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   BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13   

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https://dejure.org/2015,34747
BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13 (https://dejure.org/2015,34747)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2015 - IV R 30/13 (https://dejure.org/2015,34747)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2015 - IV R 30/13 (https://dejure.org/2015,34747)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i. S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 18 Abs 4, EStG § 35, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, GewStG § 7
    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen

  • Bundesfinanzhof

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 4 UmwStG 2002, § 35 EStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 7 GewStG 2002
    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Auflösungs- oder Veräußerungsgewinns i.S. von § 18 Abs. 4 S. 1, 2 UmwStG 2002

  • rewis.io

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 - Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG 2002 § 18 Abs. 4; EStG § 2002 § 35
    Begriff des Auflösungs- oder Veräußerungsgewinns i.S. von § 18 Abs. 4 S. 1, 2 UmwStG 2002

  • datenbank.nwb.de

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnenden Geschäftsvorfällen keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne bei Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerung eines GmbH-Anteils nach Verschmelzung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung bei Beteiligungsveräußerung nach Einbringung im zeitlichen Zusammenhang mit Betriebsaufgabe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinne aus der Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit sind keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Anlagevermögen
    Allgemeines

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 238
  • DB 2015, 2792
  • BStBl II 2019, 591
  • NZG 2016, 117
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    c) Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2002 ausgeschlossen sind, ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912).

    Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein --gegenüber der Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung-- eigenständiges Feststellungsverfahren, auch wenn --wie im Streitfall erfolgt-- die in den beiden Verfahren zu treffenden Feststellungen äußerlich, d.h. formularmäßig, miteinander verbunden werden können (z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912).

    Insoweit kommt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002, demzufolge der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i.S. des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung des § 35 EStG 2002 nicht zu berücksichtigen ist, lediglich klarstellende Bedeutung zu (z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Diese Grundsätze gelten auch für eine Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120).

    Die Vollbeendigung hat zur Folge, dass grundsätzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120).

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 14 K 2035/09

    Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils aus dem Umlaufvermögen einer KG kein Aufgabe-

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Mai 2012  14 K 2035/09 insoweit aufgehoben, als es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die X GmbH & Co. KG betrifft.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 9. Mai 2012  14 K 2035/09 statt.

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02

    Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Ohne Erfolg beruft sich das FA auch auf das BFH-Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02 (BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern als Teil der laufenden unternehmerischen Tätigkeit unterfällt aber auch bei einer Personengesellschaft selbst dann der Gewerbesteuer, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe oder der Veräußerung ihres Betriebs zusammenfällt (z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 20/08

    Verfahrensrechtliche Grundlagen für den Erlass eines Änderungsbescheids als

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Mangels eines intakten Gesellschaftsverhältnisses entfällt mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft auch die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 2 FGO (z.B. BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 20/08, BFHE 225, 292, BStBl II 2010, 528).
  • BFH, 25.06.1992 - IV R 87/90

    Gewinnfeststellungen aufgrund der Durchführung einer Außenprüfung bei einer

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 22/08

    Zuordnung der gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Diese Regelung will lediglich verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst, dadurch unterlaufen wird, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung) --wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer-- veräußert oder aufgegeben wird (z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

    Auszug aus BFH, 24.09.2015 - IV R 30/13
    Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf (z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 62/11, BFH/NV 2015, 995; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457).
  • BFH, 21.12.2017 - IV R 55/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 21.12.2017 IV R 56/16 - Wirtschaftliches

