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   BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13   

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BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13 (https://dejure.org/2014,7029)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2014 - XI B 15/13 (https://dejure.org/2014,7029)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - XI B 15/13 (https://dejure.org/2014,7029)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß - Keine grundsätzliche Bedeutung

  • openjur.de

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß; Keine grundsätzliche Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § ... 52 Abs 40 S 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, StÄndG 2007 Art 1 Nr 11, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 63 Abs 1 Nr 1, EStG VZ 2009, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1
    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß - Keine grundsätzliche Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß - Keine grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 19.07.2006, § 52 Abs 40 S 4 EStG 2002 vom 19.07.2006, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, Art 1 Nr 11 StÄndG 2007, Art 3 Abs 1 GG
    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß - Keine grundsätzliche Bedeutung

  • rewis.io

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 ist verfassungsgemäß - Keine grundsätzliche Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. auf die des 25. Lebensjahrs für die Berücksichtigung von Kindern durch das StÄndG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1294
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 17.06.2010 - III R 35/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    NV: Die Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. auf die des 25. Lebensjahrs in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung von Kindern in einer Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit durch das StÄndG 2007 ist ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176).

    Es entschied, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) verstoße die Absenkung der Altersgrenze nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

    Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, die Absenkung der Altersgrenze und deren Übergangsregelung verstießen gegen Verfassungsrecht, "der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats [könne] nicht gefolgt werden, wie eine Analyse anhand der Urteilsgründe im Verfahren III R 35/09" ergebe, und dies weiter ausführt, zieht er damit im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung in Zweifel, womit sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das vom Kläger kritisierte BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das BVerfG).

    aa) Nach Auffassung des Klägers könnten die im BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 aufgeführten Gründe dafür, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben sei, nicht überzeugen.

    bb) Soweit der Kläger vorbringt, die Herabsetzung der Altersgrenze stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Eltern studierender Kinder gegenüber Eltern künftig Studierender dar, ist dies kein Gesichtspunkt, mit dem sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 34) nicht bereits auseinandergesetzt hätte.

    Wenn er eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern mit Kindern, die 1981 und früher geboren und damit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt wurden, rügt, führt er nicht aus, weshalb die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 --die Berücksichtigung eines im Jahre 1983 geborenen Kindes lediglich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres betreffend (Rz 37 f.)-- auf den Fall des Klägers, der demgegenüber die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG für sich beanspruchen kann, nicht übertragbar sein sollen.

    Soweit er vorbringt, der Bundesgesetzgeber dürfe unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips bei Schaffen einer gesetzlichen Regelung die aufgrund der föderalen Struktur gegebenen ungleichen Verhältnisse im Bildungssektor der Bundesländer nicht unberücksichtigt lassen, und in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 91, Rz 52, 84) zitiert, hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 26) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.) bereits damit befasst, dass der Gesetzgeber Massenerscheinungen typisierend regeln darf, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären; allerdings hält der Kläger die Entscheidung für unzutreffend, was allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

    Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die im BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 25) vertretene Auffassung, Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchliefen oder ein in der Regel dreijähriges Bachelor-Studium absolvierten --die Mehrzahl der jungen Menschen--, würden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium könne durchweg bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden.

    Wenn der Kläger hiergegen vorbringt, aufgrund von Elternprotesten sei in einigen Bundesländern die Möglichkeit eines "opt-out" aus dem Bologna-Modell eingeräumt worden, setzt er sich nicht damit auseinander, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, Rz 24), und dass die Absenkung der Altersgrenze nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. gerade einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten sollte (Rz 22).

    Diese Maßstäbe habe der BFH bei seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010 in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht berücksichtigen können.

    Allerdings führt er nicht aus, welche Rechtsgrundsätze das BVerfG mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318) aufgestellt habe, die der BFH in seinem Urteil vom 17. Juni 2010 in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht habe berücksichtigen können.

    Diesbezüglich macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es fehle die empirische Grundlage für die Annahme des BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, ein Kind könne typischerweise seine Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    NV: Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 "Rückwirkung im Steuerrecht I-III" 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

    ee) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG zitiert der Kläger --neben Literatur-- die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103).

