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   BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15   

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https://dejure.org/2016,5871
BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15 (https://dejure.org/2016,5871)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2016 - VII R 7/15 (https://dejure.org/2016,5871)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15 (https://dejure.org/2016,5871)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    StromStG § 2 Nr 2, StromStG § 5 Abs 1 S 1, StromStG § 5 Abs 1 S 2, EnWG § 1 Abs 1, EnWG § 1 Abs 2, EnWG § 3 Nr 17
    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • Bundesfinanzhof

    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Nr 2 StromStG, § 5 Abs 1 S 1 StromStG, § 5 Abs 1 S 2 StromStG, § 1 Abs 1 EnWG, § 1 Abs 2 EnWG
    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • IWW

    § 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG), § 119 Abs. 1 der Ab... gabenordnung, § 3 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), § 2 Nr. 1 StromStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG, § 1 Abs. 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV), § 4 StromStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StromStG, § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 1 Abs. 1 Satz 1 StromStG, § 5 StromStG, § 3 Nr. 2 EnWG, § 3 Nr. 17 EnWG, § 1 Abs. 1, 2 EnWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG, § 2 Nr. 2 StromStG, § 1a StromStV, § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative StromStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erhebung der Stromsteuer auf Umspannverluste und Leitungsverluste

  • rewis.io

    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • rechtsportal.de

    Erhebung der Stromsteuer auf Umspann- und Leitungsverluste

  • datenbank.nwb.de

    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stromsteuer für Leitungsverluste?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste entsteht keine Stromsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerentstehung für Umspann- und Leitungsverluste

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Stromsteuer: Keine Steuerentstehung für Umspann- und Leitungsverluste in einem Versorgungsnetz

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 5 Abs 1
    Stromsteuer, Leitungsnetz, Verlust, Eigenverbrauch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 568
  • BB 2016, 853
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG München, 29.01.2015 - 14 K 2822/13

    Anerkennung von Umspann- und Leitungsverlusten und der Begriff des

    Auszug aus BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15
    Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. Januar 2015 14 K 2822/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 31.01.2008 - VII B 79/07

    Kommissionär ist Unternehmer i.S.v. § 2 Nr. 4 StromStG

    Auszug aus BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15
    In beiden Alternativen setzt die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013).
  • BFH, 10.11.2009 - VII R 39/08

    Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers

    Auszug aus BFH, 24.02.2016 - VII R 7/15
    Dies entspricht der Systematik der anderen Verbrauchsteuergesetze und der Ausgestaltung der besonderen Verbrauchsteuern als Realaktsteuern, bei denen die Entstehung der Steuer an einen tatsächlichen Vorgang oder an einen Zustand knüpft (F. Kirchhof, Grundriss des Steuer- und Abgabenrechts, 2. Aufl., Rz 91, und Förster, Die Verbrauchsteuern, S. 67, sowie Senatsurteil vom 10. November 2009 VII R 39/08, BFHE 227, 546).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 11 K 2696/18

    Betriebsverbräuche von Strom in Umspannwerken unterliegen als Entnahme aus dem

    Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2016 (VII R 7/15) aus, dass der Begriff des Leitungsnetzes weit auszulegen sei und alle Umspanneinrichtungen/Schaltwerke des Netzbetreibers umfasse.

    Hintergrund sei, dass basierend auf der dargelegten BFH-Rechtsprechung (VII R 7/15) nur noch zwischen Eigennetzen (eines Eigenerzeugers) und dem stromsteuerrechtlichen Versorgungsnetz unterschieden werde.

    Mit dem Begriff der Entnahme nach § 5 Abs. 1 StromStG habe sich der BFH im Urteil vom 24. Februar 2016 (VII R 7/15) befasst.

    In beiden Alternativen setzt die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus (BFH, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15, BFH/NV 2016, 860; vom 2. September 2015 - VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246 und vom 31. Januar 2008 - VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013).

    Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliegt, wenn dieser ohne menschliches Zutun - z.B. infolge einer Beschädigung des Versorgungsnetzes - in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig geht (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

    Zudem führen sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tatsächliches Handeln beruhenden Verwendung (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., Rn. 10; Jatzke, Besonderheiten bei der Entstehung der Stromsteuer nach § 5 StromStG, ZfZ 2018, 234 unter II.; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, J 7 und J 13).

    Demnach gehe der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass Eigenerzeuger kein Versorgungsnetz unterhielten (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., Rn. 14).

