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   BFH, 24.09.2009 - III R 79/06   

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BFH, 24.09.2009 - III R 79/06 (https://dejure.org/2009,9139)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2009 - III R 79/06 (https://dejure.org/2009,9139)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2009 - III R 79/06 (https://dejure.org/2009,9139)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der Betreuung eines eigenen Kindes unterbrochen wird

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, seine Berufsausbildung wegen Elternzeit unterbrechenden Kindes; Vereinbarkeit einer unterschiedlichen Behandlung der Unterbrechung einer Berufsausbildung und der Unterbrechung eines Studiums für ein Semester zur Betreuung ...

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes zur Betreuung des eigenen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Gibt es Kindergeld, wenn das Kind selbst in Elternzeit geht?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2a, GG Art 3, AO 1977 § 37 Abs 2
    Berufsausbildung; Elternzeit; Kindergeld; Mutterschutz; Rechtliches Gehör; Zeuge

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Ein Kind, das als Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Elternzeit nach den §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (BErzGG) seine Berufsausbildung in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, m.w.N.).

    Daher tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067).

    Denn der Begriff der Berufsausbildung ist nicht einheitlich zu verstehen, sondern entsprechend dem gesetzlichen Zusammenhang unterschiedlich auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso BSG-Urteil in SozR 3-2600 § 48 Nr. 3).

    Die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/1558, S. 164) macht deutlich, dass diese Änderung zur Anpassung an das Einkommensteuerrecht zur Folge hat, dass die Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung durch Erziehungsurlaub (seit 1. Januar 2001: Elternzeit) ebenso wie im EStG auch im Rahmen des BKGG keine Zeiten der Berufsausbildung sind (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

    Denn in solchen Fällen hat ein Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG daran gehindert, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso für ein Kind in Untersuchungshaft Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067).

    Diesen durfte der Gesetzgeber vernachlässigen, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ferner BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Diesen durfte der Gesetzgeber vernachlässigen, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ferner BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).

    Eine Studentin wird im Falle der Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters für das Kindergeld berücksichtigt, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ende der Mutterschutzfrist; wird das Studium im darauffolgenden Semester fortgesetzt, wird die Zeit vom Ende der Mutterschutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).

    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (BFH-Urteil in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123; Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298).

  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R

    Anspruch auf Waisenrente bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Erziehung eines

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, eine Berufsausbildung liege auch in der Zeit vor, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Elternzeit nach § 15 BErzGG Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, und vom 17. April 2008 B 13/4 R 49/06 R, BSGE 100, 210).

    Denn der Begriff der Berufsausbildung ist nicht einheitlich zu verstehen, sondern entsprechend dem gesetzlichen Zusammenhang unterschiedlich auszulegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso BSG-Urteil in SozR 3-2600 § 48 Nr. 3).

  • BFH, 20.07.2006 - III R 69/04

    Kindergeld: Kind in Untersuchungshaft

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Daher tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067).

    Denn in solchen Fällen hat ein Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG daran gehindert, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; ebenso für ein Kind in Untersuchungshaft Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067).

  • BSG, 29.04.1997 - 5 RJ 84/95

    Anspruch auf Waisenrente bei Bezug von Erziehungsgeld

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, eine Berufsausbildung liege auch in der Zeit vor, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Elternzeit nach § 15 BErzGG Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, und vom 17. April 2008 B 13/4 R 49/06 R, BSGE 100, 210).
  • BFH, 13.07.2004 - VIII R 23/02

    Kindergeld - Berufsausbildung trotz Urlaubssemester

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Nur wenn nachweisbar dargelegt wird, dass das Kind trotz Beurlaubung wegen der Geburt eines Kindes ernsthaft und nachhaltig "Ausbildungsschritte unternimmt" (z.B. Ablegung einer Teilprüfung, intensive Prüfungsvorbereitung), befindet es sich auch während der Beurlaubung weiterhin in Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150), sofern ihm der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen nicht untersagt ist (BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 23/02, BFHE 207, 32, BStBl II 2004, 999).
  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Erforderlich sind vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen (BFH-Urteil in BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123; Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298).
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 89/01

