Rechtsprechung
   BFH, 24.10.1990 - X R 161/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,294
BFH, 24.10.1990 - X R 161/88 (https://dejure.org/1990,294)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1990 - X R 161/88 (https://dejure.org/1990,294)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 (https://dejure.org/1990,294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Deutschland steht still - Steuern im Streik

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 162, 329
  • NJW 1991, 1007
  • NZA 1991, 277
  • BB 1991, 117
  • DB 1991, 259
  • BStBl II 1991, 337
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 30.03.1982 - III R 150/80

    Streikunterstützung - Entschädigung - Gewerkschaft

    Auszug aus BFH, 24.10.1990 - X R 161/88
    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Urteile vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Der VI. Senat des BFH in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 und der III. Senat des BFH in BFHE 135, 488, 489, BStBl II 1982, 552 haben entschieden, daß Streikunterstützungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Der erkennende Senat weicht insoweit von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 ab.

    Davon abgesehen, sei das einzelne Gewerkschaftsmitglied einem erheblichen wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Druck deswegen ausgesetzt, weil die zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verhandlungen in eine ausweglose Situation geführt hätten; auch fühle sich das einzelne Mitglied in aller Regel den satzungsgemäß gefaßten Beschlüssen der Gewerkschaftsorgane verpflichtet, weil das Kollektiv von ihm Solidarität erwarte (im einzelnen BFHE 135, 488, 494 f., BStBl II 1982, 552 unter 3. e).

    Die Abweichung von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 erfordert keine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO oder Anfragen gemäß § 2 Abs. 2 der BFH-Geschäftsordnung bei diesen Senaten.

  • BFH, 29.10.1970 - IV R 103/70

    Anzahlung - Vereinbarung zwischen Beteiligten - Leistung durch Scheck - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 24.10.1990 - X R 161/88
    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Urteile vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Der VI. Senat des BFH in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 und der III. Senat des BFH in BFHE 135, 488, 489, BStBl II 1982, 552 haben entschieden, daß Streikunterstützungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Der erkennende Senat weicht insoweit von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 ab.

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob sich die Auffassung der beiden Senate mit der Ansicht vereinbaren läßt, die ausdrücklich auch der VI. Senat in BFHE 100, 504, 510, BStBl II 1971, 138 vertritt, daß § 24 Nr. 1 EStG keine selbständige Einkunftsart neben den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG bildet.

    Die Abweichung von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 erfordert keine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO oder Anfragen gemäß § 2 Abs. 2 der BFH-Geschäftsordnung bei diesen Senaten.

  • BFH, 30.10.1970 - VI R 273/67

    Streikunterstützungen - Gewerkschaft Textil-Bekleidung - Entschädigungen

    Auszug aus BFH, 24.10.1990 - X R 161/88
    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (Urteile vom 30. Oktober 1970 VI R 273/67, BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138; vom 30. März 1982 III R 150/80, BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552).

    Der VI. Senat des BFH in BFHE 100, 504, 509, BStBl II 1971, 138 und der III. Senat des BFH in BFHE 135, 488, 489, BStBl II 1982, 552 haben entschieden, daß Streikunterstützungen nicht Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -).

    Der erkennende Senat weicht insoweit von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 ab.

    Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob sich die Auffassung der beiden Senate mit der Ansicht vereinbaren läßt, die ausdrücklich auch der VI. Senat in BFHE 100, 504, 510, BStBl II 1971, 138 vertritt, daß § 24 Nr. 1 EStG keine selbständige Einkunftsart neben den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG bildet.

    Die Abweichung von den Urteilen des VI. Senats in BFHE 100, 504, BStBl II 1971, 138 und des III. Senats in BFHE 135, 488, BStBl II 1982, 552 erfordert keine Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 FGO oder Anfragen gemäß § 2 Abs. 2 der BFH-Geschäftsordnung bei diesen Senaten.

  • BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Einkommen -

    Nach diesen Maßgaben ist eine Streikunterstützung nicht als Arbeitslohn iS des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu werten, da sie auch im weitesten Sinn keinen Gegenleistungscharakter für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat; sie beruht nicht auf dem Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, sondern auf der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft und wird zur Durchführung eines Streiks gerade nicht im Interesse des Arbeitgebers gewährt (vgl BFH Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88 - BFHE 162, 329, 332; so schon BSG Urteil vom 9.7.1963 - 9 RV 1114/59 - BSGE 19, 230, 236 = SozR Nr. 9 zu § 32 BVG) .

    Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben schließt sich der erkennende Senat der geltenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88 - BFHE 162, 329, 332-334) an, nach der Streikunterstützungen nicht als Entschädigung iS des § 24 Abs. 1 Buchst a EStG anzusehen sind.

    Auch wenn die Durchführung der Arbeitskampfmaßnahme Streik satzungsgemäß weitere Schritte voraussetzt (Urabstimmung, Beschluss des Gewerkschaftsvorstandes etc.), muss das Gewerkschaftsmitglied bei bevorstehenden Tarifverhandlungen stets damit rechnen, im Falle des Arbeitskampfes wegen der Teilnahme an Streikmaßnahmen auf möglichen Arbeitslohn verzichten zu müssen (vgl BFH Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88 - BFHE 162, 329, 334); das schadensstiftende Ereignis Streik liegt damit nicht außerhalb seiner Vorstellung.

    Die seit mehr als 20 Jahren geltende und den Senat überzeugende neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88 - BFHE 162, 329) war zwar in der einkommensteuerrechtlichen Literatur nicht unumstritten (vgl ua Dziadkowski, BB 1991, 2195 ff; Knobbe-Keuk, DB 1992 Beilage Nr. 6; Paus, DStZ 1991, 214 ff; Schmidt, DB 1991, 1699 ff) .

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Leistungen Dritter nur im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen und nur in Ausnahmefällen als Entschädigung anzusehen; ansonsten seien sie steuerfrei (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 162, 329, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 337).

    Insbesondere seien Zuwendungen Dritter nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Steuerpflichtigen beruhten (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88).

    Der Kläger könne auch aus dem vom ihm genannten BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 nichts Gegenteiliges folgern, da im dortigen Fall eine Gewerkschaft Unterhaltsbeträge an ihre Mitglieder als Streikkompensation ausgezahlt hatte und eine konkrete Verbindung zum Arbeitsverhältnis des Gewerkschaftsmitglieds - anders als im Streitfall - nicht bestanden habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein Vorteil lediglich dann "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile 11.5.2011 VI R 65/09, BFHE 234, 20, BStBl II 2011, 946; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 2.2.1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 m.w.N.).

    Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (st. Rspr., BFH-Urteile vom 11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 14.12.2004 XI R 12/04, BFH/NV 2005, 1251; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).

  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2016 - 10 K 2128/14

    Einbeziehung von Versand- und Handlingskosten in die Bewertung von Sachbezügen -

    Das liegt vor, wenn der Rechtsanspruch nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 726, m. w. N).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Denn der Veranlassungszusammenhang einer Geldzuwendung mit dem Arbeitsverhältnis setzt stets voraus, dass diese "für eine Beschäftigung" (§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG) gezahlt wird, also im weitesten Sinn als Frucht der Arbeitsleistung anzusehen ist (BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323).
  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

    Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß sämtliche durch einen Werbungskostenaufwand veranlaßten Vorteile Einnahmen bei der Einkunftsart sind, für die der Werbungskostenabzug geltend gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).
  • FG Köln, 01.03.2001 - 5 K 3372/96

    Berücksichtigung von Streikunterstützungsleistungen der Arbeitgeberverbände an

    Mit Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 entschied der BFH, daß an Arbeitnehmer gezahlte Streikunterstützungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (weder als Arbeitslohn noch als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 a EStG ) der Einkommensteuer unterliegen.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 ausführlich dargelegt und begründet, daß Streikunterstützungsleistungen keinen Gegenleistungscharakter aufwiesen und daher keine Einnahme im einkommensteuerlichen Sinne darstellten.

