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   BFH, 24.08.2016 - X R 11/15   

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https://dejure.org/2016,48644
BFH, 24.08.2016 - X R 11/15 (https://dejure.org/2016,48644)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2016 - X R 11/15 (https://dejure.org/2016,48644)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2016 - X R 11/15 (https://dejure.org/2016,48644)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10a Abs 1 S 1, EStG § ... 10a Abs 6, EStG § 79 S 1, EStG § 79 S 3, EStG § 96 Abs 1 S 2, EStG § 52 Abs 24c, EStG § 52 Abs 63a, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 45, EGFreizügAbk CHE Art 4, EGFreizügAbk CHE Art 16 Abs 2, AO § 163, GG Art 20 Abs 3, GG Art 2 Abs 1, EWGV 1612/68 Art 7 Abs 2, EUV 492/2011 Art 7 Abs 2, EStG VZ 2011
    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

  • Bundesfinanzhof

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 10a Abs 6 EStG 2009, § 79 S 1 EStG 2009, § 79 S 3 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 2 EStG 2009
    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Altersvorsorgezulageberechtigung eines in der Schweiz beschäftigten deutschen Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersvorsorgezulageberechtigung eines in der Schweiz beschäftigten deutschen Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    Altersvorsorgezulageberechtigung eines in der Schweiz beschäftigten deutschen Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen Rentenversicherungssystems - Keine Bindungswirkung norminterpretierender Verwaltungsanweisungen - Anwendbarkeit von EU-Sekundärrecht im Verhältnis zur Schweiz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10a Abs 1, EStG § 52 Abs 24c, GG Art 3 Abs 1
    Altersvorsorgezulage, Rentenversicherung, Verfassung, Gleichheit, Grenzgänger, Ausland, Stichtag

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Zwar habe der Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Deutschland vom 10. September 2009 C-269/07 (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersvorsorgezulage in Fällen mit Auslandsberührung mit Wirkung ab 2010 neu geordnet.

    bb) Mit seiner Entscheidung Kommission/Deutschland (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) hat der EuGH diese Regelungslage beanstandet.

    Diese Beeinträchtigung ist bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils Kommission/Deutschland (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) jedoch gerechtfertigt.

    Diese Regelung, die für den Fall, den der EuGH in seinem Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2009:527, Slg. 2009, I-7811) zu beurteilen hatte, einschlägig war, bezieht sich lediglich auf die Rechtsvorschriften im aufnehmenden Mitgliedstaat.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-478/15

    Radgen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der EuGH aber entschieden, dass der in Art. 9 des Anhangs I FZA enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (Urteil Radgen vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40; ebenso bereits Urteil Bergström vom 15. Dezember 2011 C-257/10, EU:C:2011:839, Slg. 2011, I-13227).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Damit ist das FZA grundsätzlich bei der Auslegung und Anwendung der §§ 10a, 79 ff. EStG zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, Rz 26).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    In seiner nachfolgenden Rechtsprechung hat der EuGH aber entschieden, dass der in Art. 9 des Anhangs I FZA enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von einem erwerbstätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, auch gegenüber seinem Herkunftsstaat geltend gemacht werden kann (Urteil Radgen vom 21. September 2016 C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40; ebenso bereits Urteil Bergström vom 15. Dezember 2011 C-257/10, EU:C:2011:839, Slg. 2011, I-13227).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-351/08

    Grimme - Freizügigkeit - Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Folglich würde diese Vorschrift nur den Fall einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem Angehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erfassen (so EuGH-Urteil Grimme vom 12. November 2009 C-351/08, EU:C:2009:697, Slg. 2009, I-10777, Rz 48).
  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Daher nimmt der Abkommensinhalt am Vorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht teil und bewirkt im Fall einer abkommenswidrigen innerstaatlichen Vorschrift deren Nichtanwendbarkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, Rz 31, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (zum Ganzen ausführlich BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, Rz 45, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 10 K 10213/13

    Altersvorsorgezulage kein Bestandsschutz für Grenzgänger zur Schweiz, deren

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2015  10 K 10213/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Solche Verwaltungsanweisungen können --soweit sie nicht der Bindung eines der Behörde durch Gesetz eingeräumten Ermessens dienen, was hier nicht der Fall ist-- weder eine mit Rechtsverordnungen vergleichbare Bindung aller Rechtsanwender noch eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herbeiführen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.3.b, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 24.08.2016 - X R 11/15
    Allerdings bedürfen auch in Fällen lediglich unechter Rückwirkungen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1, Rz 59 ff.).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 11/13

