Rechtsprechung
BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- openjur.de
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen; Kostendeckungsprinzip
- Bundesfinanzhof
StBerG § 14, StBerG § 20 Abs 1, StBerG § 13, StBerG § 26 Abs 2
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- Bundesfinanzhof
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 StBerG, § 20 Abs 1 StBerG, § 13 StBerG, § 26 Abs 2 StBerG
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip - IWW
- Betriebs-Berater
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes eines Lohnsteuerhilfevereins
- rewis.io
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- rewis.io
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins - Organisation und Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen - Kostendeckungsprinzip
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes als Rechtfertigungsgrund für eine Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Vereinbarkeit eines Erwerbs eines Mitgliederstamms durch einen Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen, seine Tätigkeit einstellenden ...
- datenbank.nwb.de
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Lohnsteuerhilfeverein und sein angekaufter Mitgliederstamm
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Entgeltlicher Erwerb eines Mitgliederstammes als Rechtfertigungsgrund für eine Rücknahme der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins; Vereinbarkeit eines Erwerbs eines Mitgliederstamms durch einen Lohnsteuerhilfeverein von einem anderen, seine Tätigkeit einstellenden ...
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Erwerb eines Mitgliederstamms durch Lohnsteuerhilfeverein
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 30.09.2009 - 2 K 1/09
- BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
- BFH, 22.03.2011 - VII R 49/09
Papierfundstellen
- BFHE 231, 465
- BB 2010, 3053
- BStBl II 2011, 185
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 53/63
Voraussetzung für den sittenwidrigen Verkauf einer Anwaltspraxis; Begründung der …
Auszug aus BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Steuerberatern bzw. Steuerberatungsgesellschaften und anderen vergleichbaren Berufen wie z.B. Rechtsanwälten ist der entgeltliche Erwerb einer fremden Beratungspraxis trotz § 9 StBerG nach allgemeiner Meinung ohnehin nicht verboten, welche Meinung sich auf den durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 1965 VIII ZR 53/63 (BGHZ 43, 46) eingeleiteten diesbezüglichen Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen kann.Der Erwerb verschafft also im Grunde nur eine Chance, das von dem alten Verein erworbene Vertrauen der Mitglieder auf den neuen überzuleiten (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 43, 46).
Sie sind deshalb insbesondere auch in der Bemessung des Entgelts für den Erwerb eines Mandantenstammes --vorbehaltlich des Verbots sittenwidriger Vereinbarungen (dazu BGH-Urteil in BGHZ 43, 46)-- weitgehend frei.
- BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94
1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins …
Auszug aus BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Besteht aber ein gegenwärtiger Anspruch auf eine solche Entscheidung, so verstößt die Aufhebung derselben wegen zurückliegender, erledigter Hinderungsgründe nach der Rechtsprechung des Senats gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). - BFH, 02.02.1982 - VII R 62/81
Lohnsteuerhilfeverein - Verbotene wirtschaftliche Tätigkeit - Kreditvermittlung - …
Auszug aus BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Aus dieser grundlegenden Bestimmung des § 13 StBerG folgt, dass Lohnsteuerhilfevereine körperschaftlich organisierte Gebilde sind, deren Zweck es sein muss, (ausschließlich) ihren Mitgliedern aufgrund ihrer Mitgliedschaft --gegenständlich beschränkt auf die in § 4 Nr. 11 StBerG bezeichneten steuerlichen Angelegenheiten-- steuerliche Hilfe zu leisten, welche durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten wird; sie dürfen dafür, wie sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG ergibt, kein weiteres Entgelt erheben und nach § 26 Abs. 2 StBerG auch keiner anderen wirtschaftlichen Tätigkeit als der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nachgehen, selbst wenn diese --wie z.B. die Vermittlung von Krediten zur Vorfinanzierung von Steuererstattungen (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 VII R 62/81, BFHE 135, 136, BStBl II 1982, 360)-- mit ihren steuerlichen Aufgaben zusammenhinge. - BFH, 09.09.1997 - VII R 108/96
Beitragserhebung durch Lohnsteuerhilfeverein
Auszug aus BFH, 24.08.2010 - VII R 49/09
Ein Verstoß gegen das den Lohnsteuerhilfevereinen vorgegebene Kostendeckungsprinzip (Urteil des Senats vom 9. September 1997 VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778) liegt darin nicht, wenn dieses Prinzip nicht dahin missverstanden wird, die aktuellen Einnahmen des Vereins an Mitgliedsbeiträgen müssten stets den Ausgaben entsprechen, die für die konkreten von dem Verein in dem betreffenden Zeitraum erbrachten Beratungsleistungen aufgewandt werden mussten.