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   BFH, 24.09.2014 - V R 48/13   

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https://dejure.org/2014,37593
BFH, 24.09.2014 - V R 48/13 (https://dejure.org/2014,37593)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2014 - V R 48/13 (https://dejure.org/2014,37593)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2014 - V R 48/13 (https://dejure.org/2014,37593)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • openjur.de

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 55 Abs 4, UStG § 17 Abs 2 Nr 1 S 2, InsO § 22 Abs 2 S 1 Nr 2, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, UStG VZ 2011, EWGRL 388/77 Art 11 Teil C Abs 1 UAbs 1, UStG § 17 Abs 1, InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 2
    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 4 InsO, § 17 Abs 2 Nr 1 S 2 UStG 2005, § 22 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006, UStG VZ 2011
    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • IWW

    § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, § ... 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 55 Abs. 4 InsO, § 55 Abs. 1, 2 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes, § 55 Abs. 2 InsO, § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, §§ 21 ff. InsO, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO, § 3 Abs. 1 UStG, § 3 Abs. 9 UStG, § 1 Satz 1 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, §§ 22 Abs. 2, 23 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 UStG, § 80 Abs. 1 InsO, §§ 80 ff. InsO, § 24 Abs. 1 InsO, § 80 Abs. 1, § 82 InsO, Abs. 1 Satz 2 UStG, §§ 26, 27 InsO, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 InsO, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1553/89, § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO, § 38 InsO, § 15a UStG, § 168 Satz 1 AO, § 89 InsO, §§ 174 ff. InsO, § 179 Abs. 2 InsO

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu Umsatzsteueransprüchen im Insolvenzeröffnungsverfahren als Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rewis.io

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 55 Abs. 4; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rechtsportal.de

    InsO § 55 Abs. 4 ; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
    Umsatzsteuerliche Behandlung der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelte

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    USt im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berichtigung von Steuerbetrag und Vorsteuerabzug bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Insolvenzverfahren: Umsatzsteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    USt im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berichtigung von Steuerbetrag und Vorsteuerabzug bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer für Leistungen eines insolvenzbedrohten Unternehmers als Masseverbindlichkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit des § 55 Abs. 4 InsO auf Umsatzsteuerschulden

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • pwc.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 460
  • ZIP 2013, 2224
  • ZIP 2014, 2451
  • ZIP 2014, 95
  • NZI 2015, 240
  • BB 2014, 3029
  • BB 2015, 1246
  • DB 2014, 2870
  • BStBl II 2015, 506
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996) zum Einzug von Altforderungen und dem sich hieraus ergebenden Berichtigungsanspruch sei für das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne Bedeutung.

    Da die Vereinnahmungszuständigkeit durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Oktober 2011 auf den Kläger übergegangen sei, führe diese Forderungsvereinnahmung nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 zu einer Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStG) als Masseverbindlichkeit.

    Maßgeblich ist hierfür, dass gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter übergeht und dass der Unternehmer somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, unter II.3.c, und vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II.5.b).

    Die Summe der Aufteilungsbeträge muss allerdings der für sich den Voranmeldungszeitraum ergebenden Steuerschuld entsprechen (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, unter II.3.c aa).

    Die dann mit der Vereinnahmung vorzunehmende zweite Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG führt entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 zu einer Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

  • BFH, 08.08.2013 - V R 18/13

    Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch aus nicht bezahlten Leistungsbezügen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 UStG mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entsteht (BFH-Urteile vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, Leitsatz 2, und vom 3. Juli 2014 V R 32/13, juris, Leitsatz).

    Der Gläubiger des Schuldners, für den der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt wird, kann dann seinen Entgeltanspruch aus der an den Schuldner erbrachten Leistung --selbst wenn es nachfolgend zu keiner Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, sondern diese z.B. mangels Masse unterbleibt-- zumindest für die Dauer des Eröffnungsverfahrens und damit im Regelfall über einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer nicht mehr durchsetzen (BFH-Urteil in BFHE 242, 433, unter II.4.c bb).

    Dies gilt nicht nur für Entgeltansprüche eines Organträgers gegenüber der (bisherigen) Organgesellschaft --wie z.B. in der dem BFH-Urteil in BFHE 242, 433 zugrunde liegenden Fallgestaltung--, sondern allgemein für die gegen das Unternehmen gerichteten Entgeltansprüche aus Leistungen an das Unternehmen.