    Er trägt unter Verweisung auf die Einspruchsentscheidung vor, das BFH-Urteil, BStBl II 1991, 337 sei auf Zahlungen aus Streikabwehrfonds der Unternehmerverbände nicht übertragbar.

    b) Die Ausführungen der Klägerin zum fehlenden Gegenleistungscharakter der Unterstützungsleistungen, mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 (a.a.O), gehen hier fehl, da sich die diesbezüglichen Ausführungen des BFH zum fehlenden Gegenleistungscharakter der Streikzahlungen in dieser Entscheidung ausschließlich auf die Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit" beziehen und nicht auf Gewinneinkünfte.

    Eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des BFH vom 24.10.1990 X R 161/88 (a.a.O.), in dem dieser die Steuerbarkeit der Streikzahlungen an die Arbeitnehmer verneint, ist daher nicht erforderlich.

  • SG Stade, 31.08.2009 - S 13 EG 1/09

    Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens i.R.d. Gewährung von

    Während der seinerzeit zuständige 3. Senat und zunächst auch der 6. Senat in ihrer Rechtsprechung die Auffassung vertraten, es handele sich bei Streikgeldern um Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 30. März 1982 - III R 150/80 - BFH, Urteil vom 30. Oktober 1970 - VI R 273/67 -), vertritt der 10. Senat die Auffassung, Streikgelder seien gerade keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -) und damit auch nicht der Einkommenssteuerpflicht unterworfen.

    Die juristische Streitfrage wurde jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch Anrufung des Gemeinsamen Senats des Bundesfinanzhofs geklärt, weil die alleinige Zuständigkeit zwischenzeitlich dem 10. Senat übertragen wurde und daher keine uneinheitliche Rechtsprechung der Senate mehr zu erwarten ist (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 - Rn 25).

    Übereinstimmung besteht unter den Senaten im Grundsatz darin, dass der Begriff der Entschädigung in § 24 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat und das schadenstiftende - dh das zum Ausfall der Lohnzahlung führende - Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat (vgl Darstellung mwN im Urteil des 10. Senats vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 - Rn 18 ff).

    Der 10. Senat des Bundesfinanzhofs vertritt demgegenüber die Auffassung, der Einzelne habe durch seine freiwillige Mitgliedschaft in der Gewerkschaft und die freiwillige Unterwerfung unter deren satzungsmäßig beschlossene Maßnahmen den Schaden in Gestalt des streikbedingten Lohnausfalls letztlich selbst herbeigeführt, so dass die Voraussetzungen für die Ansehung des Streikgeldes als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG nicht mehr erfüllt seien (vgl BFH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - X R 161/88 -).

  • FG Niedersachsen, 08.02.2018 - 1 K 279/17

    Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz auf

    Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteile vom 20. Juli 1978 IV R 43/74, BFHE 125, 271, BStBl II 1979, 9; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 9. Juli 1992 XI R 5/91, BFHE 168, 338, BStBl II 1993, 27 und vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516).

    Der Ausfall der Einnahmen muss von dritter Seite veranlasst worden sein (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, a.a.O.).

  • FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04

    Preisnachlass beim Fahrzeugkauf eines Bundesligafußballers als geldwerter Vorteil

    Andererseits kann Arbeitslohn nur dann angenommen werden, wenn zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 ).

    Nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind dagegen Einnahmen, die auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruhen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 ).

    Unerheblich ist es hierbei, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form - vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer - Durchführungsverordnung - sie gewährt werden (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 ).

    Nicht als Gegenleistung wurden beispielsweise Streikunterstützungen der Gewerkschaften sowie Zuschüsse angesehen, die der Bund an die Bahnversicherungsanstalt (Abteilung B) zugunsten der Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens leistet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 , und vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815 ).

  • BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91

    Tarifbegünstigung bei Umwandlung von Pensionsansprüchen in Abfindung

    Ist dies der Fall, muß der Steuerpflichtige bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis, im Streitfall die Aufgabe einer vertraglich gesicherten Position, aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 121/83, BFH/NV 1987, 571; vom 21. Juni 1990 X R 45/86, BFH/NV 1991, 88, und vom 21. Juni 1990 X R 46/86, BFHE 161, 370, BStBl II 1990, 1020; vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337, und vom 18. September 1991 XI R 8/90, BFHE 165, 285, BStBl II 1992, 34).

    Da die Vorinstanz von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, hat das FG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Kläger bei der Abänderung des Versorgungsvertrages am 21. Oktober 1985 einem erheblichen Druck rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur ausgesetzt war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).

  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 4/93

    Ablösung einer Versorgungszusage (§§ 24 , 34 EStG )

  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 38/00

    Entschädigung; Zwangslage

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 72/03

    Zahlungen Dritter als Sonderbetriebseinnahmen

  • BFH, 13.02.2008 - IX R 63/06

    Einkommensteuerliche Behandlung der Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2012 - 12 K 12013/11

    Pauschalierung der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme von

  • FG München, 22.01.2003 - 9 K 2706/01

    Steuerpflicht einer Entschädigungsleistung; Einkommensteuer 1998

  • FG Köln, 17.01.2001 - 11 K 795/99

    Regelmäßige Arbeitsstätte und Arbeitslohn bei Abgeltung von Nebenleistungen des

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 41/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Tarifbegünstigung für Abfindung für Verzicht auf

  • BFH, 27.11.1991 - X R 10/91

    Konkretisierung des Begriffs Entschädigung im Sinne der Einkünfte aus

  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

  • FG Düsseldorf, 24.11.1999 - 9 K 2985/97

    Arbeitslohn; Erstattung; Paketzustellservice; Verwarnungsgeld; betriebliches

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2013 - 6 K 739/08

    Lohnsteuerhaftung: nach Abschluss neuer Arbeitsverträge Aushändigung von

  • FG Münster, 26.03.2002 - 15 K 3309/99

    Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 54/94

    Ablösung eines Versorgungsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Thüringen, 07.12.2005 - IV 589/02

    Einkommensteuerliche Behandlung der Fördermittel, die ein von seinem Arbeitgeber

  • FG Düsseldorf, 18.03.2002 - 17 K 4226/99

    GmbH: Verzicht auf Pensionsansprüche bei Liquidation

  • BFH, 21.04.1993 - XI R 62/92

    Gewährte Entschädigungsleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im

  • FG Bremen, 01.10.2003 - 4 K 73/02

    Teilweise Ablösung künftiger Rentenansprüche des Arbeitnehmers gegen

  • FG Köln, 24.10.2001 - 4 K 7154/98

    Entschädigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • FG Köln, 24.10.2001 - 4 K 6195/98

    Keine steuerbegünstigte Abfindung von unverfallbaren Pensionsansprüchen

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2001 - 12 K 72/01

    Entgelt für den Verzicht auf eine Pensionszusage

  • FG Düsseldorf, 20.11.1997 - 11 K 5868/91

    Wirksamkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheids; Lohnsteuer für Trinkgelder

  • FG München, 04.05.2016 - 2 V 567/16

    Abgelehnter Antrag im Streit um Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer

  • FG Münster, 06.12.2006 - 8 K 4463/02

    Erfassung von Zahlungen aus dem Initiativprogramm "Förderung der Weiterbildung

  • FG Hamburg, 14.03.2000 - II 349/99

    Vergütungen für die Abnahme der Steuerberaterprüfung

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.11.1998 - 1 K 2490/98

    Überversorgung durch Direktversicherung bei Ehegatten-Arbeitsverhältnis

  • SG München, 15.01.2009 - S 30 EG 59/08

    Elterngeld - Streikunterstützung wird beim Elterngeld nicht berücksichtigt

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.1996 - 1 K 1978/93

    Lohnsteuer; verbilligtes Tanken als Arbeitslohn

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht