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   BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19   

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https://dejure.org/2019,46367
BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19 (https://dejure.org/2019,46367)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2019 - VIII B 2/19 (https://dejure.org/2019,46367)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - VIII B 2/19 (https://dejure.org/2019,46367)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 41 Abs 2 S 2 FGO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

  • IWW

    § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO, § 8 VwZG, § 60 Abs. 3 FGO, § 116 Abs. 7 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, § 125 der Abgabenordnung, § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 123 Abs. 1 FGO, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 73 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht

  • rewis.io

    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6
    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

  • rechtsportal.de

    FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6
    Rechtsfolgen des Unterbleibens einer notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht

  • datenbank.nwb.de

    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.06.2012 - IV B 108/11

    Beiladung eines Feststellungsbeteiligten nach Beendigung seiner Klage wegen

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Unerheblich ist zudem, dass das FG während des Klageverfahrens nicht erkennen konnte, dass der Gesellschafter B im Jahr 2010 kraft Gesetzes aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden ist und hierdurch gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt wurde, da es auf die objektive Verfahrenslage ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 - IV R 55/90, BFH/NV 1993, 81; BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - IV B 108/11, BFH/NV 2012, 1620, Rz 13).

    Zwar kommt es für die Entscheidung über einen Zulassungsgrund grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den BFH an (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 96) und ist für die Frage, ob ein Feststellungsbeteiligter zu dem Klageverfahren eines anderen Feststellungsbeteiligten nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen ist, neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 FGO nur erheblich, dass der Dritte (abstrakt) klagebefugt ist, selbst aber kein Klageverfahren (mehr) betreibt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1620).

    Zudem besteht die Beiladungspflicht nicht nur bis zum Abschluss des Klageverfahrens beim FG, sondern bis zur Rechtskraft des FG-Urteils (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 81; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1620, Rz 13), sodass sich der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auf den Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens berufen kann.

    § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem BFH lediglich die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachzuholen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1620, Rz 15).

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 55/90

    Klagebefugnis einer Mitberechtigten

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Unerheblich ist zudem, dass das FG während des Klageverfahrens nicht erkennen konnte, dass der Gesellschafter B im Jahr 2010 kraft Gesetzes aus der Partnerschaftsgesellschaft ausgeschieden ist und hierdurch gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt wurde, da es auf die objektive Verfahrenslage ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 - IV R 55/90, BFH/NV 1993, 81; BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - IV B 108/11, BFH/NV 2012, 1620, Rz 13).

    Zudem besteht die Beiladungspflicht nicht nur bis zum Abschluss des Klageverfahrens beim FG, sondern bis zur Rechtskraft des FG-Urteils (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 81; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1620, Rz 13), sodass sich der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auf den Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens berufen kann.

  • FG Düsseldorf, 20.11.2018 - 13 K 3285/17

    Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an ausgeschiedenen

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie das im Hauptantrag gestellte Aufhebungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 betrifft.

    Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F wird aufgehoben, soweit darin über die im Hilfsantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 2007 bis 2009 vom 09.12.2014 entschieden worden ist.

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    aa) Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16 (BGHZ 214, 294) geltend, das FG habe im Rahmen der Anwendung des anlog anzuwendenden § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) missachtet, dass dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bei Übersendung der geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre der erforderliche Bekanntgabewille gefehlt habe.

    cc) Der Kläger setzt im Übrigen, wie sein Verweis auf die BGH-Entscheidung in BGHZ 214, 294 verdeutlicht, seinen eigenen rechtlichen Standpunkt an die Stelle des maßgebenden Standpunkts des FG und führt Umstände aus den Akten an, aus denen auf den aus seiner Sicht fehlenden Bekanntgabewillen des FA zu schließen sein soll.

  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    § 48 FGO unterfällt neben der Anfechtungsklage auch eine Nichtigkeitsfeststellungklage (BFH-Urteil vom 06.09.2017 - IV R 1/16, BFH/NV 2018, 206, Rz 31).
  • BFH, 08.10.1991 - VIII R 52/90

    Beiladung von ausgeschiedenen Gesellschaftern in einem

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Die Beiladungspflicht gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO für einen ausgeschiedenen Gesellschafter besteht bei einer notwendig einheitlichen Entscheidung auch, wenn er erst nach dem streitigen Feststellungszeitraum  aus der Gesellschaft (hier: Partnerschaftsgesellschaft) ausgeschieden ist (BFH-Urteil vom 08.10.1991 - VIII R 52/90, BFH/NV 1992, 323, unter 2.).
  • BFH, 23.10.2013 - IV B 104/13

    Klagebefugnis gegen Gewinnfeststellungsbescheid nach Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen sein können, besteht eine Ausnahme von der Beiladungspflicht (BFH-Beschlüsse vom 23.10.2013 - IV B 104/13, BFH/NV 2014, 70; vom 21.01.2005 - VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994).
  • BFH, 21.12.2004 - I B 128/04

    GmbH: Haftung des Liquidators

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen sein können, besteht eine Ausnahme von der Beiladungspflicht (BFH-Beschlüsse vom 23.10.2013 - IV B 104/13, BFH/NV 2014, 70; vom 21.01.2005 - VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994).
  • BFH, 21.01.2005 - VIII B 326/03

    Beiladung - Erben des verstorbenen Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Rechtsstreit betroffen sein können, besteht eine Ausnahme von der Beiladungspflicht (BFH-Beschlüsse vom 23.10.2013 - IV B 104/13, BFH/NV 2014, 70; vom 21.01.2005 - VIII B 326/03, BFH/NV 2005, 994).
  • BFH, 26.02.2014 - I R 12/14

    Bilanzierung einer Forderung - Wertbegründende Wirkung rechtskräftiger Urteile -

    Auszug aus BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19
    Aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts, der den Anträgen zugrunde liegt, und weil diese nicht gleichrangig sind, sind die Begehren trennbar (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.2014 - I R 12/14, BFH/NV 2014, 1544, Rz 28).
  • BFH, 24.08.1972 - VIII R 21/69

    Keine Rückstellung für mögliche, durch spätere Betriebsprüfung veranlaßte

  • BFH, 19.06.2013 - IX B 1/13

    Gesamtergebnis des Verfahrens; nach Leerstand fehlende Vermietungsabsicht

  • BFH, 17.07.2019 - II B 30/18

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • BFH, 30.12.2022 - XI B 61/22

    Auslegung einer Klageschrift; vollinhaltlicher Verweis auf einen Einspruch, der

    Es handelt sich um eine objektive Klagehäufung, bei der Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Streitgegenstände mit unterschiedlichen Sachverhalten betreffen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.10.2019 - VIII B 2/19, BFH/NV 2020, 222, Rz 3).

    Aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts, der den Anträgen zugrunde liegt, und weil diese nicht gleichrangig sind, sind die Begehren trennbar, so dass für eine Zulassung der Revision für jeden Streitgegenstand ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegen muss (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 222, Rz 3).

  • BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20

    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in

    Hätte das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu Unrecht unterlassen, wäre dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 24.10.2019 - VIII B 2/19, BFH/NV 2020, 222, Rz 12).
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