  • BFH, 24.11.2011 - V R 13/11

    Steuerberechnung und Wirkung des Tabelleneintrags im Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Maßgeblich ist hierfür, dass gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter übergeht und dass der Unternehmer somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, unter II.3.c, und vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II.5.b).

    Bei der Berechnung der Jahressteuer als Insolvenzforderung sind nur die Besteuerungsgrundlagen zu erfassen, die dem Insolvenzbereich des § 38 InsO zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II.2.b).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-589/12

    GMAC UK - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) lässt die Regelung einen "Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Maßnahmen zur Bestimmung des Betrags der Minderung" (EuGH-Urteil vom 3. September 2014 C-589/12, GMAC, Deutsches Steuerrecht 2014, 1921, Rdnr. 32).
  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    c) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das FA berechtigt war, den sich für einen Voranmeldungszeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO ergebenden Umsatzsteueranspruch nach der Insolvenzeröffnung durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. hierzu allgemein BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.1.).
  • BFH, 07.07.2011 - V R 42/09

    Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Zudem ist das FA nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats verpflichtet, der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) eine auf das Kalenderjahr bezogene Steuerberechnung zugrunde zu legen (zum nur vorläufigen Charakter der Steuerberechnung für den Voranmeldungszeitraum im Verhältnis zur Steuerberechnung für den Besteuerungszeitraum vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, unter II.3.a aa).
  • FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12

    Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 69 veröffentlichten Urteil des FG kann das FA die vom späteren Insolvenzschuldner nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters angemeldeten und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuervorauszahlungen, die sich zudem der Höhe nach geändert haben, gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache Insolvenzverwalter offensichtlich mit der Fortführung des Unternehmens im Insolvenzeröffnungsverfahren ausdrücklich einverstanden war.
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7337/12

    Umsatzsteuer 2012

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    d) Die Rechtsprechung zur Uneinbringlichkeit (s. oben II.2.a) verstößt entgegen einer hieran geübten Kritik (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 2. April 2014  7 K 7337/12, EFG 2014, 1427) nicht gegen das Unionsrecht.
  • BFH, 03.07.2014 - V R 32/13

    Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch aus nicht bezahlten Leistungsbezügen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 UStG mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entsteht (BFH-Urteile vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, Leitsatz 2, und vom 3. Juli 2014 V R 32/13, juris, Leitsatz).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 48/13
    Dies wäre mangels sachgerechten Differenzierungsgrundes mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. hierzu allgemein z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011  1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49) unvereinbar.
  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

  • BGH, 22.02.2007 - IX ZR 2/06

    Rechtstellung des Sicherungsnehmers bei Einziehung vom Schuldner zur Sicherheit

  • BFH, 01.03.2016 - XI R 9/15

    Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines

    Das FG folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506) insoweit, als es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehenden rechtlichen Befugnisse ankomme.

    Dass der BFH im Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 einen Verstoß gegen Unionsrecht verneint habe, sei vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.

    Mit seiner Revision rügt das FA die Abweichung des FG von der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 9. Dezember 2010 V R 22/10 (BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996) und in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506.

    Folglich ist der Unternehmer dann aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO gehören (vgl. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30; vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 51 ff.; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 27).

    c) Auch wenn das Insolvenzgericht --vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO)-- gemäß § 21 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug bestellt, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer vor oder nach der Verwalterbestellung bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Leitsatz 2).

    Erlässt das Insolvenzgericht aber entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO) das Verbot an Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und ermächtigt es den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 InsO), wird damit das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern gemäß § 24 Abs. 1 InsO in einer Weise geregelt, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO entspricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 28, m.w.N.).

    Die Steuerbeträge sind allerdings durch die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug uneinbringlich geworden und nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 52; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 ff.; BFH-Beschluss vom 11. März 2014 V B 61/13, BFH/NV 2014, 920, Rz 6).

    b) Die Vereinnahmung der zuvor uneinbringlich gewordenen Entgelte durch den Kläger führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 31; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 33).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- der Forderungseinzug zu den rechtlichen Befugnissen des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Leitsatz 1).

    Das hat der V. Senat des BFH bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 38; ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 920, Rz 12).

    Die nachträgliche Vereinnahmung der zuvor uneinbringlich gewordenen Entgelte bzw. die mit Zustimmung des Klägers erfolgte Zahlung der Entgelte für bezogene Leistungen begründen jeweils eigene Berichtigungsansprüche (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG), die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG zur Ermittlung der Masseverbindlichkeit zu saldieren sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 40 ff.; zur Berechnung auch BMF-Schreiben in BStBl I 2015, 476, Rz 32 ff.).

