - 314 O 113/15

    Private Krankenversicherung: Höhe der Erstattungspflicht bei

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