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   BFH, 24.10.2017 - II R 44/15   

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https://dejure.org/2017,55524
BFH, 24.10.2017 - II R 44/15 (https://dejure.org/2017,55524)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2017 - II R 44/15 (https://dejure.org/2017,55524)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - II R 44/15 (https://dejure.org/2017,55524)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 14, ErbStG § ... 13a, ErbStG § 13b Abs 2 S 1, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst d, GG Art 3 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GG Art 14 Abs 1, EStG VZ 2011, KStG § 1 Abs 1 Nr 1, KStG VZ 2011, ErbStR R E13b.13 Abs 2
    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 AO, § 13a ErbStG 1997, § 13b Abs 2 S 1 ErbStG 1997, § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst d ErbStG 1997 vom 24.12.2008, Art 3 Abs 1 GG
    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kommanditanteils an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft von Todes wegen; Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 lit. d ErbStG 2009

  • Betriebs-Berater

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AO § 14; ErbStG 2009 § 13a, § 13b Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d
    Kein erbschaftssteuerlich begünstigter Erwerb des Kommanditanteils an einer Wohnungsvermietungsgesellschaft mangels wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

  • rewis.io

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Kommanditanteils an einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft von Todes wegen

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    § 13a, 13b ErbStG unabhängig von vermieteter Wohnungsanzahl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wohnungsvermietungsgesellschaft - und das erbschaftsteuerrechtlich begünstigte Vermögen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei KG-Anteil an Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungen zur Nutzungsüberlassung an Dritte können erbschaftssteuerrechtlich begünstigtes Vermögen darstellen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein begünstigtes Betriebsvermögen bei Wohnungsvermietungsgesellschaft

  • esche.de (Kurzinformation)

    Nichtanwendungserlass gegen Verschärfungen bei erbschaftsteuerlicher Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    (Keine) Erbschaftsteuerverschonung für Wohnungsunternehmen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuerverschonung für Wohnungsunternehmen - Alles bleibt beim Alten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1, ErbStG § 13a, BewG § 181 Abs 9, AO § 14 S 3
    Erbschaftsteuer, Vermögensverwaltung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 363
  • FamRZ 2018, 644
  • BB 2018, 468
  • BB 2018, 547
  • DB 2018, 487
  • BStBl II 2018, 358
  • NZG 2018, 389
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.05.2011 - I R 60/10

    Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Denn dabei ist begrifflich auch der Rahmen einer Vermögensverwaltung i.S. des § 14 Satz 3 AO überschritten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449, unter II.1.a, und vom 25. Mai 2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858, Rz 8).

    Dies gilt ebenso für die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist; die daraus bezogenen Gewinnanteile stellen Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar (BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858, Rz 9).

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen einander im Grundsatz aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858, Rz 11).

    Da es sich bei dem Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um einen eigenständigen abgabenrechtlichen Begriff handelt, wäre aber für einen Gleichlauf mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine entsprechende Fiktion oder ein Verweis auf die Einkünfte i.S. des § 15 EStG erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858, Rz 11).

  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Entscheidend ist der Zweck, der in der Einkünfteerzielung in Form von Vermögensanlage und -nutzung liegt (BFH-Urteil vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364).

    Die die Einkunftsart charakterisierende Relation zwischen Vermögen und Tätigkeit bleibt aber erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364, unter B.5., zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 EStG zu einer gewerblichen Tätigkeit).

    Von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen --wie z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes-- erbringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364, unter B.1., und in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.6., m.w.N.) oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441, zur gewerblichen Vermietung eines Wohnheims).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Nach den Ausführungen des BVerfG im Urteil vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 133, 163, 171 und 172) soll die Verschonungsregelung nach §§ 13a und 13b ErbStG a.F. vor allem Unternehmen schützen, die durch einen besonderen personalen Bezug des Erblassers oder auch des Erben zum Unternehmen geprägt sind, wie es namentlich für Familienunternehmen typisch ist.

    Die Besserstellung der Erwerber unternehmerischen Vermögens gegenüber den Erwerbern sonstigen Vermögens ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz 127 ff.).

  • FG Düsseldorf, 24.06.2015 - 4 K 2086/14

    Erbschaftsteuerbegünstigung für Wohnungsunternehmen: Überschreitung der 50

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2015  4 K 2086/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1621 veröffentlicht.

  • BFH, 27.02.1987 - III R 217/82

    Steuerliche Bewertung der Vermietung eines Wohnheims als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen --wie z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes-- erbringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364, unter B.1., und in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.6., m.w.N.) oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441, zur gewerblichen Vermietung eines Wohnheims).

    Sonderleistungen des Vermieters liegen beispielsweise vor, wenn die Räume in der mit dem Mieter vereinbarten Weise ausgestattet werden, Bettwäsche überlassen und monatlich gewechselt wird, ein Aufenthaltsraum mit Fernsehapparat und ein Krankenzimmer bereitgehalten werden sowie ein Hausmeister bestellt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 441).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch Vermögensverwaltung, wenn an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762, unter 1., und vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.6.).

    Von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen --wie z.B. die Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes-- erbringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 79, 366, BStBl III 1964, 364, unter B.1., und in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.6., m.w.N.) oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1987 III R 217/82, BFH/NV 1987, 441, zur gewerblichen Vermietung eines Wohnheims).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen einander im Grundsatz aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., und BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858, Rz 11).

    aa) Die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) ist im Regelfall private Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., m.w.N.).

