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   BFH, 24.06.1992 - V R 60/88   

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BFH, 24.06.1992 - V R 60/88 (https://dejure.org/1992,1916)
BFH, Entscheidung vom 24.06.1992 - V R 60/88 (https://dejure.org/1992,1916)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 1992 - V R 60/88 (https://dejure.org/1992,1916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GrEStG Niedersachsen § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nrn. 1, 7; FStrG § 19 Abs. 5; NStrG § 42 Abs. 4; NEG §§ 13, 14

  • Wolters Kluwer

    Betriebsgrundstücks - Veräußerung eines Teils - Vermeidung einer Enteignung - Entschädigung für Betriebseinschränkung - Bemessung des Entgelts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreie Leistung (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980))

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 168, 484
  • BB 1992, 1845
  • BB 1992, 2349
  • DB 1993, 75
  • BStBl II 1992, 986
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.02.1972 - V R 119/68

    Entschädigungen für Folgewirkungen nach § 96 BBauG sind kein Schadensersatz,

    Auszug aus BFH, 24.06.1992 - V R 60/88
    Veräußert ein Unternehmer einen Teil seines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine Betriebseinschränkung auf dem Restgrundstück und die Vergütung für den Abbruch von Gebäuden auf dem veräußerten Grundstücksteil Entgelt für eine einheitliche, unter das GrEStG fallende, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 umsatzsteuerfreie Leistung (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 V R 119/68, BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403).

    b) Das FG hat unter Berufung auf das Senatsurteil vom 10. Februar 1972 V R 119/68 (BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403) eine Leistung des Klägers in seiner Bereitschaft gesehen, seine unternehmerische Tätigkeit als Folgewirkung der teilweisen Grundstücksveräußerung einzuschränken.

    Soweit das FG die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1980 auf die in dieser Leistung enthaltene "Einschränkungsbereitschaft" verneinte, konnte es sich nicht auf das Urteil in BFHE 105, 75, BStBl II 1972, 403 stützen; denn dieses betrifft nur sog. Gewerbeentschädigungen an eine vom Grundstücksveräußerer verschiedene Person.

  • BFH, 27.07.1988 - X R 52/81

    1. Steuerfreiheit einer Grundstücksveräußerung gegen Entschädigung für

    Auszug aus BFH, 24.06.1992 - V R 60/88
    Oder die Zahlung wurde geleistet zwar nicht als Entschädigung bei einer Enteignung (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG Niedersachsen), aber - rechtlich gleichwertig - aufgrund freihändiger Veräußerung "zur Vermeidung einer Enteignung" (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1988 X R 52/81, BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65, m. w. N.; Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, 6. Aufl., § 4 Nr. 9 Anm. 40 bis 41.7, und bereits Cerutti, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1966, 92).

    Beide Komponenten bilden die dem Betroffenen zustehende Entschädigung i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG Niedersachsen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65).

    Dieses Ergebnis, wonach die Entschädigung steuerfrei ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach die Entschädigung für eine Betriebsverlagerung, die aufgrund einer Enteignung oder freiwilligen Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung des Betriebsgrundstücks gezahlt wird, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/1980 umsatzsteuerfrei ist (BFH-Urteile in BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65; vom 18. Januar 1990 V R 10/85, BFH/NV 1990, 536).

  • BFH, 18.01.1990 - V R 10/85

    Abgrenzung der Umsatzsteuer- von der Grunderwerbsteuer-Pflichtigkeit

    Auszug aus BFH, 24.06.1992 - V R 60/88
    Dieses Ergebnis, wonach die Entschädigung steuerfrei ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach die Entschädigung für eine Betriebsverlagerung, die aufgrund einer Enteignung oder freiwilligen Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung des Betriebsgrundstücks gezahlt wird, nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/1980 umsatzsteuerfrei ist (BFH-Urteile in BFHE 155, 187, BStBl II 1989, 65; vom 18. Januar 1990 V R 10/85, BFH/NV 1990, 536).