    Jedoch hat das BVerfG in seinen Beschlüssen in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 (Rz 60 f.), BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 (Rz 49) und in BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 (Rz 66) auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    NV: Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 "Rückwirkung im Steuerrecht I-III" 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

    ee) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG zitiert der Kläger --neben Literatur-- die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103).

    Jedoch hat das BVerfG in seinen Beschlüssen in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 (Rz 60 f.), BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 (Rz 49) und in BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 (Rz 66) auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    NV: Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010 "Rückwirkung im Steuerrecht I-III" 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

    ee) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG zitiert der Kläger --neben Literatur-- die Beschlüsse des BVerfG vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103).

    Jedoch hat das BVerfG in seinen Beschlüssen in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 (Rz 60 f.), BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 (Rz 49) und in BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 (Rz 66) auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik an der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung festgehalten.

  • BVerfG, 22.10.2012 - 2 BvR 2875/10
    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    Aufgrund des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 stehe fest, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung der Altersgrenze und der dazu ergangenen Übergangsregelungen auch aus Sicht des BVerfG nicht bestünden.

    Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das vom Kläger kritisierte BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das BVerfG).

    Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt, nämlich dass aufgrund des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 feststehe, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegeben seien, hatte das FG keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    Soweit er vorbringt, der Bundesgesetzgeber dürfe unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips bei Schaffen einer gesetzlichen Regelung die aufgrund der föderalen Struktur gegebenen ungleichen Verhältnisse im Bildungssektor der Bundesländer nicht unberücksichtigt lassen, und in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 91, Rz 52, 84) zitiert, hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 26) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.) bereits damit befasst, dass der Gesetzgeber Massenerscheinungen typisierend regeln darf, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären; allerdings hält der Kläger die Entscheidung für unzutreffend, was allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

    Entsprechendes gilt, soweit er im Hinblick auf besondere sachliche Gründe, die auf dem Gebiet des Steuerrechts einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, namentlich außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse, den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, HFR 2011, 91 und Literatur zitiert.

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    Die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens müssten die Grenzen der Zumutbarkeit wahren; Eingriffe bedürften stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit (BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932).

    Zudem beruhen die Rechtssätze, dass der Gesetzgeber --soweit er künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft-- dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen muss, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen sind sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, auf ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45 f., m.w.N.), weshalb nicht ersichtlich ist, dass die vorhandene BFH-Rechtsprechung insoweit aufgrund neuerer Entwicklungen in Frage zu stellen wäre.

  • BFH, 24.09.2013 - XI B 75/12

    Verwertung von strafgerichtlichen Feststellungen durch das FG - vorweggenommene

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, die Absenkung der Altersgrenze und deren Übergangsregelung verstießen gegen Verfassungsrecht, "der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats [könne] nicht gefolgt werden, wie eine Analyse anhand der Urteilsgründe im Verfahren III R 35/09" ergebe, und dies weiter ausführt, zieht er damit im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung in Zweifel, womit sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

    Soweit er vorbringt, der Bundesgesetzgeber dürfe unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips bei Schaffen einer gesetzlichen Regelung die aufgrund der föderalen Struktur gegebenen ungleichen Verhältnisse im Bildungssektor der Bundesländer nicht unberücksichtigt lassen, und in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 91, Rz 52, 84) zitiert, hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 26) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.) bereits damit befasst, dass der Gesetzgeber Massenerscheinungen typisierend regeln darf, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären; allerdings hält der Kläger die Entscheidung für unzutreffend, was allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2013 - XI B 116/12

    Leistungsaustausch bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät - Keine

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2010 III B 112/09, BFH/NV 2010, 881; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, jeweils m.w.N.).