    Dabei muss die Summe der im Voranmeldungszeitraum Mai 2012 insgesamt entstehenden Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten der sich insgesamt für die GmbH ergebenden Umsatzsteuerschuld entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 28; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 45).

  • BFH, 01.03.2016 - XI R 21/14

    Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines

    Folglich ist der Unternehmer dann aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 InsO gehören (vgl. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30; vom 24. November 2011 V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 51 ff.; vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 27).

    c) Auch wenn das Insolvenzgericht --vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO)-- gemäß § 21 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug bestellt, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer vor oder nach der Verwalterbestellung bis zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Leitsatz 2).

    Erlässt das Insolvenzgericht aber entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO) das Verbot an Drittschuldner, an den Schuldner zu zahlen, und ermächtigt es den vorläufigen Insolvenzverwalter, Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 InsO), wird damit das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern gemäß § 24 Abs. 1 InsO in einer Weise geregelt, die § 80 Abs. 1 und § 82 InsO entspricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 28, m.w.N.).

    Die Steuerbeträge sind allerdings durch die Bestellung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters uneinbringlich geworden und nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 52; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 ff.; BFH-Beschluss vom 11. März 2014 V B 61/13, BFH/NV 2014, 920, Rz 6).

    b) Die Vereinnahmung der zuvor uneinbringlich gewordenen Entgelte durch den Kläger führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 31; in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 33).

    Das hat der V. Senat des BFH bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 38; ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 920, Rz 12).

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Für die Begründung solcher Verbindlichkeiten komme es auf eine Entgeltvereinnahmung durch die Insolvenzmasse an (Hinweis auf Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13).

    Die Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13 seien nicht auf die Einkommensteuer übertragbar, da die BFH-Entscheidung auf der Anwendung des § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beruhe und das EStG eine vergleichbare Norm nicht kenne.

    Die von dem V. Senat des BFH zur Umsatzsteuer aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 15 ff.), wonach Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet werden, sind jedoch auch auf die Einkommensteuer zu übertragen (ebenso: Bodden in: Korn, Einkommensteuergesetz, § 2, Rn. 400; Uhländer, Der Betrieb 2015, 1620, 1623).

    Auch auf einen fehlenden Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters kann im Rahmen des § 55 Abs. 4 InsO nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch überhaupt besteht (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 17).

    Tut es dies, kann der Forderungseinzug im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse erfolgen und dementsprechend - unabhängig davon, wann der Rechtsgrund für die Forderung gelegt wurde - dazu führen, dass Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, zur Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO werden (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 21).

    Abzustellen ist deshalb allein auf die Befugnisse des Insolvenzverwalters, insbesondere zur Entgeltvereinnahmung (BFH-Urteile vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 15 ff. und vom 28.05.2020 V R 2/20, BFH/NV 2020, 1180).

    Die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, geht dadurch auf den Insolvenzverwalter über und der Unternehmer ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten gehören (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.2011 V R 13/11, BStBl II 2012, 298, und vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506, Rz. 27).

    Entsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13 (BStBl II 2015, 506, Rz. 43) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (nur) sofern das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO angeordnet haben sollte, dass Forderungen, die der Insolvenzschuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hatte, nicht von den Gläubigern eingezogen werden dürfen, sondern vom Insolvenzverwalter einzuziehen sind, auch für diese Entgelt-ansprüche Uneinbringlichkeit (i.S.d. § 17 UStG) eintrete.

    Auf einen fehlenden Widerspruch kann - wie bereits dargelegt - im Rahmen des § 55 Abs. 4 InsO nur in dem Umfang abgestellt werden, als überhaupt ein Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 48/13, BStBl II 2015, 506 Rz. 17).

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Bei den im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren von Juli bis September 2014 begründeten Umsatzsteuerschulden handelt es sich weder bei der Beigeladenen noch bei der Klägerin um Masseverbindlichkeiten, die vom FA generell durch Steuerbescheid festgesetzt werden dürften (so allgemein BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 47); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich der erkennende Senat anschließt, werden im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) nur insoweit Masseverbindlichkeiten begründet, als der Schuldner vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist (vgl. BGH-Urteil vom 22.11.2018 - IX ZR 167/16, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2019, 174; s.a. Urteil des FG Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1535/18 U, EFG 2019, 996, Aktenzeichen des BFH: V R 14/19; Mohlitz in: Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Steuerrecht in der Insolvenz, Rz 26; Gehrlein, Der Betrieb --DB-- 2019, 351, 352).