    Denn die G GmbH und die V GmbH, die beide nicht am Gewinn der KG beteiligt waren, können nach dem vorstehend Gesagten, wonach nur Auswirkungen auf Besteuerungsgrundlagen in Streit stehen, die den Kläger betreffen, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFHE 251, 238, Rz 23).
  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Das gilt z. B. für Aussagen zur Qualifikation der Einkünfte, zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, zur Höhe des Gesamtgewinns und des laufenden Gewinns, zum Vorliegen eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 10.02.2016 VIII R 38/12, juris; vom 10.02.1988 VIII R 352/82, BStBl II 1988, 544; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.10.1989 GrS 2/87, BStBl II 1990, 327); Gleiches gilt für gem. § 35 Abs. 3 EStG mit dem Feststellungsbescheid verbundene Feststellungen nach § 35 Abs. 2 EStG (siehe dazu BFH-Urteile vom 15.04.2010 IV R 5/08, BStBl 2010, 912; vom 28.05.2015 IV R 27/12, BStBl II 2015, 837; vom 24.09.2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 3/15

    Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der

    a) Die Vollbeendigung der Personengesellschaft, hier der A KG, hat zur Folge, dass grundsätzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFHE 251, 238, Rz 22).
  • FG Hessen, 02.08.2023 - 8 K 1429/21

    Gewerbesteuer bei Veräußerung einer aus einer Kapitalgesellschaft durch

    Dem Leitsatz des BFH-Urteils vom 24.09.2015 IV R 30/13 sei zu entnehmen, dass Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft beruhen würden, Gewinne seien könnten, die nicht unter diese Vorschrift fallen.

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 24.09.2015 IV R 30/13 sei nicht einschlägig, weil es sich im vorliegenden Falle um einen völlig anderen Sachverhalt handle.

    c) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der BFH in seinem zu § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2002 (inhaltlich § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG entsprechend ergangen) Urteil vom 24.09.2015 IV R 30/13 (BStBl. II 2019, 591) die Vorschrift weiter dahingehend eingeschränkt habe, dass von § 18 Abs. 3 UmwStG (bzw. § 18 Abs. 4 UmwStG 2002) ein Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts nicht erfasst werde, wenn sich diese Veräußerung als zur fortlaufenden Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft gehörender Geschäftsvorfall darstelle, trifft dies für sich genommen zu.

  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 444/12

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Zurechnung

    Als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sind die Komplementär-GmbHs nicht beizuladen, weil sie von der begehrten Änderung des laufenden Gewinns wegen der festen Haftungsvergütung nicht betroffen sind und der Senat im Ergebnis nur über die Veränderung des Gewinnanteils des Kommanditisten entscheidet (vgl. allgemein hierzu BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
  • BFH, 30.03.2017 - IV R 4/15

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.03.2017 IV R 3/15 - Zeitpunkt der

    a) Die Vollbeendigung der Personengesellschaft, hier der A KG, hat zur Folge, dass grundsätzlich alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFHE 251, 238, Rz 22).
  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 446/12

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages;

    Als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sind die Komplementär-GmbHs nicht beizuladen, weil sie von der begehrten Änderung des laufenden Gewinns wegen der festen Haftungsvergütung nicht betroffen sind und der Senat im Ergebnis nur über die Veränderung des Gewinnanteils des Kommanditisten entscheidet (vgl. allgemein hierzu BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    a) Zwar hat die Vollbeendigung der Personengesellschaft grundsätzlich zur Folge, dass alle ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFHE 251, 238, BStBl II 2019, 591, Rz 22 bei juris).
  • FG Saarland, 22.02.2017 - 1 K 1459/14

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG

    So verhält es sich auch mit der Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG (BFH vom 15. April 2010 IV R 5/08, BStBl 2010, 912; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BStBl II 2015, 837; vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
  • FG Köln, 01.09.2016 - 15 K 445/12

    Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines "sale-and-lease-back"-Vertrages;

    Als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sind Komplementär-GmbHs nicht beizuladen, weil sie von der begehrten Änderung des laufenden Gewinns wegen der festen Haftungsvergütung nicht betroffen sind und der Senat im Ergebnis nur über die Veränderung des Gewinnanteils des Kommanditisten entscheidet (vgl. allgemein hierzu BFH-Urteil vom 24. September 2015 IV R 30/13, BFH/NV 2016, 139).
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