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   BFH, 24.08.2011 - V R 53/09   

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https://dejure.org/2011,3522
BFH, 24.08.2011 - V R 53/09 (https://dejure.org/2011,3522)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2011 - V R 53/09 (https://dejure.org/2011,3522)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2011 - V R 53/09 (https://dejure.org/2011,3522)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • openjur.de

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA; Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 22, InsO § 38, InsO § 55 Abs 1, InsO § 87, InsO § 174, UStG § 2, UStG § 15 Abs 1, UStG § 16, UStG § 17 Abs 2, AO § 251 Abs 3
    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • Bundesfinanzhof

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 InsO, § 38 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 87 InsO, § 174 InsO
    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • IWW
  • zvi-online.de

    InsO §§ 22, 38, 55, 174, 179; UStG § 17; AO § 251 Abs. 3
    Anmeldung von Insolvenzvforderungen durch das Finanzamt

  • Betriebs-Berater

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA

  • rewis.io

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • ra.de
  • rewis.io

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA - Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung von Insolvenzforderungen durch Verwaltungsakt während eines Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beendigung einer Organschaft bei Insolvenz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Feststellung von Insolvenzforderungen durch Verwaltungsakt während eines Insolvenzverfahrens

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 22, 38, 55, 174, 179; UStG § 17; AO § 251 Abs. 3
    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das FA

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anmeldung von Insolvenzforderungen durch das Finanzamt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Insolvenz

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
    Allgemeiner Überblick
    Insolvenzverfahren
    Geltendmachung der Ansprüche
    Allgemeiner Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 235, 5
  • ZIP 2011, 2421
  • NZI 2011, 987
  • BB 2011, 3091
  • DB 2011, 2758
  • BStBl II 2012, 256
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 26.11.1987 - V R 133/81

    Hinreichende Bezeichnung - Umsatzsteuerforderung - Verfahren

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    c) Der Regelungsinhalt des Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO besteht in der Feststellung, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Insolvenzforderung zusteht (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b zur KO).

    Bei der Umsatzsteuer entstehen die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen gesetzlichen Tatbestände (z.B. §§ 1, 14c, § 15 Abs. 1, 15a, 17 Abs. 1 und 2 UStG) ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (BFH-Urteile in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b; vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.).

    Die Zusammenfassung der einzelnen Steuerforderungen unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuern (§ 15 Abs. 1 UStG) zu einer positiven oder negativen Steuerzahlungsschuld (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 UStG) ändert nichts daran, dass die einzelnen Tatbestandsverwirklichungen Besteuerungsgegenstand sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

    Da diese nach Grund und Betrag als Einzelforderungen anzumelden sind (§ 174 Abs. 2 InsO), enthält der Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO so viele Einzelfeststellungen, wie materiell-rechtlich verschiedene Steuerforderungen gegeben sind (BFH-Urteil in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199).

  • BFH, 26.11.1987 - V R 130/82

    Umsatzsteuer - Forderung - Konkurs - Titel

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Grund dieser Forderung ist der Sachverhalt, auf dem die Forderung beruht (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 130/82, BFHE 151, 349, BStBl II 1988, 124, unter II.3.).

    Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermöglicht, so dass sichergestellt ist, dass nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfasst sind (BFH-Urteil in BFHE 151, 349, BStBl II 1988, 124).

    Dies ist bei einer durch Betrag und Zeitraum (hier Mai 2003) bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall (vgl. BFH-Urteil in BFHE 151, 349, BStBl II 1988, 124; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 251 AO, Rz 30).

  • BFH, 26.02.1987 - V R 114/79

    Verfahren - Konkurs - Umsatzsteuer - Feststellungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Bei der Umsatzsteuer entstehen die sich aus der Verwirklichung der im UStG enthaltenen gesetzlichen Tatbestände (z.B. §§ 1, 14c, § 15 Abs. 1, 15a, 17 Abs. 1 und 2 UStG) ergebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert (BFH-Urteile in BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199, unter II.1.b; vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.).

    Meldet das FA --wie hier-- nicht titulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Tabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, dass nur bestimmte Sachverhalte erfasst sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben, auf denen die Umsatzsteuerforderungen beruhen (BFH-Urteil in BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471, unter II.2.).

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZR 57/05

    Rechtsstellung des Sicherungseigentümers in der Insolvenz des Sicherungsgebers

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Die Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 IX ZR 201/06, NJW 2008, 1442, unter II.1.a; vom 9. Dezember 2004 IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, unter II.2.a; vom 13. Juli 2006 IX ZR 57/05, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2006, 1636, unter II.3.a).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04

    Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Die Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 IX ZR 201/06, NJW 2008, 1442, unter II.1.a; vom 9. Dezember 2004 IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, unter II.2.a; vom 13. Juli 2006 IX ZR 57/05, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2006, 1636, unter II.3.a).
  • BFH, 10.06.2010 - V R 62/09

    Mittelbare finanzielle Eingliederung bei Organschaft

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    b) Für die finanzielle Eingliederung ist dabei zu beachten, dass diese der nach dem Ergehen des FG-Urteils erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Senats zufolge nicht vorliegt, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft verfügen (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.3.b; vom 10. Juni 2010 V R 62/09, BFH/NV 2011, 79, unter II.2.).
  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Sie sind mit einem gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid festzusetzen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, unter II.1., BFHE 232, 301) und vom Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO aus der Insolvenzmasse zu bezahlen (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, unter II.1.; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 201/06

    Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters wegen unterlassener

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Die Vorschrift ist weder unmittelbar noch entsprechend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 IX ZR 201/06, NJW 2008, 1442, unter II.1.a; vom 9. Dezember 2004 IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, unter II.2.a; vom 13. Juli 2006 IX ZR 57/05, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2006, 1636, unter II.3.a).
  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    Sie sind mit einem gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid festzusetzen (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, unter II.1., BFHE 232, 301) und vom Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO aus der Insolvenzmasse zu bezahlen (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, unter II.1.; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.).
  • BFH, 22.04.2010 - V R 9/09

    Betriebsaufspaltung: Keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, wenn mehreren

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - V R 53/09
    b) Für die finanzielle Eingliederung ist dabei zu beachten, dass diese der nach dem Ergehen des FG-Urteils erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Senats zufolge nicht vorliegt, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer GmbH und einer Personengesellschaft verfügen (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.3.b; vom 10. Juni 2010 V R 62/09, BFH/NV 2011, 79, unter II.2.).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

  • BFH, 01.04.2004 - V R 24/03

    Organschaft im Insolvenzfall

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    cc) Die Organschaft nach nationalem Recht endet durch Wegfall der organisatorischen Eingliederung teilweise auch bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren, und zwar einerseits, wenn ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 24.08.2011 - V R 53/09, BFHE 235, 5, BStBl II 2012, 256, Rz 28), sowie neuerdings andererseits, wenn ein schwacher Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft bestellt wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543; vom 24.08.2016 - V R 36/15, BFHE 255, 310, BStBl II 2017, 595, Rz 15; vom 28.06.2017 - XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 26 f.).
  • BFH, 31.01.2012 - I S 15/11

    Klagebefugnis des Insolvenzschuldners gegen nach Eröffnung des

    Das FA muss seine Steuerforderungen vielmehr nach den Regeln der InsO geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630; BFH-Urteile vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE 205, 409, BStBl II 2004, 815, jeweils m.w.N.; zuletzt vom 24. August 2011 V R 53/09, BFHE 235, 5.
  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 11/14

    Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO

    Die Feststellung kann vom Finanzamt gemäß § 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BFH-Urteile vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; vom 17.05.1984 V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).

    Die Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung in einer Summe zur Tabelle ist regelmäßig wirksam erfolgt, wenn sie durch Betrag und Zeitraum bezeichnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).

    Für eine wirksame Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung ist der Grund durch Bezeichnung des Betrags und des Zeitraums der Umsatzsteuerforderung ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Riedel in Münchener Kommentar, InsO, § 174 Rn. 26).

  • FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10

    Wirksame Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle; Wirksame

    Zwar entstehen bei der Umsatzsteuer die sich aus der Verwirklichung der im Umsatzsteuergesetz (UStG) enthaltenen gesetzlichen Tatbestände erhebenden Steuerbeträge, unbeschadet der Zusammenfassung bei der Steuerberechnung, gesondert, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt hieraus jedoch nicht, dass die wirksame Anmeldung einer nicht titulierten Umsatzsteuerforderung zur Insolvenztabelle erfordert, dass die Finanzbehörde die einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte anführt und näher beschreibt (BFH vom 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256).

    Welche Anforderungen an die Anmeldung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren zu stellen sind, hat der BFH nach Ansicht des erkennenden Senats bereits hinreichend konkret festgestellt (vgl. insbesondere BFH vom 24.08.2011, V R 53/09, BStBl II 2012, 256), ohne dass der Kläger hierzu neue Gesichtspunkte vorgetragen oder sich mit der Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt hätte.

  • BFH, 12.10.2015 - VIII B 143/14

    Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

    Da es sich bei der Jahressteuerschuld und einem sich hieraus eventuell ergebenden Erstattungsanspruch um Masseforderungen und -verbindlichkeiten handelt, sind die entsprechenden Steuerbescheide für die Streitjahre an den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter zu richten (s. BFH-Urteil vom 24. August 2011 V R 53/09, BFHE 235, 5, BStBl II 2012, 256; Klein/Werth, AO, 12. Aufl., § 251 Rz 21).
  • FG Nürnberg, 18.07.2013 - 2 K 1341/11

    Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

    Der BFH habe zudem mit Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09 (BStBl II 2012, 256) entschieden, dass die organisatorische Eingliederung auch dann ende, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zwar nicht in vollem Umfang auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werde, wohl aber faktisch für den gesamten noch verbleibenden operativen Geschäftsbereich, und der übrige Geschäftsbereich, in dem der vorläufige Insolvenzverwalter auf die Mitwirkung der Geschäftsführer angewiesen sei, gleichsam nur eine leere Hülle sei.

    Etwas anderes ergibt sich für den Streitfall nach Auffassung des Gerichts auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BFH vom 24.08.2011 V R 53/09 (BStBl II 2012, 256).

  • FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17

    Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

    Das ist bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall (BFH-Urteil vom 24.08.2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches FG, Urteil vom 12.03.2013 6 K 1700/10, EFG 2013, 1297).
  • FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 268/15

    Entstehen einer Insolvenzverbindlichkeit oder einer Masseverbindlichkeit durch

    Steuerforderungen, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören sind aufgrund eines gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheids festzusetzen, während Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen darstellen, nur durch Anmeldung zur Tabelle (§ 175 InsO ) geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011, BStBl. II 2012, 256).
  • FG Sachsen, 15.09.2016 - 2 K 234/15

    Entstehen einer Insolvenzverbindlichkeit oder einer Masseverbindlichkeit durch

    Steuerforderungen, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören sind aufgrund eines gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Bescheids festzusetzen, während Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen darstellen, nur durch Anmeldung zur Tabelle (§ 175 InsO ) geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 2011, BStBl. II 2012, 256).
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12
    Solche Forderungen sind von der Finanzbehörde gegenüber dem Insolvenzverwalter selbst durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2011 V R 53/09, BStBl II 2012, 256).
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