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   BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11   

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https://dejure.org/2012,17557
BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11 (https://dejure.org/2012,17557)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2012 - IV B 58/11 (https://dejure.org/2012,17557)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - IV B 58/11 (https://dejure.org/2012,17557)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

  • openjur.de

    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 71 Abs 2, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

  • Bundesfinanzhof

    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 71 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

  • rewis.io

    Keine Pflicht des FG zur Beiziehung von Prüferhandakten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2
    Vorliegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht bei unterlassener Beiziehung einer Prüferakte zum finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Beiziehung von Prüferhandakten durch das FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflicht des Finanzgerichts zur Beiziehung von Prüferhandakten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.04.1990 - VIII R 170/83

    Eigene Einkünfte aus geschenktem Sparguthaben bezieht minderjähriges Kind, in

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    a) Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis zum Ergehen der Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; BFH-Beschluss vom 16. November 2009 V B 37/09, BFH/NV 2010, 450).
  • BFH, 22.08.2006 - I B 21/06

    Offenbare Unrichtigkeit auch, wenn die Unrichtigkeit aus dem Bescheid nicht

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Das Gericht trifft allerdings keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam "ins Blaue hinein" zu erforschen (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 22. August 2006 I B 21/06, BFH/NV 2007, 10).
  • BFH, 13.09.2007 - VI B 100/06

    NZB: Divergenz, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227; vom 13. September 2007 VI B 100/06, BFH/NV 2007, 2331).
  • BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Eine solche Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997  1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305), weshalb das FG, wenn es sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen will, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, diesen nach § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, juris).
  • BFH, 16.11.2009 - V B 37/09

    Zur Überraschungsentscheidung - Geschäftsveräußerung schließt Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    a) Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis zum Ergehen der Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; BFH-Beschluss vom 16. November 2009 V B 37/09, BFH/NV 2010, 450).
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Das Gericht trifft allerdings keine Verpflichtung, den Sachverhalt ohne bestimmten Anlass und gleichsam "ins Blaue hinein" zu erforschen (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 22. August 2006 I B 21/06, BFH/NV 2007, 10).
  • BFH, 18.09.1989 - IV B 3/89

    Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangeheit

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Das bedeutet, dass jedes Aktenstück übersandt werden muss, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378; vom 8. Juli 1994 V B 19/94, BFH/NV 1995, 604).
  • BFH, 20.02.2003 - IX B 58/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    b) Eine Überraschungsentscheidung liegt danach nicht vor, wenn das FG vor seiner Entscheidung auf seine neue Rechtsauffassung hinweist (BFH-Beschluss vom 20. Februar 2003 IX B 58/02, BFH/NV 2003, 810).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 70/05

    NZB: Sachaufklärungsmangel, Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Deshalb hat das Gericht den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 2006 VI R 70/05, BFH/NV 2007, 732, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2005 - I B 9/05

    Sachaufklärungspflicht; Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 24.05.2012 - IV B 58/11
    Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227; vom 13. September 2007 VI B 100/06, BFH/NV 2007, 2331).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BFH, 25.07.1994 - X B 333/93

    Aktenvorlagepflicht im Klageverfahren umfaßt auch Arbeitsakten eines

  • BFH, 08.07.1994 - V B 19/94

    Anerkennung des Verzichts auf die Steuerbefreiung von Mietumsätzen

  • BFH, 25.10.2019 - X B 68/19

    Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen

    a) Eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO), die der Kläger moniert, ist nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis zum Ergehen der Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.07.2014 - XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 14, sowie vom 24.05.2012 - IV B 58/11, BFH/NV 2012, 1466, Rz 11).

    b) Demzufolge war die angegriffene Entscheidung bereits deshalb nicht überraschend, da nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das FG in der mündlichen Verhandlung und somit vor der Entscheidung auf das aus seiner Sicht nicht gegebene Feststellungsinteresse hingewiesen hat, so dass die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu bestand (vgl. insoweit auch BFH-Beschlüsse vom 20.02.2003 - IX B 58/02, BFH/NV 2003, 810, sowie in BFH/NV 2012, 1466, Rz 12; ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 119 FGO Rz 212).

  • BFH, 02.09.2016 - IX B 66/16

    Pflicht zur Beiziehung von Akten, Verletzung der Sachaufklärungspflicht,

    Aufklärungsmaßnahmen muss das Gericht vielmehr nur dann ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht, der sich aus den beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2012 IV B 58/11, BFH/NV 2012, 1466, m.w.N).
  • FG Sachsen, 02.06.2014 - 6 K 1308/13

    Keine Beweislastumkehr betreffend den streitigen Eingang eines

    Das bedeutet, dass jedes Aktenstück übersandt werden muss, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 2012, IV B 58/11, BFH/NV 2012, 1466 m. w. N.).
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