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   BFH, 24.09.2014 - V R 54/13   

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https://dejure.org/2014,43860
BFH, 24.09.2014 - V R 54/13 (https://dejure.org/2014,43860)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2014 - V R 54/13 (https://dejure.org/2014,43860)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2014 - V R 54/13 (https://dejure.org/2014,43860)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder - Schätzungsbefugnis

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § ... 2 Abs 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 2 S 1 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 4, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 2 Buchst a, FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 118 Abs 2, AO § 162 Abs 1 S 2, UStG VZ 2006
    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder - Schätzungsbefugnis

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder - Schätzungsbefugnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77
    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder - Schätzungsbefugnis

  • IWW

    Abschn. 22 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005, § 2 Abs. 1 Satz 3 des U... msatzsteuergesetzes (UStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG, Richtlinie 77/388/EWG, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, § 118 Abs. 2 FGO, § 51 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 162 AO, § 162 Abs. 1 Satz 2 AO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder - Schätzungsbefugnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • rechtsportal.de

    Umfang der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerabzug: Leistungsbeziehungen zwischen Verein und seinen Mitgliedern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzung beim Vorsteuerabzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuerabzug beim Lobbyistenverein

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Es obliegt dem Kläger, die Eingangsleistungen entweder einzelnen Ausgangsumsätzen unmittelbar oder soweit sie zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm getätigten steuerpflichtigen Ausgangsumsätze sind der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung oder entsprechend seiner Verwendungsabsicht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 18 bis Rz 23).

    Vielmehr hat der XI. Senat des BFH zu Recht entschieden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Falle einer wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgeblich sei, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der einen oder der anderen Tätigkeit zuzurechnen sei (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rz 37; so auch BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 18 bis Rz 23).

  • BFH, 07.09.2011 - V B 54/11

    Vorliegen einer Entscheidung ohne Gründe - Aufhebung der Vorentscheidung und

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil durch Beschluss vom 7. September 2011 V B 54/11 (BFH/NV 2011, 2091) auf, weil das FG verfahrensfehlerhaft nicht begründet habe, woraus sich ein ideeller Bereich des Klägers ableite.

    Unerheblich ist dabei, dass der BFH das Urteil des FG durch Beschluss in BFH/NV 2011, 2091 im ersten Rechtsgang wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hatte.

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 38/12

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    c) Der Senat ist an einer Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die EuGH-Vorlagen des XI. Senats des BFH vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11 (BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417, Leitsatz 1, EuGH Az. C-108/14) und vom 11. Dezember 2013 XI R 38/12 (BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428, Leitsatz 1, EuGH Az. C-109/14) gehindert.
  • BFH, 11.12.2013 - XI R 17/11

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer sog. Führungsholding - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    c) Der Senat ist an einer Entscheidung auch nicht im Hinblick auf die EuGH-Vorlagen des XI. Senats des BFH vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11 (BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417, Leitsatz 1, EuGH Az. C-108/14) und vom 11. Dezember 2013 XI R 38/12 (BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428, Leitsatz 1, EuGH Az. C-109/14) gehindert.
  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 4. Mai 2011  3 K 2253/08 als unbegründet ab.
  • BFH, 24.06.2014 - VIII R 54/10

    Feststellungslast bei vGA - Sinngemäße Anwendung des § 32a KStG bei Herabsetzung

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, unter Rz 23, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 40/10

    Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Der Unternehmer ist danach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) zu verwenden beabsichtigt (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter Rz 21, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH--).
  • BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Die Schätzungsmethode widerspricht nicht dem Beschluss des BFH vom 14. April 2008 XI B 171/07 (BFH/NV 2008, 1215, unter 2.).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    aa) Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839, Rz 34).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus BFH, 24.09.2014 - V R 54/13
    Vielmehr hat der XI. Senat des BFH zu Recht entschieden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Falle einer wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgeblich sei, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der einen oder der anderen Tätigkeit zuzurechnen sei (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rz 37; so auch BFH-Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 18 bis Rz 23).
  • FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2017 - 2 K 2164/15

    Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung eines Berufsverbandes

    Die Mitgliedsbeiträge, welche mit diesen Leistungen im Zusammenhang stünden, könnten daher nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, HFR 2015, 399).

    Der Unternehmer ist danach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, m.w.N.).

    36 Allerdings haben sowohl der EuGH wie auch der BFH steuerbare Leistungen von Tätigkeiten abgegrenzt, die in der Wahrnehmung nur allgemeiner Interessen bestehen (so unter anderem EuGH-Entscheidung vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO, Slg 2009, I-839-882 m.w.N. auf Rechtsprechung des EuGH; BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364).

    Die Entscheidungen führen sogar ausdrücklich aus, die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins sei keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit (so etwa das BFH-Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rn. 28).

    Insbesondere lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass einzelne Tätigkeiten des Klägers lediglich der Förderung Dritter dienten, wie es etwa im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) der Fall war, bei dem die satzungsmäßigen Zwecke des dort klagenden Vereins die Steigerung der Zusammenarbeit, Entwicklungsdynamik und der Anstoß innovativer Projekte am Wissenschafts- und Technologiestandort eines Bundeslandes waren, sodass durch die Vereinstätigkeit nicht unmittelbar die Belange der an dem Verein beteiligten Unternehmen gefördert wurden.

    Der Fall stellt sich somit anders dar, als die Sachverhalte des BFH-Urteils vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) wie auch der EuGH-Entscheidung vom 12.02.2009 C-515/07, VNLTO (Slg 2009, I-839-882).