    Der Senat muss dabei nicht entscheiden, ob bei einem Erfolg der Klage dieser in vollem Umfang stattzugeben wäre, weil isoliert auf den einzelnen Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) abzustellen wäre, oder ob wegen der fortbestehenden Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen (§ 18 Abs. 3 UStG; s.a. BFH-Urteile in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 14; vom 12.06.2018 - VII R 2/17, BFH/NV 2019, 6, Rz 13 und 20) und der Pflicht des FA zur Anmeldung eines auf das Kalenderjahr bezogenen Teilbetrags zur Tabelle (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 48 und 49) sowie der sich daraus ergebenden Saldierung (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2012 - VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33, Rz 8 und 9) auf den Saldo des abgekürzten Zeitraums bis zur Insolvenzeröffnung (so BFH-Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, Rz 14 f.; Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, Sonderthema Insolvenz, Rz 28; s. aber BFH-Urteil in BFHE 216, 390, BStBl II 2007, 745, unter II., Rz 12) abzustellen wäre; denn auch der Saldo ist jedenfalls negativ, so dass eine Festsetzung durch Steuerbescheid auch dann zulässig wäre.

    Ob es später tatsächlich zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, ist als erst nachträglich eintretender Umstand für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung im Streitzeitraum unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 29).

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 5/20

    Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen

    e) Aufgrund des Insolvenzverfahrens der S sind die wieder aufgelebten zivilrechtlichen Zahlungsansprüche der Leistenden gegen S auch uneinbringlich (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 27; BFH-Beschluss vom 27.09.2017 - XI R 18/16, BFH/NV 2018, 244, Rz 23).
  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

    Maßgeblich wird dabei auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und dessen Befugnisse (vgl. BFHE 247, 460 Rn. 16) abgestellt.
  • BFH, 13.12.2022 - VII R 49/20

    Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Verbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (Fortführung BFH-Urteil vom 24.09.2014 - V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506).

    (3) Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.09.2014 - V R 48/13 (BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 19) lässt sich nichts anderes herleiten (so aber Eisolt, ZInsO 2021, 1521, 1523).

    (1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH werden Verbindlichkeiten vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 15).

    Der V. Senat des BFH hat für die insolvenzrechtliche Einordnung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten maßgeblich darauf abgestellt, dass der Forderungseinzug durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse erfolgt und dazu führt, dass umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die mit dem Forderungseinzug im Zusammenhang stehen, gemäß § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten gelten (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 14).

    Liegt keine ausdrückliche Zustimmung vor, kann auf einen fehlenden Widerspruch nur in dem Umfang abgestellt werden, als ein Recht zum Widerspruch besteht (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 17; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 - 14 K 303/18 E, EFG 2021, 306).

    Dem steht nicht entgegen, dass der V. Senat des BFH in seinen Entscheidungen (vgl. in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, und in BFHE 268, 519) allein auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgestellt hat, ohne eine Unterscheidung danach zu treffen, wann der zugrundeliegende Vertrag abgeschlossen worden ist.

    bb) Soweit das FG eine Zustimmung zur Lieferung angenommen hat, weil der Kläger sich nach den Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) um eine Übergangs- bzw. Nachfolgelösung für die Schuldnerin bemüht hat, widerspricht dies den Grundsätzen, welche der V. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506 aufgestellt hat (s. oben).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

    Hat ein Unternehmer, der der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten als sog. Sollbesteuerung unterliegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), eine Leistung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, für die erst der Insolvenzverwalter die Gegenleistung vereinnahmt, führt die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der beiden für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senate des BFH zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 UStG, die insolvenzrechtlich eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet, während die zuvor für Leistungserbringung vorgenommene Besteuerung für das Jahr der Insolvenzeröffnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) und bei der Berechnung der sich für dieses Jahr ergebenden Umsatzsteuerjahresinsolvenzforderung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 30 ff.; ebenso für das Insolvenzeröffnungsverfahren BFH-Urteile vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 26 f., und vom 1. März 2016 XI R 21/14, BFHE 253, 445, BStBl II 2016, 756, Rz 15 f.).

