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   BFH, 24.10.1990 - II B 3/90   

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https://dejure.org/1990,11324
BFH, 24.10.1990 - II B 3/90 (https://dejure.org/1990,11324)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1990 - II B 3/90 (https://dejure.org/1990,11324)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - II B 3/90 (https://dejure.org/1990,11324)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II B 3/90
    Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

    Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II B 3/90
    Die angefochtene Entscheidung des FG weicht nicht ab i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von dem Urteil des BFH vom 13. November 1985 II R 208/82 (BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 24.10.1990 - II B 3/90
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des BFH vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m. w. N.).
  • FG Sachsen, 17.04.2012 - 3 K 178/11

    Änderung wegen nachträglichen Bekanntwerden eines Veräußerungsgewinns nach § 17

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist weitere Voraussetzung für eine Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen, dass die spätere Kenntnis der Tatsache oder des Beweismittels nicht auf einer Verletzung der der Finanzbehörde obliegenden Ermittlungspflicht (§ 88 AO ) beruht, sofern der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat, also z.B. bei Abgabe einer Steuererklärung die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 24. Oktober 1990 - II B 3/90 -, BFH/NV 1991, 576 m.w.N. und vom 24. März 2004 - X B 110/03 -, BFH/NV 2004, 1070 ).

    Dabei muss die Finanzbehörde - falls sie von der Möglichkeit einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keinen Gebrauch macht - allen offenkundigen Zweifelsfragen, also Zweifeln, die sich ohne weiteres aufdrängen, nachgehen (vgl. Beschluss des BFH vom 24. Oktober 1990 - II B 3/90 -, a.a.O.).

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