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   BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10   

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https://dejure.org/2014,20782
BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10 (https://dejure.org/2014,20782)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2014 - VIII R 35/10 (https://dejure.org/2014,20782)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - VIII R 35/10 (https://dejure.org/2014,20782)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    § 4 Abs. 6 UmwStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel - Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip - Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung

  • openjur.de

    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel; Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip; Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 3 S 1, UmwStG § 4, UmwStG § 5, UmwStG § 14, UmwStG § 27 Abs 1, EStG § 17, EStG § 25 Abs 1, AO § 163, GG Art 3 Abs 1, AO § 227
    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel - Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip - Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung

  • Bundesfinanzhof

    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel - Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip - Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 S 1 UmwStG 1995 vom 23.10.2000, § 4 UmwStG 1995 vom 23.10.2000, § 5 UmwStG 1995 vom 23.10.2000, § 14 UmwStG 1995 vom 23.10.2000, § 27 Abs 1 UmwStG 1995 vom 23.10.2000
    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel - Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip - Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    § 4 Abs. 6 UmwStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002 - Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel

  • rewis.io

    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel - Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip - Billigkeitsmaßnahmen bei durch Gesetzesänderung ausgelöster Definitivbelastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002: Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahmeverlust bei Formwechsel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine einkünftemindernde Berücksichtigung eines Übernahmeverlusts bei Formwechsel einer Gesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Verschmelzung
    Steuerrecht
    Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder den Alleingesellschafter als natürliche Person
    Besteuerungskonzeption
    Übernehmerin mit Betriebsvermögen

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 565
  • BB 2014, 2158
  • BB 2014, 2603
  • DB 2014, 1900
  • BStBl II 2016, 916
  • NZG 2014, 1154
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 30.06.2010 - 15 K 2593/09

    Übernahmeverlust bei Umwandlung einer GmbH in GbR; Übernahmeverlust; Umwandlung;

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1556 veröffentlicht.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 30. Juni 2010  15 K 2593/09 F die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der ehemaligen GbR in Gestalt des im Anschluss an die Einspruchsentscheidung ergangenen Bescheids dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers mit ./. 25.850 EUR und die der GbR insgesamt mit einem Gewinn von 140.236 EUR festgestellt werden.

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 39/09

    Gewinn aus der Veräußerung des nach Formwechsel entstandenen

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10
    Sofern eine Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil bei der Ermittlung des Gewinns aus einer künftigen Veräußerung oder Aufgabe der freiberuflichen Praxis des Klägers nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG und dort bei der Bestimmung des "Wertes des Betriebsvermögens" (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) nicht in Betracht kommt (a.A. zu einem insoweit vergleichbaren Fall die im Senatsurteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2.b ee zitierten Stimmen; s.a. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728), ist nach Auffassung des Senats Raum eröffnet für die Prüfung, ob wegen sachlicher Unbilligkeit von der Festsetzung oder der Erhebung von Einkommensteuer nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung abzusehen ist.
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10
    In einem anderen Fall einer durch Gesetzesänderung ausgelösten Definitivbelastung hat der IV. Senat des BFH ausgeführt: "Die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen in besonderen Einzelfällen flankiert die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und gestattet ihm, eine typisierende Regelung zu treffen, bei der Unsicherheiten über Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können" (BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498).
  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 63/91

    Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters gehört zum Kapitalkonto i. S. des § 15a

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10
    Aus einer persönlichen Ergänzungsbilanz, in der Wertkorrekturen zu den Ansätzen der Steuerbilanz der GbR erfasst sind (s. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 401), insbesondere unter dem Gesichtspunkt individueller Anschaffungskosten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, unter II.1.a), lassen sich --im Unterschied zur früheren Rechtslage (vgl. etwa Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2001, Anhang 28 II Rz 04.32 ff.)-- deshalb keine Absetzungen herleiten.
  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 25/94

    Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung mit den höheren

    Auszug aus BFH, 24.06.2014 - VIII R 35/10
    Sofern eine Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil bei der Ermittlung des Gewinns aus einer künftigen Veräußerung oder Aufgabe der freiberuflichen Praxis des Klägers nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG und dort bei der Bestimmung des "Wertes des Betriebsvermögens" (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) nicht in Betracht kommt (a.A. zu einem insoweit vergleichbaren Fall die im Senatsurteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684, unter II.2.b ee zitierten Stimmen; s.a. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728), ist nach Auffassung des Senats Raum eröffnet für die Prüfung, ob wegen sachlicher Unbilligkeit von der Festsetzung oder der Erhebung von Einkommensteuer nach §§ 163, 227 der Abgabenordnung abzusehen ist.
  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 13/13

    Abgeltungsteuer: Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung

    Die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme flankiert in besonderen Einzelfällen die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und gestattet ihm, eine typisierende Regelung zu treffen, bei der Unsicherheiten über Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498, Rz 57; vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BFHE 245, 565, Rz 28).
  • BFH, 02.12.2014 - VIII R 34/13

    Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung, Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG

    Die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme flankiert in besonderen Einzelfällen die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und gestattet ihm, eine typisierende Regelung zu treffen, bei der Unsicherheiten über Zahl und Intensität der von der typisierenden Regelung nachteilig betroffenen Fälle mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können (BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 36/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498 Rz 57; vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BFHE 245, 565, Rz 28).
  • FG Düsseldorf, 25.11.2015 - 15 K 666/14

    Einkommensteuerliche Bemessung des bei der Veräußerung eines Kommanditanteils

    Nach dem im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BFHE 245, 565, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1660, könne gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zwar weder ein Übernahmeverlust sofort einkünftemindernd berücksichtigt werden noch dürften die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft als Anschaffungskosten der übernommenen Wirtschaftsgüter in einer persönlichen Ergänzungsbilanz erfasst und sukzessive abgeschrieben werden.

