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   BFH, 24.04.2012 - III B 180/11   

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https://dejure.org/2012,13571
BFH, 24.04.2012 - III B 180/11 (https://dejure.org/2012,13571)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2012 - III B 180/11 (https://dejure.org/2012,13571)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2012 - III B 180/11 (https://dejure.org/2012,13571)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • openjur.de

    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner; Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 38b, FGO § 69 Abs 3 S 4, FGO § 114, FGO § 69 Abs 2 S 8, FGO § 69 Abs 4, FGO § 69 Abs 3 S 1, FGO § 69 Abs 2 S 2, LPartG, EStG § 26, EStG § 26b
    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • Bundesfinanzhof

    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38b EStG 2009, § 69 Abs 3 S 4 FGO, § 114 FGO, § 69 Abs 2 S 8 FGO, § 69 Abs 4 FGO
    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • rewis.io

    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner - Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114
    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Lohnsteuerklassen

  • datenbank.nwb.de

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklassen eingetragener Lebenspartner durch AdV oder einstweilige Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1218
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.06.2011 - III B 210/10

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2011 III B 210/10 (BFH/NV 2011, 1692) offen gelassen, ob vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse in der Lohnsteuerkarte nach § 69 Abs. 3 FGO im Wege der AdV oder nach § 114 FGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist.

    c) Der erforderliche Anordnungsgrund folgt auch nicht daraus, dass die Antragsteller im nachfolgenden Veranlagungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der dann streitigen Beträge wegen der Beschränkung in § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nur erlangen könnten, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich sein sollte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1692).

    Sollte vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Steuerklasse dagegen --wozu der Senat neigt- ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1692) durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren sein, so ist der Antrag unzulässig, weil die Finanzbehörde weder zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) noch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO erfüllt sind.

    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFH/NV 2011, 1692.

  • BFH, 22.12.2006 - VII B 121/06

    Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839).

    Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"), über die üblicherweise mit der Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen und eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839; vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist daher im Streitfall ebenso unerheblich wie die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen vom Splittingtarif betreffenden Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 zu Gunsten der Beschwerdeführer entscheiden wird.

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 kommt nicht in Betracht.

  • BFH, 25.11.1988 - VI S 2/88

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    b) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (BFH-Beschluss vom 25. November 1988 VI S 2/88, BFH/NV 1989, 520).
  • BFH, 03.08.1990 - VI B 136/88

    Berechtigtes Interesse auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Geht man mit dem FG davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist (so noch der Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1990 VI B 136/88, BFH/NV 1991, 242), so ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben.
  • BFH, 19.09.1991 - VII B 139/91

    Darlegung wesentlicher Nachteile für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Liquiditäts- und Zinsnachteile durch einen möglicherweise überhöhten Abzug von Lohnsteuern, die erst nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erstattet werden, eine deshalb notwendige Kreditaufnahme oder eine vorübergehende Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind --für sich allein gesehen-- keine Anordnungsgründe (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1991 III B 537/90, BFH/NV 1992, 118; vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 114 FGO Rz 80).
  • BFH, 12.05.1992 - VII B 173/91

    Glaubhaftmachung eines Antragsgrundes im Rahmen eines Antrags auf Erlaß einer

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten ("wesentliche Nachteile" und "drohende Gewalt"), über die üblicherweise mit der Zahlung von Steuern verbundenen Nachteile hinausgehen und eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839; vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103).
  • BFH, 30.12.2010 - III R 50/09

    Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Damit entfiele auch das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).
  • BFH, 22.04.1991 - III B 537/90
    Auszug aus BFH, 24.04.2012 - III B 180/11
    Liquiditäts- und Zinsnachteile durch einen möglicherweise überhöhten Abzug von Lohnsteuern, die erst nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erstattet werden, eine deshalb notwendige Kreditaufnahme oder eine vorübergehende Einschränkung des gewohnten Lebensstandards sind --für sich allein gesehen-- keine Anordnungsgründe (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1991 III B 537/90, BFH/NV 1992, 118; vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 114 FGO Rz 80).
  • FG Hamburg, 02.03.2021 - 1 V 14/21

    Rückforderung von Kindergeld - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung

    Es reicht ebenfalls nicht aus, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung und ggf. auch der Vollstreckung verbunden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 22. April 1991, III B 537/90, BFH/NV 1992, 118; BFH, Beschluss vom 24. April 2012, III B 180/11, BFH/NV 2012, 1303; Stapperfend in: Gräber/FGO, 9. Auflage 2019, § 114 FGO, Rn. 56 ff. m.w.N.).
  • FG Hessen, 13.03.2020 - 1 V 276/20

    Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume und

    Dies ist nur der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.05.1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103; 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818 und vom 24.04.2012 III B 180/11, BFH/NV 2012, 1303).
  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

    Dies ist nur der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.05.1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103; 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818 und vom 24.04.2012 III B 180/11, BFH/NV 2012, 1303 ).
  • FG Hessen, 03.08.2022 - 10 V 640/22

    Anordnungsgrund bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln

    Dies gilt insbesondere, wenn - wie im Streitfall - nicht nur eine vorläufige Maßnahme begehrt wird, sondern im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.05.1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103; vom 07.01.1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818, und vom 24.04.2012 III B 180/11, BFH/NV 2012, 1303).
  • FG München, 02.10.2012 - 8 V 3233/11

    Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner

    Der BFH hat sich zur Lohnsteuerklassenwahl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zwar in den Beschlüssen vom 8. Juni 2011 III B 210/10 (BFH/NV 2011, 1692), vom 24. April 2012 III B 180/11 (BFH/NV 2012, 1303) und vom 25. Mai 2012 III B 166/11 (BFH/NV 2012, 1605) geäußert, die die Lohnsteuerklassenwahl gewährenden einstweiligen Anordnungen der Finanzgerichte jedoch (nur) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben.
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