    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht aus dem Beschluss vom 24. Februar 2016 (a.a.O.), mit dem der BFH für einen Versorger, der mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, klarstellt, dass - unabhängig davon, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird - sämtliche Leitungen und Umspannvorrichtungen zum Versorgungsnetz gehören (Rn. 15).

    Diese Ausführungen betreffen die - vom BFH verneinte - Frage, ob in den Fällen des ausschließlichen Selbstverbrauchs durch Versorger die Steuer durch eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz bereits im Zeitpunkt der Einspeisung des Stroms in das betriebliche Netz einer Betriebsstätte entsteht (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2016, a.a.O., Rn. 12).

  • BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21

    Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen

    Zur Begründung führte sie --unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15 (BFHE 252, 568)-- aus, dass der Begriff des Leitungsnetzes weit auszulegen sei und alle Umspanneinrichtungen und Schaltwerke des Netzbetreibers umfasse.

    § 5 StromStG gehe von einem einzigen Versorgungsnetz aus, welches nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden könne (Verweis auf Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568).

    In beiden Alternativen setzt die Tatbestandserfüllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.01.2008 - VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013 und vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 9).

    Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung verbietet sich jedoch eine Übertragung der Begrifflichkeiten des Energiewirtschaftsgesetzes auf das Stromsteuerrecht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 13).

    In seiner Entscheidung vom 24.02.2016 - VII R 7/15 (BFHE 252, 568, Rz 11) hat sich der erkennende Senat --im Kern-- mit der räumlichen Ausdehnung des Versorgungsnetzes befasst.

    Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliegt, wenn dieser ohne menschliches Zutun --zum Beispiel infolge einer Beschädigung des Versorgungsnetzes-- in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig geht (Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 10, m.w.N.; Möhlenkamp/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2. Aufl., § 5 Rz 5; Kalker/Khazzoum, eKomm Ab/Bis [01.07.2022], § 5 StromStG Rz 9 (Aktualisierung v. 16.12.2022); Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 5 Rz 5).

    Zudem führen sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tatsächliches Handeln beruhenden Verwendung (Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, Rz 10).

    Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt, über welchen der Senat in seinem Beschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15 (BFHE 252, 568) entschieden hat.

  • BFH, 17.10.2023 - VII R 50/20

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für in mehreren Blockheizkraftwerken

    Für die im Revisionsverfahren noch im Streit stehenden ... MWh Strom ist die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG entstanden, weil die Klägerin als Versorgerin nach § 2 Nr. 1 StromStG dem Versorgungsnetz (zum Begriff des Versorgungsnetzes vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, Rz 14) Strom zum Selbstverbrauch entnommen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG).

    Die Leitungen auf dem Gelände eines Versorgers sind Bestandteil des Versorgungsnetzes, das der erkennende Senat als einziges Versorgungsnetz versteht, aus dem auch Versorger Strom entnehmen können (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2016 - VII R 7/15, Rz 14 f.).

  • BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19

    Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG

    Bei den Verbrauchsteuern handelt es sich um Realaktsteuern, d.h. die Steuer entsteht durch einen Realakt, also durch einen tatsächlichen Vorgang, wie z.B. die körperliche Entfernung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus einem Steuerlager, das Verbringen in das Steuergebiet, die konsumtive Verwendung oder die Herstellung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware außerhalb eines Steuerlagers (Senatsbeschlüsse vom 30.09.2010 - VII B 45/10, BFH/NV 2011, 418, und vom 24.02.2016 - VII R 7/15, BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138; Senatsurteil vom 10.11.2009 - VII R 39/08, BFHE 227, 546, ZfZ 2010, 76, m.w.N.).

    (2) Die Stromsteuer weist allerdings die Besonderheit auf, dass bei ihr die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen (Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, Rz 9; Senatsurteil vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10).

    (3) Eine "Verschiebung" der Entnahme des Stroms durch ein Unternehmen (hier die GmbH) auf ein anderes Unternehmen (hier den Kläger) durch vertragliche Gestaltungen kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich --wie bereits ausgeführt-- bei der Entnahme um einen Realakt handelt, der im Stromsteuerrecht zeitlich mit dem Verbrauch zusammenfällt (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, und Senatsurteil in BFH/NV 2019, 417, ZfZ 2018, 203; Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, § 5 StromStG Rz 5).

  • FG Thüringen, 19.09.2023 - 2 K 535/20
    Ergänzend führte der Beklagte unter Verweis auf den Exkurs zu den Begriffen des Eigen- und Versorgungsnetzes in den Informationen zu den Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG - Stand Februar 2017- aus, die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (a.F.) scheitere im Streitfall ferner an der zum 1. Januar 2017 an die Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 24. Februar 2016 VII R 7/15) angepassten Verwaltungsauffassung.

