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   BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08   

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BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08 (https://dejure.org/2008,9045)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2008 - VIII B 132/08 (https://dejure.org/2008,9045)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - VIII B 132/08 (https://dejure.org/2008,9045)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gleichzeitige Entscheidung über das Prozesskostenhilfebegehren und zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren; Erledigung der Hauptsache; Kein Rechtsbehelf gegen Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen den Kostenbeschluss des FG nach übereinstimmender ...

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 128; ; FGO § 128 Abs. 4; ; FGO § 129; ; FGO § 138 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gleichzeitige Entscheidung über das Begehren auf Prozesskostenhilfe und zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren; Gegenvorstellung gegen den Kostenbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 24.07.2008 - VIII S 24/08

    Voraussetzungen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    Der Senat entscheidet über die Beschwerde zeitgleich mit der Ablehnung des zu dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen VIII S 24/08 (PKH) anhängig gemachten Prozesskostenhilfeantrags.

    a) Abgesehen davon, dass den Klägern --für die sich Prozessbevollmächtigte nur im PKH-Verfahren VIII S 24/08 (PKH) bestellt haben-- wegen fehlender Postulationsfähigkeit nach § 62a FGO die Befugnis für die Einlegung der Beschwerde fehlt und sie deshalb Beschwerde erst nach Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters durch einen stattgebenden PKH-Beschluss hätten einlegen dürfen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 1996 III B 180/94, BFH/NV 1996, 636), ist diese schon deshalb unstatthaft, weil § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde "in Streitigkeiten über Kosten" und damit auch über Kostenbeschlüsse i.S. des § 138 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

  • BFH, 09.07.1996 - VII S 16/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über den

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    a) Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist allerdings erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 13. Juli 1992 1 BvR 99/90, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143).

    Kann aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters an der Entscheidung zur Hauptsache wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage --wie hier angesichts der Unstatthaftigkeit des Rechtsbehelfs (s. unter 2.a)-- nichts ändern, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 143; vom 27. April 2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1417).

  • BFH, 20.05.2005 - VIII R 103/03

    Hauptsacheerledigung aufgrund BMF-Schr. v. 3.3.2005; unentgeltliche Übertragung

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    Zum einen tritt die verfahrensbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen selbst dann ein, wenn der Rechtsstreit tatsächlich nicht in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).
  • BFH, 07.03.1996 - III B 180/94

    Postulationsfähigkeit für eine Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    a) Abgesehen davon, dass den Klägern --für die sich Prozessbevollmächtigte nur im PKH-Verfahren VIII S 24/08 (PKH) bestellt haben-- wegen fehlender Postulationsfähigkeit nach § 62a FGO die Befugnis für die Einlegung der Beschwerde fehlt und sie deshalb Beschwerde erst nach Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters durch einen stattgebenden PKH-Beschluss hätten einlegen dürfen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 1996 III B 180/94, BFH/NV 1996, 636), ist diese schon deshalb unstatthaft, weil § 128 Abs. 4 FGO die Beschwerde "in Streitigkeiten über Kosten" und damit auch über Kostenbeschlüsse i.S. des § 138 Abs. 1 FGO ausschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).
  • BFH, 16.11.2000 - XI R 28/99

    Verpflichtungserklärung vor dem FG

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein zur Fortsetzung des Verfahrens führendes Fehlen oder eine ausnahmsweise zu bejahende Unbeachtlichkeit einer Erklärung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 1999 XI B 83/99, BFH/NV 2000, 208, betreffend fehlerhafte Annahme einer Erledigungserklärung; vom 7. Februar 2003 V B 202/01, BFH/NV 2003, 1060, betreffend Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.S. des § 580 der Zivilprozessordnung) oder ein sonstiger Fortführungsgrund --wie z.B. wegen Nichteinhaltung von Zusagen eines Beteiligten (BFH-Urteil vom 16. November 2000 XI R 28/99, BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303, m.w.N.)-- gegeben ist.
  • BFH, 26.01.2005 - VII B 332/04

