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   BFH, 24.08.2006 - V B 167/04   

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https://dejure.org/2006,13215
BFH, 24.08.2006 - V B 167/04 (https://dejure.org/2006,13215)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2006 - V B 167/04 (https://dejure.org/2006,13215)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2006 - V B 167/04 (https://dejure.org/2006,13215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    UStG 1993 § 15 Abs. 1; ; UStG 1993 § 24; ; UStG 1993 § 24 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG
    NZB: USt, Einbringungsvorgänge

  • datenbank.nwb.de

    Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Einbringungsvorgängen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-137/02

    Faxworld

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Das Urteil des EuGH Faxworld GbR in BFH/NV Beilage 3, 2004, 225, UR 2004, 362 gibt keine Veranlassung für eine erneute Entscheidung dieser Frage, weil sie die besonderen Probleme der Vorsteuerabzugsberechtigung der Vorgründungsgesellschaft aus Leistungsbezügen betrifft, die nur für Umsätze der aus ihr hervorgehenden juristischen Person als Rechtsnachfolgerin verwendet werden (vgl. EuGH-Urteil Faxworld GbR in BFH/NV Beilage 3, 2004, 225, UR 2004, 362, Rz. 42).

    genannten Gründen keine Divergenz zwischen dem Urteil des FG und dem des EuGH in der Rechtssache Faxworld GbR in BFH/NV Beilage 3, 2004, 225, UR 2004, 362 besteht.

    Der dem FG-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist dem des EuGH-Urteils in der Rechtssache Faxworld GbR in BFH/NV Beilage 3, 2004, 225, UR 2004, 362 aber nicht vergleichbar, weil sich die Bildung einer Personengesellschaft durch Einbringung von Sachanlagevermögen der Gesellschafter und die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit dem Übergang einer Vorgründungsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft grundlegend unterscheiden.

  • BFH, 13.11.2003 - V R 79/01

    Steuerausweis nach Ablauf der Festsetzungsfrist

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Einbringungsvorgängen anlässlich der Gründung von Personengesellschaften ist bereits grundsätzlich geklärt (Entscheidungen des BFH vom 13. November 2003 V R 79/01, BFHE 204, 332, BStBl II 2004, 375; vom 15. Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512).
  • BFH, 15.01.1987 - V R 3/77

    Bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Die umsatzsteuerliche Beurteilung von Einbringungsvorgängen anlässlich der Gründung von Personengesellschaften ist bereits grundsätzlich geklärt (Entscheidungen des BFH vom 13. November 2003 V R 79/01, BFHE 204, 332, BStBl II 2004, 375; vom 15. Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Das Urteil des FG stehe im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. April 2004 Rs. C-37/02, Faxworld GbR (BFH/NV Beilage 3, 2004, 225, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 362).
  • BFH, 16.06.2000 - XI R 10/00

    Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Außerdem erfordert eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder der EuGH (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2000 XI R 10/00, BFH/NV 2000, 1239).
  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).
  • BFH, 23.05.1990 - V R 167/84

    - Die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Umsatzsteuer durch den

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Wird --wie hier-- ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist vorzutragen, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können (BFH-Urteil vom 23. Mai 1990 V R 167/84, BFHE 161, 191, BStBl II 1990, 1095; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437).
  • BFH, 26.10.1999 - X B 40/99

    Kein wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es, wenn eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563).
  • BFH, 16.06.2000 - XI B 119/99

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - V B 167/04
    Außerdem erfordert eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder der EuGH (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2000 XI R 10/00, BFH/NV 2000, 1239).
  • BFH, 06.09.2007 - V R 16/06

    Vorsteuerabzug für Miteigentümergemeinschaften

    Auf diese sind die Grundsätze für den Vorsteuerabzug von Vorgründungsgesellschaften im Hinblick auf die späteren Umsätze der aus ihr hervorgehenden juristischen Person nicht übertragbar (BFH-Beschluss vom 24. August 2006 V B 167/04, BFH/NV 2007, 280).
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