    Mit seiner Kritik an der Vorentscheidung hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass dieser ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhafte, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könne und die Revision deshalb ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 1640; vom 9. Oktober 2013 X B 239/12, BFH/NV 2014, 65, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 11.04.2012 - X B 56/11

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs; Verletzung

    Auszug aus BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13
    Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 7/09, BFH/NV 2010, 55; vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331).
  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 10.02.2005 - IX B 169/03

    Bürgschaftsübernahme durch Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BFH, 21.09.2009 - I B 7/09

    Rückstellung für die Verpflichtung zur Rückzahlung von Subventionen

  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

  • BFH, 12.08.2013 - X B 196/12

    Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheids - Unbeachtlichkeit der Angabe einer

  • BFH, 14.12.2011 - X B 85/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - verspätetes Umformulieren der

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BFH, 14.08.2013 - III B 13/13

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen

  • BFH, 08.10.2010 - II B 111/10

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch FA wegen unbefugter Hilfe in

  • BFH, 01.04.2011 - XI B 75/10

    Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 06.07.2011 - III S 4/11

    Prozesskostenhilfe - Abweisung einer Klage wegen Versäumung der Klagefrist als

  • BFH, 15.10.2008 - II B 74/08

    Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet - Darlegung des Zulassungsgrundes der

  • BFH, 10.02.2010 - III B 112/09

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter

  • BFH, 22.07.2013 - I B 158/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung der NBZ

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    Diese Entscheidung ist verfassungskonform (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 und vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, BStBl II 2014, 1010; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Januar 2011 2 BvR 2875/10 und vom 19. März 2015 2 BvR 646/14).
  • BFH, 02.04.2014 - V R 62/10

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das

    Außerdem sei das Revisionsverfahren auszusetzen, weil in einem vergleichbaren Sachverhalt gegen den BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) unter dem Az. 2 BvR 646/14 eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

    Zudem beruhen die Rechtssätze, worauf der XI. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) zutreffend hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber, soweit er künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen muss, die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen der Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen sind sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss, auf ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 Rz 42 f., m.w.N.).

    Der Senat ist an einer Entscheidung nicht durch die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 646/14 gegen den Beschluss des XI. Senats vom 24. Februar 2014 XI B 15/13 (juris) gehindert gewesen, weil keine beachtlichen Gründe vorlagen, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen.

    Allein der Umstand, dass gegen den BFH-Beschluss XI B 15/13 (juris) Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet kein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer Aussetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2007 VIII B 170/06, BFH/NV 2008, 580; vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109).

  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807; vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839).

    Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082; in BFH/NV 2014, 839), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 XI B 19/11, BFH/NV 2012, 2011; vom 4. Juli 2013 III B 69/12, BFH/NV 2013, 1573).

  • BFH, 08.02.2024 - VI B 46/23

    Keine erste Tätigkeitsstätte von Rettungssanitätern allein aufgrund im Vorhinein

    Es hat nicht dargetan, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.06.2013 - XI B 116/12, Rz 14 und vom 24.02.2014 - XI B 15/13, Rz 9, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    aa) Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, Rz 9; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 15, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers, durch das Änderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl 2006, 1652) die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG vom 27. auf das 25. Lebensjahr abzusenken - welche sich auch im Streitfall auswirkt - als verfassungskonform anzusehen (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 und vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, BStBl II 2014, 1010; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Januar 2011 2 BvR 2875/10 und vom 19. März 2015 2 BvR 646/14).
  • BFH, 21.01.2015 - XI B 88/14

    Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der

    Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, und vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.).

    Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 22. Juli 2013 I B 158/12, BFH/NV 2013, 1807; in BFH/NV 2013, 1640, und in BFH/NV 2014, 839, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.04.2018 - XI B 117/17

    Konkludente Vereinbarung der Unverzinslichkeit eines Darlehens; Verfahrensfehler

    Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, Rz 14; vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2016 - XI B 53/15

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

    Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, Rz 14; vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839, Rz 9; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, Rz 15, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2015 - XI B 113/14

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG

    Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864, jeweils m.w.N.; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 76; Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 180).
  • BFH, 07.10.2015 - VI B 49/15

    Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung - Richterliche Hinweispflicht

  • BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer

  • BFH, 11.08.2016 - III B 88/16

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und

  • BFH, 03.11.2023 - VI B 2/23

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land-

  • BFH, 18.04.2016 - VI B 120/15

    Zivilprozesskosten eines Betrugsopfers - Zulassung der Revision wegen

  • BFH, 27.08.2014 - XI B 33/14

    Akupunkturbehandlungen an Menschen durch einen Tierarzt

  • BFH, 29.03.2018 - I B 79/17

    Unzulässige Beschwerde zu ausgelaufenem Recht

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