    Und zum anderen kam auch in der BFH-Entscheidung vom 24.09.2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364) zum Ausdruck, dass der BFH an die erstinstanzliche Würdigung des Finanzgerichts gebunden war, dass der dortige Kläger in der Wahrnehmung allgemeiner Interessen keine seinen Mitgliedern unmittelbar dienlichen Tätigkeiten erbrachte, sondern nichtwirtschaftliche und damit nichtunternehmerische Interessen verfolgte (so Rn. 28 und 30 der Entscheidung).

  • FG Niedersachsen, 30.01.2019 - 11 K 87/18

    Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit echten

    Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (vgl. BFH, Urteile vom 18.03.2004, V R 101/01, BStBl II 2004, 798; vom 24. September 2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rn 31).

    bb) In seiner Entscheidung vom 24. September 2014 (V R 54/13, BFH/NV 2015, 364) hat der BFH grundsätzlich entschieden, dass die Tätigkeit eines Vereins, die sich auf die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder beschränkt, keine wirtschaftliche Tätigkeit im oben dargestellten Sinne darstellt und die hierauf bezogenen Eingangsumsätze dementsprechend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (BFH, Urteil vom 24. September 2014 a.a.O. Rn. 28).

    Es fehlt daher an konkreten Leistungen an die Mitglieder des Vereins, die eine Leistungsbeziehung begründen könnten (BFH, Urteil vom 24. September 2014 a.a.O Rn. 28 und 30).

    Dass die einzelnen Kommunen hiervon ggf. mittelbar - z.B. durch höhere Gewerbesteuereinnahmen - profitieren, ist unerheblich, da es an einer konkreten Leistung zugunsten der jeweiligen Kommunen fehlt (BFH, Urteil vom 24. April 2014, V R 54/13, BFH/NV 2015, 461 Rn. 30).

    Die Einbeziehung von - nicht steuerbaren - Zuschüssen oder sonstigen Zahlungen der Gesellschafter ist bei der Frage der Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten zulässig, da sie den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit widerspiegeln (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 54/13, BFH/NV 2015, 364 Rn. 37).

    Ist - wie im vorliegenden Fall für einen Teil der Umsätze - keine direkte Aufteilung möglich, ist es sachgerecht, die Vorsteuerbeträge anhand der Gesamtumsätze aufzuteilen, wobei hier auch die als "Zuschüsse" oder ähnlich deklarierten Zahlungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Tätigkeiten stehen (BFH, Urteil vom 24.09.2014, V R 54/13, BFH/NV 2015, 364; Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862; Urteil vom 16. September 2015, XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252).

  • BFH, 22.04.2015 - XI R 10/14

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

    dd) Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 24. September 2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 31).

    c) Käme es danach für den Erfolg oder Misserfolg der Klage noch auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage an, weist der Senat auf das BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364, unter II.2.b) hin: Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" gehören auch Zuschüsse, weil sie den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln.

    Die konkrete Würdigung, ob ein dazu vorrangiger, direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen besteht, obliegt dem FG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 364, Rz 30).

  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Da die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 UStG eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (Erbringung von Leistungen gegen Entgelt) voraussetzt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, unter Rz 21, sowie vom 24. September 2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 26), ist sie ausgeschlossen, wenn es an einem Leistungsaustausch fehlt.
  • BFH, 13.12.2018 - V R 45/17

    Berufsverbände in der Umsatzsteuer

    Im Streitfall hat das FG rechtsfehlerhaft die Stellung des Klägers als Berufsverband völlig außer Betracht gelassen und es damit unterlassen, die gesamten Umstände des Streitfalls zu würdigen (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, unter II.1.b aa).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z. B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH, Urteile vom 06.05.2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 m. w. N., und vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364).
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    g) Soweit die Tätigkeit der Klägerin entweder nicht steuerbar oder steuerfrei sein sollte, wird das FG unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 494, unter II.2., Rz 20 ff.; vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 37; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38; BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 40/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 1367, Rz 42, 45 ff.) über die zutreffende Höhe des Vorsteuerabzugs der Klägerin zu entscheiden haben.
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    f) Sollte die Klägerin im Rahmen ihrer Schätzung (oder das FG im Rahmen seiner Überprüfung) zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein Umsatzschlüssel sachgerecht sei, weist der Senat darauf hin, dass bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG auf Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743; BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 35 ff.; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 31/17

    Zuschüsse einer Stadt an einen Fremdenverkehrsverein

    Schließlich hat das FG zu Recht beachtet, dass für die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne Bedeutung ist, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklichen will; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 18.03.2004 - V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798; vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 31; in BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 22), zumal die Motive für die Begründung eines Leistungsaustauschs den für den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 06.05.2014 - XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406, Rz 24; BFH-Urteil vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 35, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

    c) Käme es danach für den Erfolg oder Misserfolg der Klage überhaupt noch auf die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage an, weist der Senat auf das BFH-Urteil vom 24. September 2014 V R 54/13 (BFH/NV 2015, 364, Rz 35 ff.) hin: Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" gehören auch Zuschüsse, weil sie den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln.

    Die konkrete Würdigung, ob ein vorrangiger, direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen besteht, obliegt dem FG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 364, Rz 30).

  • FG Münster, 16.05.2019 - 5 K 3053/16

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist,

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2019 - 7 K 7194/17

    Umsatzsteuer 2013

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15

    Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug

  • FG Köln, 28.05.2020 - 13 K 196/18

    Bestimmung der ortüblichen Marktmiete zur steuerrelevanten Einordnung eines

  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.2021 - 4 K 118/18

    Keine Vorsteuerkürzung bei ausschließlich für Zwecke eines Eigenbetriebs

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