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   BFH, 24.03.2004 - VII B 234, 235/03, VII B 234/03, VII B 235/03   

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https://dejure.org/2004,10666
BFH, 24.03.2004 - VII B 234, 235/03, VII B 234/03, VII B 235/03 (https://dejure.org/2004,10666)
BFH, Entscheidung vom 24.03.2004 - VII B 234, 235/03, VII B 234/03, VII B 235/03 (https://dejure.org/2004,10666)
BFH, Entscheidung vom 24. März 2004 - VII B 234, 235/03, VII B 234/03, VII B 235/03 (https://dejure.org/2004,10666)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Düsseldorf, 29.07.1998 - 4 K 3708/96

    Einfuhr von Gartenpavillons aus China; Antrag auf Überführung in den

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Das FG stellte fest, dass es sich bei den streitigen Gartenpavillons um die gleiche Ware handele, welche bereits Gegenstand des Urteils des FG vom 29. Juli 1998 4 K 3708/96 Z und --im anschließenden Revisionsverfahren-- des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98 (BFH/NV 2000, 898) gewesen sei, und urteilte --wie bereits mit seinem genannten Urteil vom 29. Juli 1998--, dass die vom HZA vorgenommene zolltarifliche Einreihung der streitigen Ware zutreffend sei, weil das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes der Dachbespannung mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar sei.

    Da hinsichtlich der hier streitigen Gartenpavillons das FG in seinem Urteil vom 29. Juli 1998 4 K 3708/96 Z von einer zutreffenden Auslegung des zolltariflichen Merkmals "mit bloßem Auge wahrnehmbar" ausgegangen war, hat der Senat mit seinem Urteil in BFH/NV 2000, 898 die Einreihung der Gartenpavillons in die Unterpos.

    Die zolltarifliche Einreihung von Gartenpavillons der im Streitfall vorliegenden Art, welche nach den Feststellungen des FG denjenigen entsprechen, die Gegenstand jenes FG-Urteils vom 29. Juli 1998 4 K 3708/96 Z waren, ist somit höchstrichterlich geklärt.

  • EuGH, 30.09.1982 - 317/81

    Howe & Bainbridge

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Die Worte "mit bloßem Auge wahrnehmbar" in der Anm. 2 Buchst. a Nr. 3 zu Kap. 59 KN sind in dem Sinne auszulegen, dass das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes mit Kunststoff bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muss, dass es insoweit auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Person ankommt und Sachverständige zur Entscheidung dieser Frage nicht heranzuziehen sind und dass es nicht gestattet ist, aus anderen Eigenschaften des Gewebes, wie z.B. einem Glanz oder einer Steifigkeit, die Folgerung zu ziehen, dass es eine solche Kunststoffbehandlung erfahren hat (vgl. EuGH-Urteil vom 30. September 1982 Rs. 317/81, EuGHE 1982, 3257; Senatsurteile vom 26. Juli 1983 VII K 6/77, BFHE 139, 102; vom 15. Dezember 1987 VII K 13-16/86, BFH/NV 1988, 609).

    Zudem hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 1982, 3257, 3265 auf die Frage, ob die Formulierung "mit bloßem Auge wahrnehmbar" angesichts der im Einzelfall bei ihrer Anwendung möglichen Schwierigkeiten gültig sei, geantwortet hat, dass Schwierigkeiten bei der Anwendung einer Vorschrift nicht geeignet seien, ihre Gültigkeit in Frage zu stellen, und dass die Prüfung der Vorschrift nichts ergeben habe, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte (Rz. 18-21 des vorgenannten Urteils).

  • BFH, 14.12.1999 - VII R 78/98

    Gartenpavillons; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Das FG stellte fest, dass es sich bei den streitigen Gartenpavillons um die gleiche Ware handele, welche bereits Gegenstand des Urteils des FG vom 29. Juli 1998 4 K 3708/96 Z und --im anschließenden Revisionsverfahren-- des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 1999 VII R 78/98 (BFH/NV 2000, 898) gewesen sei, und urteilte --wie bereits mit seinem genannten Urteil vom 29. Juli 1998--, dass die vom HZA vorgenommene zolltarifliche Einreihung der streitigen Ware zutreffend sei, weil das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes der Dachbespannung mit Kunststoff mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar sei.

    Da hinsichtlich der hier streitigen Gartenpavillons das FG in seinem Urteil vom 29. Juli 1998 4 K 3708/96 Z von einer zutreffenden Auslegung des zolltariflichen Merkmals "mit bloßem Auge wahrnehmbar" ausgegangen war, hat der Senat mit seinem Urteil in BFH/NV 2000, 898 die Einreihung der Gartenpavillons in die Unterpos.

  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde somit eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
  • BFH, 26.07.1983 - VII K 6/77
    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Die Worte "mit bloßem Auge wahrnehmbar" in der Anm. 2 Buchst. a Nr. 3 zu Kap. 59 KN sind in dem Sinne auszulegen, dass das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes mit Kunststoff bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muss, dass es insoweit auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Person ankommt und Sachverständige zur Entscheidung dieser Frage nicht heranzuziehen sind und dass es nicht gestattet ist, aus anderen Eigenschaften des Gewebes, wie z.B. einem Glanz oder einer Steifigkeit, die Folgerung zu ziehen, dass es eine solche Kunststoffbehandlung erfahren hat (vgl. EuGH-Urteil vom 30. September 1982 Rs. 317/81, EuGHE 1982, 3257; Senatsurteile vom 26. Juli 1983 VII K 6/77, BFHE 139, 102; vom 15. Dezember 1987 VII K 13-16/86, BFH/NV 1988, 609).
  • BFH, 15.12.1987 - VII K 13/86
    Auszug aus BFH, 24.03.2004 - VII B 234/03
    Die Worte "mit bloßem Auge wahrnehmbar" in der Anm. 2 Buchst. a Nr. 3 zu Kap. 59 KN sind in dem Sinne auszulegen, dass das Bestreichen oder Überziehen des Gewebes mit Kunststoff bei einer einfachen visuellen Überprüfung unmittelbar sichtbar sein muss, dass es insoweit auf die Wahrnehmungsfähigkeit der mit der Tarifierung befassten Person ankommt und Sachverständige zur Entscheidung dieser Frage nicht heranzuziehen sind und dass es nicht gestattet ist, aus anderen Eigenschaften des Gewebes, wie z.B. einem Glanz oder einer Steifigkeit, die Folgerung zu ziehen, dass es eine solche Kunststoffbehandlung erfahren hat (vgl. EuGH-Urteil vom 30. September 1982 Rs. 317/81, EuGHE 1982, 3257; Senatsurteile vom 26. Juli 1983 VII K 6/77, BFHE 139, 102; vom 15. Dezember 1987 VII K 13-16/86, BFH/NV 1988, 609).
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