    Kindergeld; Berufsausbildung; Beurlaubung vom Studium wegen Geburt eines Kindes

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Nur wenn nachweisbar dargelegt wird, dass das Kind trotz Beurlaubung wegen der Geburt eines Kindes ernsthaft und nachhaltig "Ausbildungsschritte unternimmt" (z.B. Ablegung einer Teilprüfung, intensive Prüfungsvorbereitung), befindet es sich auch während der Beurlaubung weiterhin in Berufsausbildung (BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 89/01, BFH/NV 2002, 1150), sofern ihm der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen nicht untersagt ist (BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 23/02, BFHE 207, 32, BStBl II 2004, 999).
  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 49/06 R

    Waisenrentenanspruch - Unterbrechung einer Übergangszeit zwischen zwei

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 79/06
    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) in anderem Zusammenhang entschieden hat, eine Berufsausbildung liege auch in der Zeit vor, in der eine Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden hat, weil von dem Recht auf Elternzeit nach § 15 BErzGG Gebrauch gemacht worden ist (BSG-Urteile vom 29. April 1997 5 RJ 84/95, SozR 3-2200 § 1267 Nr. 5; vom 26. Januar 2000 B 13 RJ 53/99 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 3, und vom 17. April 2008 B 13/4 R 49/06 R, BSGE 100, 210).
  • BFH, 13.06.2013 - III R 58/12

    Kindergeld während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit

    aa) Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Kind während der Unterbrechung seiner Ausbildung aufgrund der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich weiter zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614); dies entspricht auch der Ansicht der Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes --DA-FamEStG-- 63.3.2.7 Abs. 3, BStBl I 2002, 393; DA-FamEStG 63.3.2.8 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2012, 774).

    Denn ein Kind, das seine Ausbildung während der Elternzeit unterbricht, ist nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614).

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Nur wenn dieser ausnahmsweise nicht leistungsfähig ist oder die Rechtsverfolgung gegen ihn erheblich erschwert oder ausgeschlossen ist, kommt eine ersatzweise Unterhaltspflicht der Eltern des betreuenden Elternteils in Betracht (vgl BFH Urteil vom 24.9.2009 - III R 79/06 - Juris RdNr 19) .

    Hingegen setzt im Fall der Unterbrechung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes die Waise ihre Ausbildung aufgrund eines eigenen, selbst getroffenen Entschlusses während dieser Zeit nicht fort (vgl BFH Urteil vom 24.9.2009 - III R 79/06 - Juris RdNr 17) .

  • BFH, 18.01.2018 - III R 16/17

    Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

    Für die Frage, ob das Kind für einen Beruf "ausgebildet wird", kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteile vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067, Rz 13, m.w.N.; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614, Rz 14, und vom 5. Juli 2012 III R 80/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, Rz 14; BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916, Rz 13).
  • BFH, 02.09.2011 - III B 163/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung

    In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit (vgl. §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes --BErzGG-; ab 1. Januar 2007: §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes --BEEG--) unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (z.B. Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

    Mit dem Hinweis, dass gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (2 BvR 1395/10), wird ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2008 III B 81/08, BFH/NV 2009, 169).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH greift der Gesichtspunkt der Verwirkung selbst dann nicht durch, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614, m.w.N.).

    Zwar ist gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614 --wie bereits erwähnt-- Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (2 BvR 1395/10).

  • BFH, 05.07.2012 - III R 80/09

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten

    Nach der zum Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ergangenen Senatsrechtsprechung befindet sich daher eine Person nicht in einer Ausbildung, wenn sie diese unterbricht, um ein eigenes Kind zu betreuen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614).
  • BFH, 23.01.2013 - XI R 50/10

    Kein Kindergeld für - später rechtskräftig verurteiltes - inhaftiertes und vom

    a) Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ("ausgebildet wird") stellt nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ab, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, unter II.1.a; in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.a; vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614, unter II.1.a aa).