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Verwaltungsvorschriften, zu denen die ErbStR 2011 gehören, sind keine die Gerichte bindenden Rechtsnormen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 40).
  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 21/96

    Umwandlung einer GmbH in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 24.10.2017 - II R 44/15
    Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch Vermögensverwaltung, wenn an eine Vielzahl von Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 6. März 1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762, unter 1., und vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.6.).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 78/99

    Kommanditbeteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • FG Münster, 25.06.2020 - 3 K 13/20

    Erbschaftsteuerliche Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem

    Die Kläger bringen vor, ihr Fall sei gleich gelagert wie derjenige, den der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15 entschieden habe, und wiederholen und ergänzen im Übrigen den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und den Nichtanwendungserlass vom 23.4.2018 zum BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15.

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, sondern lediglich vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 Satz 1 AO, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

    Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

    Auf den zeitlichen und organisatorischen Umfang dieser Tätigkeiten kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, ebenso wenig an wie auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen.

  • BFH, 29.08.2019 - II B 79/18

    Keine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf im Privatvermögen des

    aaa) Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen in Höhe von mindestens 85 % vor (BFH-Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 11 ff.).

    Nachträglich eingetretene Änderungen spielen grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, dies wird ausdrücklich gesetzlich bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 33).

    bb) Der Senat hat bereits im Urteil II R 44/15 (in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358) --aus Sicht des auch hier im Zusammenhang mit § 13c ErbStG gerügten § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG-- die Frage der Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungsvorschriften in Bezug auf Mietwohngrundstücke bejaht, auch wenn es in der dortigen Entscheidung um Wohnungsvermietungsunternehmen ging, die zwar Betriebsvermögen darstellten, aber nicht zum begünstigten Vermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG gehörten.

    Der Senat hat in diesem Urteil ausgeführt, der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, in Fällen, in denen sich die Vermietung von Wohnungen der Sache nach als Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten und Vermögensverwaltung darstellt, die Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG allein deshalb zu gewähren, weil sich die Wohnungen ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen befinden (BFH-Urteil in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 35).

    Dabei hat sich der Senat ausdrücklich auch mit einem großen Wohnungsbestand auseinandergesetzt (BFH-Urteil in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 23).

    Soweit sich die Klägerin gegen die Entscheidung des BFH in BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358 wendet, hält sie den dortigen Rechtsausführungen im Wesentlichen entgegen, dass die wortlautgetreue Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG zu eng ist und damit die betrieblichen Wohnungsunternehmen zu stark eingegrenzt werden.

  • FG Münster, 29.04.2020 - 3 V 605/20

    Gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der

    Die Antragsteller bringen vor, ihr Fall sei gleich gelagert wie derjenige, den der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15 entschieden habe, und wiederholen und ergänzen im Übrigen den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren.

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und den Nichtanwendungserlass vom 23.4.2018 zum BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15.

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, die keine originär gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, sondern lediglich vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 Satz 1 AO, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist (BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

    Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358).

    Auf den zeitlichen und organisatorischen Umfang dieser Tätigkeiten kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH, insbesondere dem BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, ebenso wenig an wie auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen.

  • BFH, 14.11.2018 - II R 34/15

    Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften;

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 30, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.06.2018 - 31 U 64/17
    Dies hätten der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15 - und auch der BGH mit Urteil vom 20.02.2018 - XI ZR 445/17 - so entschieden.
  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit nur dann auszugehen, wenn der Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbringe, oder wegen eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine Unternehmensorganisation erforderlich sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15).
  • BFH, 23.11.2021 - VII R 31/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 31).
  • FG Köln, 10.06.2021 - 7 K 2718/20

    Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstückes als

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BStBl II 2018, 358, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2021 - VII R 32/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2021 VII R 31/19 - Steuerfreie Verwendung

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 24.10.2017 - II R 44/15, BFHE 260, 363, BStBl II 2018, 358, Rz 31).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21

    Anspruch einer GmbH für An- und Verkauf bzw. Verwaltung und Vermittlung von

    (1) Während im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d ErbStG die Bewachungsleistung als Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO angesehen wird (FG Münster, Urteil vom 25. Juni 2020 3 K 13/20, Rev. beim BFH: II R 20/20, zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2008; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 II R 44/15, BStBl. II 2018, 358, ebenfalls zu § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG 2008; siehe hierzu Nichtanwendungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. April 2018, BStBl. I 2018, 692), hat der BFH bei der einkommensteuerlichen Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb Bewachungsleistungen des Vermieters eines Einkaufszentrums als vermögensverwaltend und nicht als gewerblich angesehen und dies mit den artspezifischen Besonderheiten bei der objektbezogenen Prüfung der Üblichkeit vermieterseitig erbrachter Sonderleistungen begründet (BFH, Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13, BStBl. II 2017, 175; vgl. hierzu auch Eisolt/von Möllendorf, DStR 2017, 483 ).
  • FG Münster, 26.09.2023 - 3 K 2466/21

    Bewertungsgesetz: Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten

  • SG Aachen, 01.09.2022 - 6 KR 52/22
  • SG Aachen, 01.09.2022 - S 6 KR 52/22
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