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BFH, 24.06.1998 - II R 80/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Unterlassung einer notwendigen Beiladung als wesentlicher Verfahrensmangel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 15.05.1997 - IV R 85/96
Statthaftigkeit einer Revision ohne vorherige Zulassung durch das Finanzgericht …
Auszug aus BFH, 24.06.1998 - II R 80/97
Insbesondere stellt die Unterlassung einer notwendigen Beiladung keinen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. der Nr. 3 dieser Vorschrift dar (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Mai 1997 IV R 85/96, BFH/NV 1997, 791). - BFH, 23.01.1995 - X R 126/94
Zulässigkeit einer gleichzeitig mit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde …
Auszug aus BFH, 24.06.1998 - II R 80/97
Die gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision wird auch nicht dadurch statthaft, daß die Beschwerde Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, m. w. N., sowie Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, § 116 FGO Anm. 2). - BFH, 27.01.1995 - VIII B 105/94
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Auszug aus BFH, 24.06.1998 - II R 80/97
Die gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision wird auch nicht dadurch statthaft, daß die Beschwerde Erfolg hat (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, m. w. N., sowie Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl. 1995, § 116 FGO Anm. 2).
- BFH, 25.08.1999 - X R 95/98
Rechtsbehelfsbelehrung; Zulassung der Revision
Die gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision wird auch nicht dadurch statthaft, daß die Beschwerde Erfolg hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638; vom 21. September 1993 III R 53/89, BFHE 172, 349, 351; Senats-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, und BFH-Beschluß vom 24. Juni 1998 II R 80/97, BFH/NV 1998, 1514; jeweils m.W.N.).