Rechtsprechung
   BFH, 24.10.2012 - I B 47/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38602
BFH, 24.10.2012 - I B 47/12 (https://dejure.org/2012,38602)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2012 - I B 47/12 (https://dejure.org/2012,38602)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2012 - I B 47/12 (https://dejure.org/2012,38602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,38602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AdV gegen Lohnsteuernachforderungsbescheid/Altersruhegeld

  • openjur.de

    AdV gegen Lohnsteuernachforderungsbescheid/Altersruhegeld

  • Bundesfinanzhof

    AO § 131, AO § ... 164 Abs 2, FGO § 69 Abs 3, FGO § 128 Abs 3 S 1, EStG § 39 Abs 3b S 4, EStG § 39b Abs 6, EStG § 39d Abs 3 S 4, EStG § 41c Abs 1 S 1, EStG § 41c Abs 4 S 2, EStG § 50 Abs 1 S 4, DBA ZAF Art 16 Abs 1, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    AdV gegen Lohnsteuernachforderungsbescheid/Altersruhegeld

  • Bundesfinanzhof

    AdV gegen Lohnsteuernachforderungsbescheid/Altersruhegeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 131 AO, § 164 Abs 2 AO, § 69 Abs 3 FGO, § 128 Abs 3 S 1 FGO, § 39 Abs 3b S 4 EStG 2009
    AdV gegen Lohnsteuernachforderungsbescheid/Altersruhegeld

  • rewis.io

    AdV gegen Lohnsteuernachforderungsbescheid/Altersruhegeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Lohnsteuer bezüglich des Rohrgehalts eines in Südafrika lebenden Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf AdV gegen Nachforderungsbescheid wegen nicht erhobener Lohnsteuer; Besteuerungsrecht Deutschlands bei Auszahlung von Altersruhegeld, das in Südafrika nicht besteuert wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Lohnsteuer bezüglich des Ruhegehalts eines in Südafrika lebenden Steuerpflichtigen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I B 47/12
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2., m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (Senatsbeschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I B 47/12
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 11.10.2000 - I R 34/99

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I B 47/12
    Auch die Frage danach, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche rückwirkende Beseitigung jener Rechtswirkungen --sei es durch Widerruf oder Rücknahme gemäß §§ 130, 131 AO (und obschon bereits dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Bescheinigung das Schreiben der SARS vom 9. März 2009 beigefügt war und sich daraus eindeutig ergab, dass die Rente in Südafrika aufgrund der dortigen Vorschriften unbesteuert blieb), sei es durch Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe von § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 und § 39 Abs. 3b Satz 4  2. Halbsatz EStG 2009 a.F. sowie § 179, § 164 Abs. 2 AO-- zulässig ist (vgl. dazu z.B. Becht in Herrmann/Heuer/Raupach, § 39b EStG Rz 62; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39b Rz G 4; s. auch --in anderem Zusammenhang des § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG-- Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291), kann indessen im summarischen Verfahren offenbleiben.
  • BFH, 17.10.2007 - I R 96/06

    DBA-Italien 1989: Sog. Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I B 47/12
    Sie muss aber in diesem Sinn verstanden werden (vgl. zur Rückfallklausel im sog. Methodenartikel Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus BFH, 24.10.2012 - I B 47/12
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).
  • BFH, 13.10.2015 - I B 68/14

    Auslegung der Rückfallklausel in Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika - Besteuerungsrecht

    NV: "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen" unterliegen nicht der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika, wenn sie in Südafrika im Rahmen des dort geltenden Welteinkommensprinzip als "income" in der Steuererklärung deklariert, dort aber aufgrund einer Steuerbefreiung keine Steuern gezahlt werden (Bestätigung Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196; Anschluss an Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 und Abschn. 16 Buchst. d Prot. DBA-Italien 1989).

    In einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika dahingehend ausgelegt, dass bei fehlender tatsächlicher Besteuerung, d.h. der Nichtausübung eines bestehenden Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat, dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196).

    Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates hängt damit maßgebend davon ab, ob der Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht ausgeübt hat, d.h. die streitigen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich besteuert worden sind (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 196).

  • BFH, 10.05.2017 - I R 82/15

    Nacherhebung der Lohnsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern;

    NV: Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika 1973 bestimmt, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen in Deutschland der Besteuerung unterworfen werden dürfen und damit dem Lohnsteuerabzug nach § 39d i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG unterliegen, wenn das ausgezahlte Altersruhegeld in Südafrika (tatsächlich) nicht besteuert wird, d.h. Südafrika sein bestehendes Besteuerungsrecht nicht ausübt (Bestätigung Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196, und vom 13. Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558; Anschluss an Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, BFHE 219, 534, BStBl II 2008, 953 zu Art. 24 Abs. 3 Buchst. a DBA-Italien 1989 und Abschn. 16 Buchst. d Prot. DBA-Italien 1989).

    Der Senat hat hierzu in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision bereits entschieden, dass bei fehlender tatsächlicher Besteuerung, d.h. der Nichtausübung eines bestehenden Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat, dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196; vom 13. Oktober 2015 I B 68/14, BFH/NV 2016, 558).

  • FG Schleswig-Holstein, 06.09.2017 - 5 K 32/15

    Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland für in Dänemark faktisch nicht

    Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates hänge damit maßgebend davon ab, ob der Ansässigkeitsstaat sein Besteuerungsrecht ausgeübt habe, d.h. die streitigen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich besteuert worden seien (BFH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 I B 47/12, BFH/NV 2013, 196).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht