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   BFH, 24.01.2018 - I B 81/17   

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https://dejure.org/2018,4327
BFH, 24.01.2018 - I B 81/17 (https://dejure.org/2018,4327)
BFH, Entscheidung vom 24.01.2018 - I B 81/17 (https://dejure.org/2018,4327)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - I B 81/17 (https://dejure.org/2018,4327)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 5 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 4, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 60 Abs 3 S 1, FGO § 123 Abs 1 S 2
    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften - Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften - keine Nachholung der Beiladung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften - Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften - keine Nachholung der Beiladung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 4 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO
    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften - Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften - keine Nachholung der Beiladung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • IWW

    § 180 Abs. 5 der Abgabenordnung, § ... 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 60 Abs. 3 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von im Ausland entstandenen, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien negativen Einkünften; Notwendigkeit der Beiladung der Gesellschafter einer Personengesellschaft

  • rewis.io

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften - Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften - keine Nachholung der Beiladung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von im Ausland entstandenen, nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien negativen Einkünften

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung von nach DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünften - Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendige Beiladung zum Klageverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 11.07.2017 - I R 34/14

    Goldgeschäfte als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    NV: Die inländischen Gesellschafter einer (Ober-)Personengesellschaft, die ihrerseits an einer ausländischen (Unter-) Personengesellschaft beteiligt ist, sind zu einem Klageverfahren der Obergesellschaft gegen einen Bescheid, mit dem eine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO in Bezug auf von der Untergesellschaft erzielte Einkünfte abgelehnt wird (negativer Feststellungsbescheid), notwendig beizuladen (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris).

    Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 751).

    Ein negativer Feststellungsbescheid liegt auch dann vor, wenn das FA --wie hier-- die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben (Senatsurteil vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 751).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bei einem negativen Feststellungsbescheid neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch die Gesellschafter selbst klagebefugt (z.B. Senatsurteil vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 751).

    Ein negativer Feststellungsbescheid liegt auch dann vor, wenn das FA --wie hier-- die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben (Senatsurteil vom 11. Juli 2017 I R 34/14, juris; BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 751).

  • FG München, 06.07.2017 - 11 K 411/13

    Ort der Geschäftsleitung im Inland beim Handel mit Goldbarren

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Juli 2017  11 K 411/13 aufgehoben.

    Die Klage hatte keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) München hat sie mit Urteil vom 6. Juli 2017  11 K 411/13 als unbegründet abgewiesen.

  • BFH, 08.10.2002 - III B 74/02

    Aufteilungsbescheid; notwendige Beiladung des Ehegatten; NZB-Verfahren - keine

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO kann der BFH zwar eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO im Revisionsverfahren mit heilender Wirkung für das finanzgerichtliche Verfahren nachholen, nicht hingegen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195; vom 21. Dezember 2011 IV B 101/10, BFH/NV 2012, 598).
  • BFH, 21.12.2011 - IV B 101/10

    Notwendige Beiladung bei Streit um Gewinnfeststellung bei atypisch stiller

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO kann der BFH zwar eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO im Revisionsverfahren mit heilender Wirkung für das finanzgerichtliche Verfahren nachholen, nicht hingegen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195; vom 21. Dezember 2011 IV B 101/10, BFH/NV 2012, 598).
  • BFH, 04.04.2007 - I R 110/05

    Progressionsvorbehalt: abkommensrechtlich steuerfreie Einkünfte einer im

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Die gesonderten Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einerseits und gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO andererseits sind jeweils rechtlich selbständige Feststellungen, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen (Senatsbeschluss vom 4. April 2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; Senatsurteil vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 102).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, m.w.N.).
  • BFH, 09.12.2010 - I R 49/09

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    d) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die im Streitfall gegebene Konstellation, dass die Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern über eine weitere (Ober-)Personengesellschaft (hier: die Klägerin) an der ausländischen (Unter-)Personengesellschaft beteiligt sind und ausnahmsweise --weil kein anderer unbeschränkt Steuerpflichtiger Gesellschafter an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist-- die die Untergesellschaft betreffenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Obergesellschaft festzustellen sind (s. hierzu Senatsurteil vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482) und die Behörde einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat.
  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Die gesonderten Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einerseits und gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO andererseits sind jeweils rechtlich selbständige Feststellungen, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen (Senatsbeschluss vom 4. April 2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; Senatsurteil vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 102).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

    Auszug aus BFH, 24.01.2018 - I B 81/17
    Danach ist grundsätzlich die ausländische Personengesellschaft (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) klagebefugt; die Klagebefugnis der Gesellschafter ist an das Vorliegen einer der in § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO genannten Tatbestände gebunden (Senatsurteil vom 18. August 2015 I R 42/14, BFH/NV 2016, 164; BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751).
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 43/16

    Unzulässigkeit eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten

    NV: Die inländischen Gesellschafter einer inländischen (Ober-)Personengesellschaft, die ihrerseits an einer ausländischen (Unter-)Personengesellschaft beteiligt ist, sind zu einem Klageverfahren der inländischen Obergesellschaft wegen eines negativen Feststellungsbescheids gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO betreffend die Untergesellschaft notwendig beizuladen (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 24.01.2018 - I B 81/17).

    Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene, jeweils rechtlich selbständige Feststellungen --eine solche nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und eine solche nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO--, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 10); es liegen zwei eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte mit selbständigen Regelungsinhalten vor (BFH-Urteil vom 18.12.2002 - I R 92/01, BFHE 201, 447, unter II.3.).

    Danach sind die inländischen Gesellschafter (hier X und Y) einer Obergesellschaft (hier die Klägerin), die ihrerseits an einer ausländischen Untergesellschaft (hier P) beteiligt ist, zu einem Klageverfahren der Obergesellschaft gegen einen Bescheid, mit dem eine Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO in Bezug auf von der Untergesellschaft erzielte Einkünfte abgelehnt wird (negativer Feststellungsbescheid), notwendig beizuladen (BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 15).

  • BFH, 20.04.2021 - IV R 20/17

    Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische

    Bei der in das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmenden Feststellung nach einem DBA steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte handelt es sich um eine gegenüber den übrigen Feststellungen rechtlich selbständige Feststellung (z.B. BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 10).

    Die die AS betreffenden Besteuerungsgrundlagen sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Klägerin festzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2010 - I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482; BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 15).

    Ein solcher Verstoß scheidet schon deshalb aus, weil die inländischen Obergesellschafter der Klägerin zum Klageverfahren notwendig beigeladen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, Rz 15).

  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 5 K 3305/17

    Ort der Besteuerung der gewerblichen Einkünfte einer General Partnership -

    Infolgedessen waren die inländischen Gesellschafter der Obergesellschaft, also der Klägerin, gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beizuladen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 2018 I B 81/17, BFH/NV 2018, 515).
  • BFH, 10.12.2019 - I B 11/19

    Notwendige Beiladung einer aufgelösten englischen Limited

    Wenn das FA einen negativen Feststellungsbescheid erlassen hat, sind die Voraussetzungen für die Klagebefugnis der Gesellschafter nach der Rechtsprechung des BFH erfüllt (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2018, 620; Senatsbeschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, BFH/NV 2018, 515, jeweils m.w.N.).

    § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach der BFH eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO im Revisionsverfahren mit heilender Wirkung für das finanzgerichtliche Verfahren nachholen kann, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht anwendbar (Senatsbeschluss in BFH/NV 2018, 515, m.w.N.).

  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
    Die Feststellung der uneingeschränkt der inländischen Besteuerung zu unterwerfenden Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO und die gesonderte Feststellung der abkommensrechtlich unter Progressionsvorbehalt freigestellten Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO stellen jeweils eigenständige Verwaltungsakte dar, die zwar miteinander verbunden werden können, jedoch rechtlich selbständig sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.01.2018 - I B 81/17, juris; vom 04.04.2007 - I B 110/05, BStBl II 2007, 521; BFH-Urteile vom 21.02.2017 - VIII R 46/13, BStBl II 2017, 745; vom 24.07.2013 - I R 57/11, BStBl II 2016, 633).

    Im Vergleich zu dem beispielsweise vom FG München in seinem Urteil vom 06.07.2017 (11 K 411/13, nachgehend BFH-Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17) zu beurteilenden Sachverhalt, in welchem von der ausländischen Personengesellschaft im ersten Jahr zwar ebenfalls nur ein einziger Erwerb, im Folgejahr jedoch insgesamt 16 Goldankaufsgeschäfte und 11 Goldverkäufe getätigt wurden, ist die Anzahl der durchgeführten Transaktionen vorliegend eher als gering einzustufen, was gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht.

  • FG Baden-Württemberg, 11.06.2021 - 5 K 1231/20

    Wirksamkeit eines negativen, einheitlichen Feststellungsbescheids bei Bekanntgabe

    Denn ein Bescheid, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO mit der Begründung ablehnt, es seien keine nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gegeben, ist ein negativer Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 - IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2018 - I B 81/17, BFH/NV 2018, 515).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 3 K 70/18

    Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf

    Die gesonderten Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einerseits und gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO andererseits sind jeweils rechtlich selbständige Feststellungen, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen (BFH, Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, BFH/NV 2018, 515 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 3 K 1940/17

    Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf

    Die gesonderten Feststellungen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einerseits und gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO andererseits sind jeweils rechtlich selbständige Feststellungen, die zusammengefasst werden können, aber nicht müssen (BFH, Beschluss vom 24.01.2018 - I B 81/17, BFH/NV 2018, 515 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

    Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 5 AO erfordert zwar verfahrensrechtlich einen selbständigen Feststellungsbescheid, dieser kann jedoch mit einer Feststellung steuerpflichtiger inländischer Einkünfte verbunden werden (vgl. Beschlüsse des BFH vom 4. April 2007 I R 110/05, BStBl II 2007, 521 und vom 24. Januar 2018 I B 81/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2018, 515; BFH-Urteile vom 21. Februar 2017 VIII R 46/13, BStBl II 2017, 745 und vom 28. November 2019 IV R 43/16, BFH/NV 2020, 511).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19

    Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem

    Ist ein Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen angefochten, dann sind alle Klagebefugten (§ 48 FGO) außer denjenigen beizuladen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind (BFH, Beschl. vom 24.01.2018, I B 81/17 Rn. 12; Gräber-Levedag, FGO, 9. Auflage § 60 Rn. 25).
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