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   BFH, 24.06.2014 - III B 12/13   

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BFH, 24.06.2014 - III B 12/13 (https://dejure.org/2014,20180)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2014 - III B 12/13 (https://dejure.org/2014,20180)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - III B 12/13 (https://dejure.org/2014,20180)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von ...

  • openjur.de

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid; Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches; Fall von offensichtlich ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74, FGO § 79b Ab... s 2, FGO § 79b Abs 3, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 143 Abs 2, FGO § 155, AO § 155 Abs 2, AO § 162 Abs 5, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 181 Abs 5, GG Art 103 Abs 1, ZPO § 227, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von ...

  • Bundesfinanzhof

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 79b Abs 2 FGO, § 79b Abs 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von ...

  • IWW
  • rewis.io

    Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 180 Abs. 1 Nr. 2
    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid; offenkundige Prozessverschleppungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Ladung des Prozessbevollmächtigten - Mandatsniederlegung und der Terminverlegungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid ergeht...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Feststellung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 03.08.2000 - III B 179/96

    Aussetzung des Verfahrens über Folgebescheid

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    b) Außerdem ist keine Konstellation gegeben, in der ausnahmsweise die Fortführung des Klageverfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid ermessensgerecht ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. August 2000 III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33; BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008).

    Selbst wenn das FA hinsichtlich der Einkünfte aus der vorgeblichen "Mitherausgeber-GbR" nach § 155 Abs. 2 AO vorgegangen sein sollte, ist in einem nachfolgenden Klageverfahren, in dem (u.a.) diese im Schätzungswege angesetzten Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 162 Abs. 5 AO) streitig sind, gleichwohl im Grundsatz eine Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO geboten (Senatsbeschluss in BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33).

    Hiermit weicht der Senat auch nicht von seinem Beschluss in BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33 ab.

  • BFH, 24.04.2006 - VII B 78/05

    NZB: Terminsverlegung - Erkrankung naher Angehöriger

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    Formelhafte, nicht im Einzelnen nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluss vom 24. April 2006 VII B 78/05, BFH/NV 2006, 1668).

    aa) Ein solcher Grund kann zwar in einer unerwarteten schweren Erkrankung eines nahen Familienangehörigen liegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1668).

  • BFH, 11.03.2011 - II B 152/10

    Aussetzung des Verfahrens gegen einen Folgebescheid bis zur Entscheidung über die

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    b) Außerdem ist keine Konstellation gegeben, in der ausnahmsweise die Fortführung des Klageverfahrens trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid ermessensgerecht ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. August 2000 III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33; BFH-Beschluss vom 11. März 2011 II B 152/10, BFH/NV 2011, 1008).

    Schließlich konnte auf eine Aussetzung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2005 unzulässig ist (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1008).

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 11/89

    Verfahrensfehler bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    Vielmehr muss sich die Ermittlung der den Steuerpflichtigen betreffenden Besteuerungsgrundlagen in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren vollziehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 11/89, BFH/NV 1991, 649).

    Nach der Rechtsprechung des BFH fehlt zwar einer Klage das Rechtschutzbedürfnis, mit welcher schlechthin (und ausschließlich) der Nichtansatz bestimmter Einkünfte allein aus Gründen unterschiedlicher Rechtsauffassungen über die Notwendigkeit eines Gewinnfeststellungsverfahrens i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO begehrt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 649).

  • BFH, 22.03.1994 - X R 66/93

    Rechtswidrige Besetzung des Spruchkörpers als Revisionsgrund

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    Die Wirkung dieser Ladung für und gegen die Kläger ist nicht dadurch verloren gegangen, dass das Mandatsverhältnis nach Empfang der Ladung beendet wurde (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 1994 X R 66/93, BFH/NV 1994, 499).
  • BFH, 21.07.2011 - IV B 99/10

    Wirksambleiben einer Ladung nach Widerruf einer Prozessbevollmächtigung - Keine

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    Die Kläger hätten schon im September 2009 für die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten Sorge tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 2011 IV B 99/10, BFH/NV 2011, 1904) und eine fachkundige Vertretung vor dem FG sicherstellen können.
  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    Die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, kann nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, zur krankheitsbedingten Verhinderung; vgl. auch Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 105 f.).
  • BFH, 16.12.1996 - I B 116/94
    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    Danach würde ein erheblicher Grund ohnehin ausscheiden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1996 I B 116/94, juris; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 91 Rz 75).
  • BFH, 15.05.2007 - V B 153/05

    Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    a) Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe i.S. des § 227 ZPO ermessensgerecht sein, z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht oder einer erheblichen Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 15. Mai 2007 V B 153/05, juris; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 131).
  • BFH, 29.06.1992 - V B 9/91

    Voraussetzungen der Verpflichtung des Gerichts zur Verlegung des Termins der

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - III B 12/13
    a) Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe i.S. des § 227 ZPO ermessensgerecht sein, z.B. bei einer offensichtlichen Prozessverschleppungsabsicht oder einer erheblichen Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 9/91, BFH/NV 1993, 180; vom 15. Mai 2007 V B 153/05, juris; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz 131).
  • BFH, 07.12.1990 - III B 102/90