    Dies folge aus dem zur Definition des Versorgungsnetzes i. S. § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG ergangen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2016 VII R 7/15.

    Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. habe, wie die Klägerin richtig erkenne, wegen des zu beachtenden BFH-Beschlusses vom 24. Februar 2016 - VII R 7/15, nach dem stromsteuerrechtlich grundsätzlich nur ein Versorgungsnetz existiere, so dass die sogenannten "Grünstromnetze" nicht von diesem abgrenzbar sind, tatsächlich nahezu keinen Anwendungsbereich.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Begriffe "Netz" bzw. "Leitung" unter Beachtung der Rechtsauffassung des BFH im Beschluss vom 24. Februar 2016 (VII R 7/15) für stromsteuerrechtliche Zwecke auszulegen, wobei im EEG festgelegte Definitionen unmaßgeblich sind (BFH, Beschluss vom 9. September 2011 II R 75/10, BFHE 235, 89, ZfZ 2011, 334).

    Ausgehend von den im Beschluss VII R 7/15 dargelegten Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, ist auch im Streitfall für die Definition der Begriffe "Netz" bzw. "Leitung", die letztlich mit dem Begriff des Stromnetzes deckungsgleich sind, ebenso wie im Rahmen des § 5 Abs. 1 StromStG, auf die Negativabgrenzung zum Begriff des Eigenerzeugers nach § 2 Nr. 2 StromStG abzustellen.

  • BFH, 24.04.2018 - VII R 21/17

    Stromentnahme durch eine Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht

    Gegen die Möglichkeit einer "Verschiebung" der Entnahme des Stroms durch ein Unternehmen (hier die GmbH) auf ein anderes Unternehmen (hier die Klägerin) durch vertragliche Gestaltungen spricht außerdem, dass es sich bei der Entnahme um einen Realakt handelt, der im Stromsteuerrecht zeitlich mit dem Verbrauch zusammenfällt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2016 VII R 7/15, BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138).
  • FG Düsseldorf, 21.02.2024 - 4 K 1324/22
    Eine unschädliche Vermischung in einem Eigennetz am Ort der Erzeugung scheide im Streitfall aus, weil die Klägerin Versorgerin gewesen sei und deshalb kein Eigennetz mehr vorliegen könne (Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH - v. 24.2.2016 - VII R 7/15).

    Da die Klägerin seit dem 1.1.2018 als Versorgerin gelte, komme nach der Entscheidung des BFH im Verfahren VII R 7/15 eine Aufspaltung des einheitlichen Netzes in ein Eigennetz und in ein Versorgernetz nicht in Betracht.

    Das allgemeine Versorgungsnetz enthält jedoch nicht nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, sondern sogenannten Egalstrom, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. nicht erfüllt sind (BFH, Urteil v. 17.10.2023 - VII R 50/20, juris, Rn. 46; BFH, Beschluss v. 24.2.2016 - VII R 7/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2016, 860, Rn. 14 ff.).

  • OLG Hamm, 16.07.2018 - 8 U 119/17

    Erhebung der EEG -Umlage bei Stromlieferungen an den Betreiber eines

    Dass Netzverluste keinen Letztverbrauch darstellten, sei auch vom BFH (Beschl. v. 24.02.2016, VII R 7/15) zur Stromsteuer nach Stromsteuergesetz (StromStG) bestätigt worden.
  • FG Hamburg, 16.11.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Zwar wird die Entnahme von Strom regelmäßig durch eine Vertragsbeziehung gestattet (BFH, Urteil vom 24. Februar 2016, VII R 7/15, BFHE 252, 568; FG Hamburg, Beschluss vom 27. Dezember 2001, IV 327/01, ZfZ 2002, 208).
  • FG Hamburg, 21.09.2021 - 4 K 19/20

    Stromsteuer: Begünstigungsfähige Neben- und Hilfsanlagen einer

    Zwar wird die Entnahme von Strom regelmäßig durch eine Vertragsbeziehung gestattet (BFH, Urteil vom 24. Februar 2016, VII R 7/15, BFHE 252, 568; FG Hamburg, Beschluss vom 27. Dezember 2001, IV 327/01, ZfZ 2002, 208).
  • FG Thüringen, 21.05.2019 - 2 K 723/16

    Stromsteuer: Bestimmung des nach § 9b Abs. 1 StromStG entlastungsberechtigten

  • FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 147/16

    Stromsteuer: Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG - Begriff der

  • FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 619/23

    Energiesteuerentlastung für den Betrieb elektromagnetischer Wirbelstrombremsen in

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