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   BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10   

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https://dejure.org/2011,14013
BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10 (https://dejure.org/2011,14013)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2011 - IV B 7/10 (https://dejure.org/2011,14013)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2011 - IV B 7/10 (https://dejure.org/2011,14013)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • openjur.de

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO § 6
    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • Bundesfinanzhof

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 6 FGO
    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • rewis.io

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung durch den Einzelrichter bei fehlender Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan als wesentlicher Verfahrensmangel

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Regelung im Geschäftsverteilungsplan; Bestimmung des zuständigen Berichterstatters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10
    Das Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen, hat zur Folge, dass überall dort, wo dies nach dem gewählten Regelungskonzept ohne Beeinträchtigung der Effektivität der Rechtsprechungstätigkeit möglich ist, diese Bestimmung anhand von Kriterien zu erfolgen hat, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen (vgl. grundlegend Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. April 1997 1 PBvU 1/95, BVerfGE 1995, 322, BStBl II 1997, 672).

    Den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt zwar eine Regelung, der zufolge Einzelrichter der im Geschäftsverteilungsplan hinreichend bestimmte Berichterstatter sein soll (vgl. Beschluss des Plenums des BVerfG in BVerfGE 1995, 322, BStBl II 1997, 672, unter C.I.4.a; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 26. Januar 1999 I R 136/97, BFHE 187, 412, BStBl II 1999, 305).

  • BFH, 11.07.2006 - IX B 179/05

    Zurückverweisung einer Rechtssache an FG bei Verstoß der Vorinstanz gegen die

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10
    Ein solcher Verfahrensmangel ist u.a. gegeben, wenn durch eine die Besetzung des erkennenden Gerichts betreffende Maßnahme zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt, d.h. der gesetzliche Richter entzogen ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2006 IX B 179/05, BFH/NV 2006, 1873).

    Die im Ermessen des BFH stehende Zurückverweisung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vorinstanz unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts entschieden hat (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1873).

  • BFH, 03.03.2011 - II B 110/10

    Keine entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10
    a) Das Recht auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter wird z.B. verletzt, wenn ein Einzelrichter entscheidet, obwohl ihm der Rechtsstreit nicht wirksam nach § 6 Abs. 1 FGO übertragen wurde (z.B. BFH-Beschluss vom 3. März 2011 II B 110/10, BFH/NV 2011, 833).
  • BFH, 26.01.1999 - I R 136/97

    Ordnungsgemäße Besetzung des FG

    Auszug aus BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10
    Den Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt zwar eine Regelung, der zufolge Einzelrichter der im Geschäftsverteilungsplan hinreichend bestimmte Berichterstatter sein soll (vgl. Beschluss des Plenums des BVerfG in BVerfGE 1995, 322, BStBl II 1997, 672, unter C.I.4.a; vgl. ferner BFH-Beschluss vom 26. Januar 1999 I R 136/97, BFHE 187, 412, BStBl II 1999, 305).
  • BFH, 08.01.2013 - X B 118/12

    Nach Erkennen der Unwirksamkeit einer Einzelrichterübertragung Pflicht zur

    NV: Ein Beschluss zur Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist unwirksam, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung darüber enthält, wer der jeweils zuständige Einzelrichter sein soll (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429) .  .

    Er ist darin zu sehen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10 (BFH/NV 2012, 429) die von einem anderen Senat des FG in einem anderen Verfahren beschlossene Übertragung auf den Einzelrichter als unwirksam angesehen hatte, weil der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung des Einzelrichters enthalten habe.

    a) Der (erste) Beschluss zur Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter war aus den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 429 angeführten Gründen unwirksam, weil der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung darüber enthielt, wer der jeweils zuständige Einzelrichter sein solle.

  • BFH, 09.05.2018 - X B 143/17

    Ausschließung oder Ablehnung eines Richters, über dessen früheres Verhalten im

    Aus diesem Grund sind das FG und die Beteiligten heute unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu vergleichbaren Konstellationen (Beschlüsse vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429, und vom 8. Januar 2013 X B 118/12, BFH/NV 2013, 750, Rz 13) übereinstimmend der Auffassung, dass der Übertragungsbeschluss unwirksam war.
  • BFH, 29.07.2014 - I S 8/14

    Anhörungsrüge: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verzicht

    Jedenfalls ist der Vortrag deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. auch insoweit Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 51 Rz 32, 36), weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund bei objektiver Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters besteht bzw. bestehen kann, wenn dieser aufgrund eines vor Anhängigkeit der Rechtssache gefassten Beschlusses nach Maßgabe abstrakt-genereller Merkmale (s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429; Gräber/Koch, a.a.O., § 4 Rz 50, m.w.N.; hier: i.V.m. dem in Abschn. B.2.d des Mitwirkungsplans bestimmten Sachzusammenhang) an der im anhängigen Verfahren zu treffenden Entscheidung mitwirkt.
  • BFH, 20.02.2013 - X E 8/12

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren -

    aa) Die FGO unterscheidet zwischen dem Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 FGO und dem nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter (vgl. hinsichtlich der Unterscheidung BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429).
  • BFH, 05.03.2013 - X K 10/12

    Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren

    Die FGO unterscheidet zwischen dem Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 FGO und dem nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter (zu dieser Unterscheidung vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429).
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