Rechtsprechung
BFH, 24.10.2001 - X R 118/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Revision - Einkommensteuer - Reisebüro - Fußgängerzone - Übergabevertrag - Büroräume - Kundenraum - Unternehmenskaufvertrag - Jahresabschluss
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG §§ 15 16 21
Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 12.11.1997 - V 227/96
- BFH, 24.10.2001 - X R 118/98
Wird zitiert von ... (9)
- BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06
Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig
Maßgeblich ist vielmehr die Frage danach, ob dem überlassenen Gesellschafter-Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände (sog. Gesamtbildbetrachtung) eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (gl.A. z.B. BFH-Urteile vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130: Reisebüro; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409: zu § 16 EStG betreffend dem Einzelhandel dienende Grundstücksteile;… Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 808, m.w.N.).Diese Art der Unternehmensführung ist somit neben Aspekten der Rationalisierung und Kosteneinsparung (z.B. beim Wareneinkauf) vor allem dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur die Stamm- und Laufkundschaft eines Geschäftslokals, sondern die Käufer an den verschiedenen Standorten anspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1130: betreffend Reisebüro).
- BFH, 10.06.2008 - VIII R 79/05
Büroetage als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberater-Sozietät - Kein …
Vielmehr verdeutliche das Urteil des X. Senats des BFH vom 24. Oktober 2001 X R 118/98 (BFH/NV 2002, 1130), dass die Rechtsfrage keineswegs abschließend geklärt sei und der X. Senat gegen die Interpretation seines Urteils in BFHE 183, 100, BStBl II 1997, 565 durch den VIII. Senat offenbar erhebliche Vorbehalte habe. - FG Hessen, 15.06.2010 - 8 K 3660/02
Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung - Gewerblichkeit der Gesamteinkünfte …
Das eine wesentliche Betriebsgrundlage und damit die sachliche Verflechtung begründende besondere Gewicht des vermieteten / verpachteten Grundstücks hat der X. Senat des BFH in zahlreichen Urteilen dahingehend umschrieben, dass das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (BFH, Urteil vom 24.10.2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130, 1131 unter 2. a) mit weiteren Nachweisen).- das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (insoweit grundlegend: BFH, Urteil vom 26.05.1993 X R 78/91, BStBl II 1993, 718 ff.; vgl. ferner die zusammenfassenden Rechtsprechungsnachweise: BFH, Urteil vom 24.10.2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130, 1131 unter II. 2. a) aa) unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 02.04.1997 X R 21/93, BStBl II 1997, 565 f., 566 unter 2. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Dabei spielt es nach zutreffender Ansicht aller BFH-Senate keine Rolle, ob das Grundstück bzw. die Baulichkeiten auch von anderen Unternehmen genutzt werden können (BFH, Urteil vom 24.10.2001, a. a. O., 1132 mit weiteren Nachweisen).
- VG Düsseldorf, 27.09.2006 - 20 K 4907/05
Streit über die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Leistung von …
Die Veranlagung der Klägerin zur Gewerbesteuer findet ihren Grund vorliegend in der vorgenommenen Betriebsaufspaltung, d.h. in der persönlichen und sachlichen Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit der Klägerin und der Tätigkeit der GmbH, die dazu führt, dass auch in Bezug auf die Klägerin die Voraussetzungen eines gewerblichen Unternehmens im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG vorliegen, vgl. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - X R 118/98 - JURIS. - BFH, 11.09.2003 - X B 103/02
Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage
Die Frage, ob das Betriebsunternehmen auf das von ihm genutzte Grundstück angewiesen ist, lässt sich nur aus der inneren betrieblichen Struktur des Betriebsunternehmens beantworten (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130;… vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41;… vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910, jeweils m.w.N.). - BFH, 16.02.2012 - X B 99/10
Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage
Vielmehr hat der erkennende Senat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung für Fälle der vorliegenden Art lediglich präzisiert (Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130). - FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche …
Danach erlangt eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; er ist anzunehmen, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen können (personelle Verflechtung) (vgl. Beschluss des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130). - FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 794/03
Freiberufliche GbR; Steuerberatungspraxis; Tarifbegünstigung; …
Der X. Senat kommentiere in seinem Urteil vom 24.10.2001 (X R 118/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1130) das Urteil des VIII. Senats vom 23.05.2000 mit den Worten, der X. Senat habe keine Veranlassung zu entscheiden, ob mit dem Urteil des VIII. Senats eine besondere bauliche Gestaltung für Zwecke des Betriebsunternehmens schon dann zu bejahen sei, wenn das Betriebsunternehmen auf die Nutzung des Grundstücks angewiesen sei, weil es ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könne. - FG Sachsen-Anhalt, 25.09.2014 - 6 K 1008/08
Fortbestehen einer Betriebsaufspaltung trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen …
Das eine wesentliche Betriebsgrundlage und damit die sachliche Verflechtung begründende besondere Gewicht des vermieteten / verpachteten Grundstücks hat der BFH in ständiger Rechtsprechung dahingehend umschrieben, dass das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130, 1131;… BFH-Beschluss vom 03. April 2001 IV B 111/00, BFH/NV 2001, 1252, jeweils m. w. N.).