    Dies gilt auch bei der vorliegenden Fallgestaltung (vgl. im einzelnen Senatsurteil in BFH/NV 1990, 536).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 87/86

    Gegenstand der Besteuerung eines Grundstücksumsatzes

    Auszug aus BFH, 24.06.1992 - V R 60/88
    Steuerbarkeit nach Grunderwerbsteuerrecht reicht aus; Steuerpflicht ist nicht erforderlich (Senatsurteil vom 29. August 1991 V R 87/86, BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, unter II. 2. a).

    Die Bereitschaft des Klägers, seine unternehmerische Tätigkeit einzuschränken, ist nach dem festgestellten Sachverhalt eine Leistung, die nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung in der Grundstücksübertragung aufgeht und ihre Selbständigkeit verliert (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206, unter II. 2.).

  • BFH, 20.09.1990 - V R 92/85

    Zum Unternehmen eines Vermieters kann auch eine einmalige Bauträgerleistung

    Auszug aus BFH, 24.06.1992 - V R 60/88
    Das FA wendet sich mit seiner Revision zwar zutreffend dagegen, daß das FG die Abbruchleistungen des Klägers nicht dem Rahmen seines Unternehmens zugerechnet habe (vgl. insoweit Senatsurteil vom 20. September 1990 V R 92/85, BFHE 162, 493, BStBl II 1991, 35).
  • BFH, 29.08.1989 - IX R 176/84

    1. Aufwendungen für Markise an fertiggestelltem Gebäude nachträgliche

    Auszug aus BFH, 24.06.1992 - V R 60/88
    Die Anschlußrevision des FA, die auch beim FG fristwahrend eingelegt werden konnte (BFH-Urteil vom 29. August 1989 IX R 176/84, BFHE 159, 303, BStBl II 1990, 430), ist unbegründet.
  • BFH, 02.06.2005 - II R 6/04

    Entschädigung für die Betriebseinschränkung und Betriebsverlagerung als

    Der Grundstücksverkäufer erbringt auch diese Leistungen, sofern sie mit dem Erwerb des Grundstücks kausal verknüpft sind, für den Erwerb des Grundstücks (BFH-Urteil vom 24. Juni 1992 V R 60/88, BFHE 168, 484, BStBl II 1992, 986).
  • FG Berlin, 27.11.2003 - 1 K 1265/01

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Veräußerung eines Grundstücks zur

    Im Übrigen bezieht sich der Beklagte hinsichtlich der Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Juni 1992 V R 60/88 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 986) .

    Der Senat folgt damit der Rechtsauffassung des 5. Senats des BFH, der im Falle einer Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung Entschädigungen für Betriebseinschränkungen (gewerbliche Folgekosten) auf dem Restgrundstück, auch wenn die Betriebseinschränkung unmittelbare Folge der Veräußerung des Grundstücksteils ist, (ohne nähere Begründung) grunderwerbsteuerrechtlich zur Gegenleistung und umsatzsteuerrechtlich zum Entgelt für die nach § 4 Nr. 9 a UStG steuerfreie Grundstücksübertragungzählt(BFH-Urteilvom24. Juni 1992 V R 60/88, BStBl II 1992, 986) .

  • FG Baden-Württemberg, 20.04.2009 - 10 K 355/09

    Keine einheitliche Leistung von steuerlichen Beratungsverträgen im Zusammenhang

    Sie wird bestimmt durch die Art ihrer Ausführung (Lieferung oder sonstige Leistung), die Beteiligten (Leistender, Leistungsempfänger), und den Gegenstand, auf den die Ausführung der Leistung (z. B. Lieferung eines unbebauten Grundstücks) gerichtet ist, wobei der Gegenstand der Leistung gegebenenfalls durch den umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung bestimmt wird (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juni 1992 V R 60/88, Bundessteuerblatt - BStBl II - 1992, 986).
  • FG Münster, 17.12.1998 - 8 K 6289/94
    Das Grundstück habe damit nur im Gesamtpaket mit der zusätzlich zu zahlenden Abfindungssumme erworben werden können (Hinweis auf BFH BStBl. II 1992, 986).
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