    Aufhebung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des Klägers

  • BFH, 24.08.2001 - VI B 239/00

    Rechtliches Gehör - Anspruch auf rechtliches Gehör - Ablehnung eines

  • BFH, 08.11.2013 - X B 118/13

    Ladung des Prozessbevollmächtigen bei Mandatsniederlegung

  • BFH, 23.09.2009 - IX B 52/09

    Zurückverweisung nach § 116 Abs. 6 FGO - Fehlende Gründe nach § 119 Nr. 6 FGO -

  • BFH, 26.05.1992 - VII R 26/91

    Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Grund der Durchführung der mündlichen

  • BFH, 31.07.1990 - I R 3/90

    Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von

  • BFH, 31.05.2010 - X B 162/09

    Unterlassene Verfahrensaussetzung als Verstoß gegen die Grundordnung des

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 32/90

    Verdeckte Mitunternehmerschaft bei Familien-GmbH & Co. KG

  • BFH, 20.12.2005 - III S 24/05

    Verhältnis AdV und NZB-Verfahren

  • BFH, 17.12.2003 - I R 47/02

    Mitunternehmerschaft - Feststellungsbescheid; Dividenden bei luxemburgischer

  • BFH, 31.10.1991 - X B 69/91

    Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Grund von Zweifeln

  • BFH, 29.08.2000 - VIII R 33/98

    Ablauf der Festsetzungsfrist für einen Teil der Feststellungsbeteiligten

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2015 - 4 K 1102/14

    Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiber eines Blockheizkraftwerks -

    Allerdings ist stets ein über das bloße Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswille erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581).
  • BFH, 31.10.2023 - VIII B 110/22

    Terminverlegung bei dauerhafter Erkrankung

    Dabei kann allerdings die Erkrankung des Beteiligten selbst, der --wie im Streitfall-- einen Bevollmächtigten bestellt hat und damit fachkundig vertreten ist, nur in Ausnahmefällen eine Terminverlegung rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581; vom 14.08.2014 - X B 174/13, BFH/NV 2014, 1725; vom 28.11.2016 - I B 16, 17/16, BFH/NV 2017, 466; vom 14.02.2019 - VIII B 58/18, BFH/NV 2019, 571; vom 22.05.2019 - IV B 11/18, BFH/NV 2019, 1136).
  • FG Köln, 22.06.2020 - 14 K 2039/19

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung des Verfahrens wegen

    Unerheblich ist auch, ob eine Feststellungserklärung eingereicht worden ist oder ob tatsächliche Angaben unklar sind (BFH-Beschluss vom 24.06.2014 III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rn. 12).

    Vielmehr ist ein Feststellungsverfahren ggf. mit dem Ergebnis eines negativen Feststellungsbescheids schon durchzuführen, wenn das Bestehen einer Mitunternehmerschaft möglich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1581, Rn. 12).

  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Allerdings kann die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 - III B 12/13, Rz 28, m.w.N.).
  • BFH, 07.11.2017 - III B 31/17

    Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Ein Fall, in dem ein Gericht trotz Vorliegens eines erheblichen Grundes einen Termin wegen offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht nicht aufzuheben braucht (z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581), lag schon deshalb nicht vor, weil das FG von einer solchen Absicht nicht überzeugt war.
  • BFH, 28.05.2021 - VIII B 103/20

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender

    aa) Die Ablehnung einer Terminverlegung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe wie einer Erkrankung ermessensgerecht sein, z.B. bei einer erheblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wenn der Beteiligte trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins trifft oder bei der Ankündigung des Gerichts, eine Verhinderung könne nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Attests angenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.05.2007 - V B 153/05, juris, unter II.1.b, m.w.N.; vom 29.06.1992 - V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, unter II.3.; BFH-Urteil vom 07.02.1995 - VIII R 48/92, BFH/NV 1996, 43, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse vom 17.05.2000 - IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353, unter II.2.; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581, Rz 35).
  • FG Düsseldorf, 17.08.2017 - 14 K 3722/13

    Zwischengewinnbesteuerung nach dem InvStG: Erwerb von Anteilen an einem

    Selbst wenn die Finanzverwaltung aber zulässigerweise auf dieser Grundlage einen Folgebescheid - hier: den Einkommensteuerbescheid 2008 - ohne vorherigen Grundlagenbescheid - hier: den Bescheid über die gesonderte Feststellung des nach § 15b Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2b EStG verrechenbaren Verlustes zum 31.12.2008 - erlässt, ist ein finanzgerichtliches Klageverfahren gegen den Folgebescheid dennoch nach § 74 FGO auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.6.2014 III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581).
  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
    b) Die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, kann aber nur dann einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.01.2004 - VII B 66/03, BFH/NV2004, 796; vom 24.06.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581).
  • FG Münster, 24.11.2022 - 10 K 954/19
    Die Gründe für die Terminverlegung müssen aber durch den Beteiligten so genau (substantiiert) dargelegt werden, dass sich das Gericht aufgrund der Schilderung ein Urteil über die Erheblichkeit bilden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.11.2013 - I B 2/13, BFH/NV 2014, 542; vom 24.6.2014 - III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581).
  • FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20

    StBerG, Widerruf der Zulassung: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall

    Die persönliche Verhinderung eines vertretenen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, wie es im Streitfall der Fall war, kann nur dann ein erheblichen Grund für eine Terminsänderung sein, wenn in dem Terminsänderungsantrag selbst substantiiert Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfordern (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 24. Juni 2014, III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581).
  • FG Sachsen, 17.06.2015 - 6 K 605/13

    Beendigung der inländischen Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt im Ausland

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