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   BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18   

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https://dejure.org/2018,41273
BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18 (https://dejure.org/2018,41273)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2018 - VIII B 44/18 (https://dejure.org/2018,41273)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - VIII B 44/18 (https://dejure.org/2018,41273)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
    Abgrenzung von freiberuflichen und Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine erzieherische Tätigkeit bei Verfassung von Firmen-Newslettern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Produktschulungen und Newsletter: Erkenntnisse für Blogger & Influencer?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Durchführung von Produktschulungen ist keine unterrichtende Tätigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Nürnberg, 17.01.2018 - 5 K 391/17

    Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    aa) Das FG hat in Rz 53 der Vorentscheidung vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 767) die Annahme einer "unterrichtenden" Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2009 bis 2014 jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 2/95 (BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687, zur erzieherischen Tätigkeit) und vom 2. Februar 2000 XI R 38/98 (BFH/NV 2000, 839, zur unterrichtenden Tätigkeit) verneint, weil hierfür eine Lehrtätigkeit auf Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms erforderlich sei.

    Anders als der Kläger meint, hat das FG hingegen in Rz 55 ff. der Vorentscheidung in EFG 2018, 767 nicht den tragenden --und möglicherweise von der Rechtsprechung des BFH abweichenden-- abstrakten Rechtssatz aufgestellt, eine unterrichtende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verlange die Vermittlung von Kenntnissen in organisatorischer und institutionalisierter Form, wobei das Ziel des Unterrichts nicht der Verwirklichung der wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers dienen und die Tätigkeit nach Anlass und Zweck nicht unternehmensbezogen sein dürfe.

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 2/95

    Eine Beratungstätigkeit, die auf die Lösung von Problemen in einem bestimmten

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    aa) Das FG hat in Rz 53 der Vorentscheidung vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 767) die Annahme einer "unterrichtenden" Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2009 bis 2014 jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 2/95 (BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687, zur erzieherischen Tätigkeit) und vom 2. Februar 2000 XI R 38/98 (BFH/NV 2000, 839, zur unterrichtenden Tätigkeit) verneint, weil hierfür eine Lehrtätigkeit auf Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms erforderlich sei.

    Diesen Rechtssatz hat das FG dem BFH-Urteil in BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687 (unter II.1.) entnommen, das eine "erzieherische Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verneint hat, wenn die entfaltete Tätigkeit "nach Anlass und Zweck unternehmensbezogen und auf die besonderen Belange des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten" ist.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem der Divergenzentscheidung vergleichbar ist und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2018 VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945, Rz 16).
  • BFH, 25.06.2018 - IX B 138/17

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Verfahrensmangel wegen

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2018 IX B 138/17, BFH/NV 2018, 1089, Rz 4).
  • BFH, 07.08.2018 - IX B 118/17

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2018 IX B 118/17, Rz 9).
  • BFH, 02.02.2000 - XI R 38/98

    Hypnosetherapeut; gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    aa) Das FG hat in Rz 53 der Vorentscheidung vom 17. Januar 2018 5 K 391/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 767) die Annahme einer "unterrichtenden" Tätigkeit des Klägers gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2009 bis 2014 jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 2/95 (BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687, zur erzieherischen Tätigkeit) und vom 2. Februar 2000 XI R 38/98 (BFH/NV 2000, 839, zur unterrichtenden Tätigkeit) verneint, weil hierfür eine Lehrtätigkeit auf Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms erforderlich sei.
  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 23.10.2018 - VIII B 44/18
    Soweit der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG im Zusammenhang mit der Trennbarkeit der unterrichtenden von der schriftstellerischen Tätigkeit angreift, rügt er materiell-rechtliche Fehler des FG und nicht Verfahrensverstöße gemäß § 76 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 26. April 2018 XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 45).
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