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   BFH, 24.07.2014 - III B 28/13   

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https://dejure.org/2014,27440
BFH, 24.07.2014 - III B 28/13 (https://dejure.org/2014,27440)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2014 - III B 28/13 (https://dejure.org/2014,27440)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - III B 28/13 (https://dejure.org/2014,27440)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil

  • openjur.de

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 26, EStG § 26b, EStG § 32 Abs 6, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, EStG VZ 2009
    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil

  • Bundesfinanzhof

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 26 EStG 2009, § 26b EStG 2009
    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil

  • IWW
  • rewis.io

    Keine Zusammenveranlagung für verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft - Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Elternteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zusammenveranlagung verschiedengeschlechtlicher Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zusammenveranlagung verschiedengeschlechtlicher Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zusammenveranlagung bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Das BVerfG hat zwar mit weiterem Beschluss vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377) entschieden, dass auch die Versagung der Zusammenveranlagung für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Für das BVerfG war hierfür aber ausschlaggebend, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz die eingetragene Lebenspartnerschaft zu einer Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs ausgestaltet hat, die mit der Ehe vergleichbar ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 133, 377, Rz 95).

    Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass die in Art. 6 Abs. 1 GG getroffene Wertentscheidung, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ein sachlicher Differenzierungsgrund ist, der eine Besserstellung der Ehe gegenüber weniger verbindlichen Paarbeziehungen rechtfertigen kann (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 400, Rz 90, m.w.N.; in BVerfGE 133, 377, Rz 83, m.w.N.).

  • BFH, 26.02.2002 - VIII R 90/98

    Einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrages

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Der BFH hat hinsichtlich des Kinderfreibetrags entschieden, dass die fehlende Möglichkeit für nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eltern, den (halben) Kinderfreibetrag einvernehmlich auf einen Elternteil zu übertragen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 III B 188/06, juris).

    Den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist genügt, wenn sichergestellt ist, dass jeder Elternteil im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer die ihm unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens verfassungsrechtlich zustehende Entlastung wegen des für sein Kind geleisteten Unterhalts erhält (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1137 zu geschiedenen Ehegatten).

  • BFH, 15.10.2007 - III B 188/06

    Keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf einen Elternteil bei nicht

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Der BFH hat hinsichtlich des Kinderfreibetrags entschieden, dass die fehlende Möglichkeit für nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eltern, den (halben) Kinderfreibetrag einvernehmlich auf einen Elternteil zu übertragen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 III B 188/06, juris).

    Der Kläger führt zwar unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 III B 188/06 (juris) aus, dass diese Entscheidung nicht die Situation zusammenlebender Eltern betreffe, für die § 1615l BGB gelte.

  • BFH, 14.06.2013 - III B 119/12

    Keine Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 III B 119/12, BFH/NV 2013, 1417).

    Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1417).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Der kindbedingte Mehrbedarf der Eltern wird nicht durch den Splittingvorteil ausgeglichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998  2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216), sondern durch eigene Vorschriften im EStG (vgl. §§ 32, 33a EStG) berücksichtigt.

    Der Kläger behauptet zwar, dass sich ein derartiges Gleichbehandlungsgebot aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216 ableiten ließe und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könne.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Ein erneuter Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 (BVerfGE 126, 400), der die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehegatten und den Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz betrifft.

    Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass die in Art. 6 Abs. 1 GG getroffene Wertentscheidung, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ein sachlicher Differenzierungsgrund ist, der eine Besserstellung der Ehe gegenüber weniger verbindlichen Paarbeziehungen rechtfertigen kann (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 126, 400, Rz 90, m.w.N.; in BVerfGE 133, 377, Rz 83, m.w.N.).

  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass zusammenlebende verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Zusammenveranlagung wählen können (Senatsurteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 III B 52/11, BFH/NV 2012, 1125).
  • BFH, 27.10.2011 - III R 42/07

    Zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Daneben hat der beschließende Senat entschieden, dass die Regelung zur Übertragung des BEA-Freibetrags nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Senatsurteil vom 27. Oktober 2011 III R 42/07, BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194).
  • BFH, 30.01.2012 - III B 153/11

    Änderungen von Kindergeldbescheiden wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach §

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2012 III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2012 - III B 52/11

    Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

    Auszug aus BFH, 24.07.2014 - III B 28/13
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass zusammenlebende verschiedengeschlechtliche Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Zusammenveranlagung wählen können (Senatsurteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294; Senatsbeschluss vom 21. März 2012 III B 52/11, BFH/NV 2012, 1125).
  • BFH, 23.01.2013 - X B 84/12

    Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit

  • BFH, 15.02.2017 - III B 93/16

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII B 154/17

    Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 729, und vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    Dieser Zulassungsgrund ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und setzt ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, m.w.N.).
  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 729, und vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741).
  • BFH, 22.05.2019 - IV B 11/18

    Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein

    Die Grundsatzrevision setzt das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 - III B 28/13, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 03.03.2016 - VIII B 25/14

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Verhältnis von Eltern und

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, m.w.N.).
  • BFH, 01.02.2017 - VIII B 15/16

    Übertragung eines Teils der Beteiligungsrechte auf einen Mitgesellschafter ohne

    Da der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, setzt er aber ebenso die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2016 - V B 108/15

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch - Besorgnis der Befangenheit -

    a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass der Streitfall eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und im gegebenenfalls zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 3).
  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls die Darlegung und das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2016 - II B 100/15

    Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2014 III B 28/13, BFH/NV 2014, 1741, Rz 17, und vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2016 - VI B 15/16

    Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs

  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 97/15

    Keine Zusammenveranlagung und kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern

  • BFH, 21.09.2015 - III B 125/14

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Rechtfortbildung - Darlegung des

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