    Diese uneingeschränkte Wirkung des Verlustausschlusses habe der BFH in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 a.a.O. bestätigt.

    Allerdings betrifft das hiesige Klagebegehren weder die (Nicht-)Berücksichtigung des Übernahmeverlustes noch - wie vom BFH VIII R 35/10 abschlägig entschieden - in den Folgejahren die Aktivierung der Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil in einer persönlichen Ergänzungsbilanz mit dem Ziel, insoweit in den Folgejahren laufende Absetzungen vorzunehmen.

    Zudem beruht die vorliegende steuerliche Problematik auf der Umwandlung der ehemaligen GmbH in eine Personengesellschaft unter der Ausübung von Wahlrechten - hier der Buchwertfortführung -, der bei Übernahme zu einem Buchverlust geführt hatte, der nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Klägerin bzw. ihrer Teilhaberin, der Fondsgesellschaft, real eingetreten war und tatsächlich zu einer Minderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt hätte (zum Vorstehenden wiederum: BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BFHE 245, 565, BFH/NV 2014, 1660).

    Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10 nicht über die vorliegend streitige Frage zu entscheiden, nämlich über die steuerlichen Folgen des § 4 Abs. 6 UmwStG für das Jahr der Veräußerung des Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG.

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

    Das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BFHE 245, 565).
  • FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18

    Umwandlung zu Buchwerten

    Ein Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 UmwStG 2006 vollständig außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden ( BFH-Urteile vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10 , BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15 , BFH/NV 2018, 246).

    Der nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gebotene Ausschluss der Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte ableitbaren Gesetzeszweck ( BFH-Urteile vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10 , BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15 , BFH/NV 2018, 246).

    Es liegt kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor (BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/14, BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15 , BFH/NV 2018, 246).

  • FG Nürnberg, 18.09.2013 - 3 K 1205/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines

    Durch die Wertaufstockung, sog. "step up", konnte der betrieblich beteiligte Gesellschafter die Anschaffungskosten der Beteiligung steuerneutral in Abschreibungsvolumen transformieren (FG Düsseldorf mit umfassender Darstellung, Urteil vom 30.06.2010 15 K 2593/09 F, EFG 2010 1556; Revision anhängig VIII R 35/10).

    Durch die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft konnte er jedoch seine höheren Anschaffungskosten in abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter umwandeln, indem die erhöhten Anschaffungskosten zu einem Übernahmeverlust führten, der durch Aufstockung des übernommenen Vermögens neutralisiert wurde (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2010 15 K 2593/09 F, EFG 2010 1556 m.w.N.; Revision anhängig VIII R 35/10).

    Da höchstrichterliche Rechtsprechung zum § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt und beim BFH zu § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG in einer anderen Fassung als der der Streitjahre eine Revision unter dem Az. VIII R 35/10 anhängig ist, wird die Revision wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zugelassen.

  • FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11215/18

    Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft

    Ein Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 UmwStG 2006 vollständig außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden ( BFH vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10 , BStBl. II 2016, 916; BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 51/15 , BFH/NV 2018, 246).

    Der nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gebotene Ausschluss der Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte ableitbaren Gesetzeszweck ( BFH-Urteile vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10 , BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15 , BFH/NV 2018, 246).

    Es liegt kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor (BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/14, BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15 , BFH/NV 2018, 246).

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 55/12

    Verrechnung von Altverlusten aus Termingeschäften mit Neuerträgen gemäß § 3 Abs.

    Besondere Härten im Einzelfall können und müssen flankierend durch Billigkeitsmaßnahmen gemäß §§ 163, 227 AO behoben werden (BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BFHE 245, 565, unter Rz 28).
  • FG Niedersachsen, 25.02.2022 - 7 K 11215/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Antrag auf Buchwertübertragung; Formwechsel; Umwandlungsverluste;

    Ein Übernahmeverlust bleibt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 2 UmwStG 2006 vollständig außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden (BFH vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BStBl. II 2016, 916; BFH-Urteil vom 28. September 2017 IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246 ).

    Der nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gebotene Ausschluss der Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte ableitbaren Gesetzeszweck (BFH-Urteile vom 24. Juni 2014 VIII R 35/10, BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246 ).

    Es liegt kein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vor (BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 35/14, BStBl. II 2016, 916; vom 28. September 2017 IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246 ).

  • BFH, 17.08.2023 - III R 37/20

    Verlustabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG 2006 bei Verschmelzung mit

    a) In Übereinstimmung mit den einschlägigen bereits ergangenen Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die Verlustabzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG 2006 trotz nicht ausgeräumter rechtspolitischer Zweifel bezüglich ihres weiten Anwendungsbereichs in den für den Streitfall relevanten Punkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2015 - IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919 und vorgehend FG Nürnberg, Urteil vom 18.09.2013 - 3 K 1205/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1035, Rz 32 ff.; vgl. auch Gaffron in UmwStG - eKommentar, § 4 Rz 48, sowie zur Vorinstanz des vorliegenden Revisionsverfahrens die Anmerkung von Göllner, EFG 2020, 1888, m.w.N.; vgl. zur früheren Gesetzesfassung des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ferner die BFH-Urteile vom 24.06.2014 - VIII R 35/10, BFHE 245, 565, BStBl II 2016, 916, Rz 20 f., 22 ff. und vom 28.09.2017 - IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246, Rz 24 sowie das Senatsurteil vom 05.11.2015 - III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

  • FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11

    Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven

  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

  • FG Köln, 31.08.2011 - 12 K 4489/05

    Bestimmung des Umwandlungsstichtags

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