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der

  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

    Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern lediglich Ausdruck der Rechtsmeinung einer Verwaltungsbehörde und binden daher nach ständiger Rechtsprechung die FG nicht (BFH-Urteile vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 26, und vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 16; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Rz 84, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Trotz des engeren Wortlauts ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass dieser Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die Inländerbehandlung im Beschäftigungsstaat sicherstellen soll, sondern gleichermaßen Behinderungen verbietet, die insoweit vom Wohnsitzstaat des betreffenden Staatsangehörigen ausgehen (zuletzt EuGH-Urteile Wächtler vom 26.02.2019 - C-581/17, EU:C:2019:138, Rz 51, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 439; Radgen vom 21.09.2016 - C-478/15, EU:C:2016:705, Rz 40, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2331; Bukovansky vom 19.11.2015 - C-241/14, EU:C:2015:766, Rz 36, BStBl II 2017, 238; vgl. auch Senatsurteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 42).
  • BFH, 05.12.2019 - II R 9/18

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

    Soweit die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen auch andere Gutachten dem Grunde nach berücksichtigt, bindet dies die Gerichte nicht (dazu BFH-Urteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 26).
  • BFH, 28.11.2019 - IV R 28/19

    Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

    Sie stehen unter dem Vorbehalt einer abweichenden Auslegung der Norm durch die Rechtsprechung, der allein es obliegt zu entscheiden, ob die Auslegung der Rechtsnorm durch die Finanzverwaltung im Einzelfall Bestand hat (z.B. BFH-Urteile vom 23.08.2017 - I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300, Rz 24; vom 24.08.2016 - X R 11/15, Rz 26).
  • BFH, 09.02.2017 - V R 70/14

    Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären - Verfahren nach

    Es handelt sich dabei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die lediglich Ausdruck der Rechtsmeinung der Verwaltungsbehörde ist und keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 24. August 2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 26; vom 5. September 2013 XI R 7/12, BFHE 242, 399, BStBl II 2014, 37, Rz 20).
  • BFH, 17.05.2017 - X R 10/15

    Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die

    Infolgedessen ist das FZA grundsätzlich bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts --und damit im Streitfall des § 3 Nr. 28 EStG i.V.m. § 187a SGB VI-- zu beachten (vgl. z.B. Senatsurteile vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, Rz 26, und vom 24. August 2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 39 ff.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 3 K 3178/17

    Verkehrswertnachweis nur durch Gutachten öffentlich bestellter Sachverständiger

    Denn norminterpretierende Verwaltungsanweisungen binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken (BFH, Urteil vom 24.08.2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Juris Rn. 26).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

    Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, d. h. solche, die nicht die Ermessensausübung der Verwaltung leiten, sondern ohne gesetzlich vorgesehenes Ermessen die Gesetzesauslegung der Verwaltung bestimmen, binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken (BFH, Urteil vom 24.08.2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Juris Rn. 26).
  • BFH, 03.12.2019 - X R 33/18

    Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung

    Im Hinblick darauf wurden durch dasselbe Gesetz Übergangsregelungen geschaffen, die das Vertrauen der Pflichtmitglieder ausländischer Alterssicherungssysteme in die weitere Förderfähigkeit eines von ihnen vor der Gesetzesänderung abgeschlossenen Vertrags schützen sollten (zum Hintergrund dieser Gesetzesänderung vgl. Senatsurteil vom 24.08.2016 - X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Rz 16 ff.).

    Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die einfachgesetzliche Regelungslage mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist (Urteil in BFH/NV 2017, 300, Rz 28 ff.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 3 K 3207/17

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

    Norminterpretierende Verwaltungsanweisungen, d. h. solche, die nicht die Ermessensausübung der Verwaltung leiten, sondern ohne gesetzlich vorgesehenes Ermessen die Gesetzesauslegung der Verwaltung bestimmen, binden die Gerichte auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen wirken (BFH, Urteil vom 24.08.2016 X R 11/15, BFH/NV 2017, 300, Juris Rn. 26).
  • FG Niedersachsen, 31.08.2023 - 4 K 36/22

    Entschädigungsleistungen; Erdgasleitung; Keine Verteilung von

  • FG München, 14.02.2017 - 6 K 309/15

    Revision, Einkommen, Beschwerde, Nichtzulassung, Minderung, Steuerberater,

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