    Der erkennende Senat berücksichtigt dabei, dass Art. 273 MwStSystRL auch dazu dient, die genaue Erhebung der Steuer und damit die zutreffende Berechnung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1553/89 vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 155 vom 7. Juni 1989, 9) in Insolvenzfällen sicherzustellen (BFH-Urteil in BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 38).

  • BFH, 15.12.2016 - V R 26/16

    Berichtigung im Insolvenzfall

    Demgegenüber ist der sich für das Kalenderjahr ergebende Umsatzsteueranspruch, soweit er auf den Besteuerungsgrundlagen beruht, die einen "zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch" i.S. von § 38 InsO darstellen, als Insolvenzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden (BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 48).
  • BFH, 29.03.2017 - XI R 5/16

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung

    b) Demgegenüber dürfte ein sich für das Kalenderjahr ergebender Umsatzsteueranspruch, soweit er auf Besteuerungsgrundlagen beruht, die einen "zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch" i.S. von § 38 InsO darstellen, nicht mehr durch Steuerbescheid festgesetzt werden, sondern wäre als Insolvenzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 13. Mai 2009 XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, Rz 17; vom 11. Dezember 2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 20; vom 24. September 2014 V R 48/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz 48).
  • FG Münster, 12.03.2019 - 15 K 1535/18

    Qualifizierung einer während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter

  • FG Münster, 15.06.2023 - 5 K 2814/20

    Inhaftungnahme eines Kreditunternehmens als Abtretungsempfängerin für nicht

  • FG Münster, 26.01.2017 - 5 K 3730/14

    Minderung der nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstandenen

  • BFH, 06.09.2016 - V B 52/16

    Umsatzsteuer: Uneinbringlichkeit des Entgelts aufgrund der Eröffnung des

  • FG Münster, 20.02.2018 - 15 K 1514/15

    Keine Vorsteuervergütung zu Gunsten der Insolvenzmasse nach Quotenzahlung ohne

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 46/20

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in

  • FG Hessen, 13.12.2022 - 6 K 1062/20

    Keine Masseverbindlichkeiten bei Zahlung des Drittschuldners in Unkenntnis des

  • BFH, 28.05.2020 - V R 2/20

    Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • FG Niedersachsen, 07.08.2014 - 15 V 75/14

    Verbot der Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen aufgrund von § 90 Abs. 1

  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 9 K 2564/14

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung auch im Falle der

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 19/16

    Uneinbringlichkeit bei bestehender Aufrechnungslage

  • BFH, 23.07.2020 - V R 26/19

    Vorsteuervergütung im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • FG München, 27.02.2019 - 3 K 415/18

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 7 K 7250/13

    Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2015 - 5 K 5182/13

    Umsatzsteuer Vorauszahlung für Mai 2012

  • BFH, 24.08.2023 - V R 29/21

    Vorsteuerberichtigung nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im

  • FG Hessen, 19.11.2019 - 6 K 1571/18

    Verbindlichkeiten eines Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis nach

  • FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19

    Einordnung einer während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandenen

  • FG Nürnberg, 14.05.2019 - 2 K 798/15

    Aufrechnung von Steueransprüchen gegen einen Erstattungsanspruch der Masse nach

  • FG Baden-Württemberg, 29.05.2015 - 9 K 76/14

    Umsatzsteuerberechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Sachlicher

  • FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10305/15

    Abgrenzung der Verbindlichkeiten von Forderungen bei der Zuweisung zu

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2021 - 6 K 2185/20

    Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung können nicht mit

  • FG Hamburg, 18.01.2018 - 3 K 209/17

    Zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

  • FG Niedersachsen, 07.09.2017 - 11 K 10306/15

    Abgrenzung der Verbindlichkeiten von Forderungen bei der Zuweisung zu

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2022 - 6 K 2185/20

    Bewertung eines im vorläufigen Insolvenzverfahren entstandenen

  • FG Thüringen, 28.09.2022 - 4 K 80/22
  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • FG Münster, 04.07.2019 - 5 K 2458/16

    Umsatzsteuer - Führen vor Insolvenzeröffnung vereinnahmte Abschlagszahlungen auf

  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 133/20

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs aufgrund Begründung von Insolvenzforderungen

  • FG Köln, 11.04.2019 - 12 K 2583/17

    Umsatzsteuer: Im Eröffnungsverfahren der Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2017 - 7 K 7181/16

    Anrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV bei Anordnung des

  • FG Münster, 14.02.2023 - 2 K 2804/21

    Verfahrensrecht - Darf das Finanzamt mit Steuerforderungen gegen

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