    Denn es tritt grundsätzlich eine Unterbrechung der Ausbildung ein, sobald es an Maßnahmen fehlt, die geeignet sind, dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung des angestrebten Berufs zu dienen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl II 2002, 807, unter II.2.a; in BFH/NV 2006, 2067, unter II.1.a, und in BFH/NV 2010, 614, unter II.1.a aa).

  • BFH, 26.04.2013 - III S 34/12

    Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche

    So hat der BFH bereits entschieden, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit (vgl. §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes --BErzGG--; ab 1. Januar 2007: §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes --BEEG--) unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (z.B. Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

    Die BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123) und in BFH/NV 2010, 614 beruhen, was die Familienkasse in ihrer Stellungnahme zum PKH-Antrag zu Recht ausgeführt hat, auf denselben Rechtsgrundsätzen.

    Außerdem sind unzureichende oder als unzureichend empfundene Fremdbetreuungsmöglichkeiten, deren Ursachen höchst vielfältig sein können, mit den von der Rechtsprechung als kindergeldunschädlich anerkannten vorübergehenden Ausbildungsunterbrechungsgründen wie Krankheit, Untersuchungshaft oder dem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, und in BFH/NV 2010, 614) nicht vergleichbar.

  • BFH, 31.08.2010 - III B 61/10

    Keine Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung, wenn diese zum Zweck der

    Zur Begründung bezog sich das FG auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02 (BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848) und vom 24. September 2009 III R 79/06 (BFH/NV 2010, 614) und verwies darauf, dass beide Entscheidungen zu den durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ersetzten Vorschriften der §§ 15, 20 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ergangen seien.

    In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung befindet (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 614; BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848).

    Wie der BFH bereits entschieden hat, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass im Fall der Unterbrechung wegen der Betreuung eines eigenen Kindes das Kind seine Ausbildung aufgrund eines eigenen, der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses dienenden Entschlusses während dieser Zeit nicht fortsetzt (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2010, 614, und vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dass ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG solange nicht "für einen Beruf ausgebildet wird", wie es wegen Betreuung des eigenen Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt und die Ausbildung nach §§ 15, 20 Abs. 1 BErzGG unterbricht (BFH, Urteile vom 15.7.2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848, vom 24.9.2009 III R 79/06 und vom 13.6.2013 III R 58/12, BStBl II 2014, 834), ist dem Kläger nicht bekannt gewesen und musste sich ihm nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen.
  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - 4 K 1003/07

    Zur Frage des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung der Ausbildungsplatzsuche

    Ein Anderes gilt bei Unterbrechung einer Ausbildung lediglich dann, wenn das Kind aus objektiven Gründen, z.B. wegen Erkrankung oder wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG, an der Fortsetzung der Ausbildung gehindert ist, weil ihm die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848; BFH-Urteil vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614).Die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG ist auch nicht verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass eine Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Betreuung des eigenen Kindes nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123).

    Der in der Rechtsprechung des BFH anerkannte Ausnahmefall, dass eine Unterbrechung einer Ausbildung wegen Krankheit oder wegen eines Beschäftigungsverbots aufgrund des MuSchG unschädlich ist (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BStBl II 2003, 848 und vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614), ist im Streitfall nicht gegeben.

    Diesen durfte der Gesetzgeber vernachlässigen, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123 und vom 24. September 2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 VIII B 242/03, BFH/NV 2004, 1403).

  • FG Thüringen, 22.03.2011 - 4 K 814/08

    Kein Kindergeld für ein ausbildungssuchendes Kind, das sich nach Ablauf der

  • BVerfG, 13.04.2012 - 2 BvR 1395/10

    Kindergeld - Keine Berücksichtigung eines volljährigen Kindes bei Unterbrechung

  • FG Sachsen, 26.10.2011 - 8 K 1030/11

    Kindergeld für vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer

  • FG München, 16.05.2019 - 10 K 135/19

    Kindergeldanspruch bei Bezug ausländischer Familienleistungen

  • FG München, 27.01.2016 - 7 K 713/15

    Anspruch auf Kindergeld, Bezug von Kindergeld, Einspruchsverfahren,

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