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    Zum anderen haben die Kläger ihre Einwendungen unter Bezugnahme auf die §§ 128, 129 FGO ausdrücklich als "sofortige Beschwerde" geltend gemacht; eine solche Beschwerde ist aber --wie ausgeführt-- ebenso unstatthaft wie eine sog. außerordentliche Beschwerde (BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905).
  • BFH, 26.04.2001 - X B 167/00

    Einkommensteuer - Unanfechtbarkeit - Beschwerde - Gegenvorstellung -

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    b) Ob gegen die angefochtene Kostenentscheidung eine Gegenvorstellung mit der Begründung zulässig ist, die Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig" (vgl. BFH-Beschluss vom 26. April 2001 X B 167/00, BFH/NV 2001, 1413) oder diese Möglichkeit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes generell (vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60), zumindest aber im Fall der Kläger wegen fehlender sachlicher Voraussetzungen nicht in Betracht kommt, kann der Senat dahinstehen lassen.
  • BFH, 23.02.2005 - IX B 177/04

    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    Es hat die bereits erhobene Gegenvorstellung als unstatthaft verworfen; dagegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128).
  • BFH, 01.04.2003 - VII S 25/02

    PKH für NZB

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    aa) So hat der BFH die Entscheidung über einen bereits eingelegten Rechtsbehelf im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das darauf bezogene PKH-Begehren nach richterlichem Ermessen zurückgestellt und die PKH-Entscheidung mit dem Hinweis auf die mögliche Prüfung einer Rechtsbehelfsrücknahme zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten verbunden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 25/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1077).
  • BFH, 25.01.2005 - I S 8/04

    Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

    Auszug aus BFH, 24.07.2008 - VIII B 132/08
    Zum einen tritt die verfahrensbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen selbst dann ein, wenn der Rechtsstreit tatsächlich nicht in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2003 - V B 202/01

    Widerruf übereinstimmender Erledigungserklärungen

  • BFH, 27.04.2001 - XI S 16/00

    Übereinstimmende Erledigungserklärungen - Erledigung der Hauptsache -

  • BFH, 15.02.1968 - V B 46/67

    Schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels - Gewährung von Prozesskostenhilfe -

  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 99/90

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Streitigkeit über das Übereinstimmen von Erledigungserklärungen

  • BFH, 13.08.1999 - XI B 83/99

    Erklärung des Klägers - Erledigung der Hauptsache - Unwiderruflichkeit -

  • BFH, 09.03.1972 - IV R 170/71

    Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte zur Statthaftigkeit

  • BFH, 26.09.2007 - V S 10/07
  • BFH, 24.07.2008 - VIII S 24/08

    Erledigung der Hauptsache

    a) Die für die Bewilligung von PKH nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt im Streitfall --selbst wenn man bei der gebotenen summarischen Prüfung des angestrebten Erfolgs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ausreichend halten muss (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom 17. Januar 2006 VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801)-- schon deshalb, weil der bereits unter dem Aktenzeichen VIII B 132/08 angefochtene Beschluss eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO betrifft, die --wie die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) selbst in ihrer Antragsbegründung erkannt haben-- nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar ist.

    c) Auf dieser Grundlage stehen den Beteiligten im Anschluss an die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren VIII B 132/08 keine Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII B 132/08 verwiesen.

  • BFH, 01.07.2010 - V B 108/09

    Einspruch gegen Steuerbescheid vor dessen Bekanntgabe - Vertagungsantrag bei

    Im Übrigen ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen der (negativen) Entscheidung über einen PKH-Antrag und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage ohnehin nichts ändern kann (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VIII B 132/08, juris).
  • BFH, 19.02.2020 - V S 23/19

    Verfahrensfehler, Anspruch auf rechtliches Gehör; Grundsatz der Vorherigkeit,

    (2) Wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 2014, unter 6., Rz 8; BFH-Beschlüsse vom 24.07.2008 - VIII B 132/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, und vom 27.04.2001 - XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1417, unter 2.c);.
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