Rechtsprechung
BFH, 24.01.1964 - III 107/61 U |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Haftung für Vermögensabgaben im Falle einer Erbengemeinschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 78, 591
- DB 1964, 906
- BStBl III 1964, 224
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 25.09.1953 - III 229/52 U
Berechnung der Erbschaftssteuer bei Schenkung vor dem Tod des Erblassers - …
Auszug aus BFH, 24.01.1964 - III 107/61 U
Die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts setzt neben der objektiven Bereicherung die Einigung der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus (§ 516 Abs. 1 BGB), die freigebige Zuwendung den Bereicherungswillen des Zuwendenden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 229/52 U vom 25. September 1953, BStBl 1953 III S. 308, Slg. Bd. 58 S. 43).
- BFH, 15.10.1964 - III 50/62 U
Haftungsrechtliche Auswirkungen einer Veräußerung mit offensichtlich …
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß eine Haftung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LAG nur dann begründet wird, wenn mindestens der Veräußerer sich der Ungleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen bewußt ist und diese wegen der persönlichen Beziehungen zum Erwerber in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 107/61 U vom 24. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 224, Slg. Bd. 78 S. 591).Zusammenfassung: Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß eine Haftung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LAG nur dann begründet wird, wenn mindestens der Veräußerer sich der Ungleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen bewußt ist und diese wegen der persönlichen Beziehungen zum Erwerber in Kauf nimmt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 107/61 U vom 24. Januar 1964, BStBl 1964 III S. 224, Slg. Bd. 78 S. 591).
Nach dem Urteil des erkennenden Senats III 107/61 U vom 24. Januar 1964 (BStBl 1964 III S. 224, Slg. Bd. 78 S. 591) ist für die Inanspruchnahme zur Haftung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LAG neben der objektiven Bereicherung das Bewußtsein des Veräußerers erforderlich, daß Leistung und Gegenleistung sich wirtschaftlich nicht ausgleichen.