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   BFH, 24.01.1980 - IV R 154-155/77, IV R 154/77, IV R 155/77   

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https://dejure.org/1980,1143
BFH, 24.01.1980 - IV R 154-155/77, IV R 154/77, IV R 155/77 (https://dejure.org/1980,1143)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1980 - IV R 154-155/77, IV R 154/77, IV R 155/77 (https://dejure.org/1980,1143)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1980 - IV R 154-155/77, IV R 154/77, IV R 155/77 (https://dejure.org/1980,1143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 498
  • NJW 1980, 1711
  • DB 1980, 955
  • BStBl II 1980, 269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.05.1979 - I R 56/77

    Vergütung an Gesellschafter - Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77
    Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß die Vorschrift nur Tätigkeiten erfasse, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt seien (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77, BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763), müsse § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG im Streitfalle angewendet werden, weil angesichts der Stellung des Klägers zu 2. innerhalb der KG ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsverhältnis und dem auf Dauer angelegten Beratungsauftrag bestünde.

    Hiervon geht auch der I. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 56/77 (BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763/765) und I R 85/77 (BFHE 128, 514, BStBl II 1979, 767) aus.

    Demgemäß ist, wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763/765, Spalte 2 betont, § 15 Nr. 2 EStG auch dann anzuwenden, wenn der Gesellschafter sich zur Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht einer eigenen Organisation mit Hilfskräften bedient.

    Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob, wie der I. Senat in seinen Urteilen in BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 und in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763 ausgeführt hat, § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nur solche Vergütungen erfaßt, die "durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt" sind, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen "bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag anzusehen sind" (BFHE 128, 213/224, BStBl II 1979, 757/762, Spalte 2) und ob demgemäß das FA im Einzelfalle in tatsächlicher Hinsicht jeweils nachzuweisen hat, daß die Vergütungen "das Entgelt für Leistungen der Gesellschafter sind, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erbracht werden".

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77
    Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß die Vorschrift nur Tätigkeiten erfasse, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt seien (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1979 I R 163/77 und I R 56/77, BFHE 128, 213 und 505, BStBl II 1979, 757 und 763), müsse § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG im Streitfalle angewendet werden, weil angesichts der Stellung des Klägers zu 2. innerhalb der KG ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsverhältnis und dem auf Dauer angelegten Beratungsauftrag bestünde.

    Der Senat braucht im Streitfall nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden, ob, wie der I. Senat in seinen Urteilen in BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 und in BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763 ausgeführt hat, § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG allgemein nur solche Vergütungen erfaßt, die "durch das Gesellschaftsverhältnis (Mitunternehmerverhältnis) veranlaßt" sind, und zwar in dem Sinne, daß die durch die Vergütungen honorierten Leistungen "bei wirtschaftlicher Betrachtung als Beitrag anzusehen sind" (BFHE 128, 213/224, BStBl II 1979, 757/762, Spalte 2) und ob demgemäß das FA im Einzelfalle in tatsächlicher Hinsicht jeweils nachzuweisen hat, daß die Vergütungen "das Entgelt für Leistungen der Gesellschafter sind, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erbracht werden".

    Der I. Senat erachtet die Vergütungen und die ihnen entsprechenden Leistungen unter anderem dann als "durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt", wenn a) "aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regel Leistungspflichten durch schuldrechtliche Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter begründet werden" (BFHE 128, 213/225, BStBl II 1979, 757/763, Nr. 5 Buchst. a) oder b) "die nicht auf dem Gesellschaftsrechtsverhältnis, sondern nur auf einem schuldrechtlichen Vertrag (sog. Drittverhältnis) beruhende Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft gegen besondere Vergütung ... der Sache nach der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes dient" (BFHE 128, 213/225, BStBl II 1979, 757/763, Nr. 5 Buchst. b).

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77
    aa) Die gesetzliche Zielsetzung, Einzelunternehmer und Mitunternehmer "nach Möglichkeit" gleichzustellen (BFH-Beschluß vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70, BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177), kann die von der Revision erstrebte Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht rechtfertigen.
  • BFH, 18.09.1969 - IV 338/64

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einerVergütung des Gesellschafters für seine

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77
    Mit Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) hatte der Senat darüber zu befinden, ob Honorare, die ein freiberuflich tätiger Steuerbevollmächtigter, der mit 24, 5 v. H. als Kommanditist an einer KG beteiligt war, und von dieser "regelmäßig mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Abgabe der Steuererklärungen" betraut wurde, von der KG bezog, Vergütungen für eine "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft" i. S. von § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und damit gewerbliche Einkünfte sind, obwohl die Leistungen ihre zivilrechtliche Grundlage nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem daneben bestehenden schuldrechtlichen Rechtsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag) hatten, und obwohl die Vergütungen, wenn § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht anwendbar wäre, Betriebseinnahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gewesen wären.
  • BFH, 23.05.1979 - I R 85/77

    Kommanditgesellschaft - Architektenleistung - Bauingenieurleistung -

    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77
    Hiervon geht auch der I. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 23. Mai 1979 I R 56/77 (BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763/765) und I R 85/77 (BFHE 128, 514, BStBl II 1979, 767) aus.
  • BFH, 28.10.1964 - IV 155/63
    Auszug aus BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77
    bb) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist aus (siehe dazu bereits BFH-Urteil vom 28. Oktober 1964 IV 155/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965 S. 159/160 Spalte 2 - HFR 1965, 159/160 Spalte 2 -), daß die weite Wortfassung des § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG primär den Sinn hat, die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Vergütungen für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft von dem mehr oder weniger willkürlich wählbaren Schuldgrund (Gesellschaftsverhältnis oder sog. Drittverhältnis) unabhängig zu machen.
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