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   BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02   

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https://dejure.org/2003,15692
BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02 (https://dejure.org/2003,15692)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2003 - IX B 134/02 (https://dejure.org/2003,15692)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2003 - IX B 134/02 (https://dejure.org/2003,15692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 2 § 76
    NZB: Verfahrensmangel - Würdigung von Sachverhalten

  • datenbank.nwb.de

    Maßgeblichkeit des vom FA aufgestellten Mietspiegels; abweichende rechtliche Beurteilung kein Verfahrensmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Auszug aus BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02
    Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Verletzungen des Rechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren darstellen (vgl. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- in Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1994, 41, 42; BVerfGE 69, 126, 140), sind nicht gegeben.
  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02
    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) pauschal die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und einer davon divergierenden Entscheidung des BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
  • BFH, 24.09.1976 - III B 12/76

    Zur Frage der Verletzung des Steuergeheimnisses bei Bekanntgabe von

    Auszug aus BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02
    Danach besteht für das FG nur dann Veranlassung, über die von der Finanzverwaltung vorgelegten Mietspiegel hinaus von sich aus auf die einzelnen Vergleichsobjekte zurückzugreifen, wenn substantiiertes Vorbringen der Kläger, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht widerlegt hat, dies für geboten erscheinen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 1976 III B 12/76, BFHE 120, 270, BStBl II 1977, 196).
  • BFH, 01.10.1997 - X B 89/96
    Auszug aus BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02
    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) pauschal die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rügen, fehlt es an einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und einer davon divergierenden Entscheidung des BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
  • BFH, 17.02.1999 - II R 48/97

    Mietspiegel

    Auszug aus BFH, 24.04.2003 - IX B 134/02
    Das FG darf, ohne sich selbst eine eigene Überzeugung zu verschaffen, davon ausgehen, dass der vom FA aufgestellte Mietspiegel auf der Ermittlung und Auswertung einer repräsentativen Zahl von Vermietungsfällen beruht und deren zusammengefasstes Ergebnis darstellt (BFH-Urteil vom 17. Februar 1999 II R 48/97, BFH/NV 1999, 1452).
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