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   BFH, 24.11.1988 - V R 186/83   

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https://dejure.org/1988,4511
BFH, 24.11.1988 - V R 186/83 (https://dejure.org/1988,4511)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1988 - V R 186/83 (https://dejure.org/1988,4511)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1988 - V R 186/83 (https://dejure.org/1988,4511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erlass von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises wegen Verlorengehens dieses in Folge höherer Gewalt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - V R 186/83
    Eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, mag sie auch unverschuldet sein, rechtfertigt erst dann einen Erlaß von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1972 II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649; BFH-Urteil vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727 unter b).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 B 209.81

    Steuererlass nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) wegen persönlicher

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - V R 186/83
    Unter diesen Umständen brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob der Erlaß als Überbrückungsmaßnahme zur vorübergehenden Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes hätte ausgesprochen werden müssen (vgl. dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1982 8 B 209/81, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Abgabenordnung, § 227, Rechtsspruch 18).
  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - V R 186/83
    Eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, mag sie auch unverschuldet sein, rechtfertigt erst dann einen Erlaß von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1972 II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649; BFH-Urteil vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727 unter b).
  • BFH, 19.07.1984 - V R 84/80
    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - V R 186/83
    In dem rechtskräftig gewordenen Urteil des FG V 3420/80 U vom 31. August 1983 hat es entschieden, daß die Voraussetzungen für die Regelung über Billigkeitsmaßnahmen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 V R 84/80, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 284) nicht vorliegen.
  • BFH, 15.02.1973 - V R 152/69

    Voraussetzungen für Erlaß wegen sachlicher Unbilligkeit

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - V R 186/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt der Erlaß von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises nur in Betracht, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 UStG 1973) alleine deswegen nicht beanspruchen kann, weil die Ausfuhrnachweise infolge höherer Gewalt verlorengegangen sind (BFH-Urteile vom 15. Februar 1973 V R 152/69, BFHE 108, 571, BStBl II 1973, 466, und vom 27. Oktober 1977 V R 34/75, BFHE 124, 94, BStBl II 1978, 169, 170 unter 2.).
  • BFH, 27.10.1977 - V R 34/75

    Unterlagen - Buchnachweis - Verlust durch höhere Gewalt - Anhaltspunkte gegen

    Auszug aus BFH, 24.11.1988 - V R 186/83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt der Erlaß von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises nur in Betracht, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 UStG 1973) alleine deswegen nicht beanspruchen kann, weil die Ausfuhrnachweise infolge höherer Gewalt verlorengegangen sind (BFH-Urteile vom 15. Februar 1973 V R 152/69, BFHE 108, 571, BStBl II 1973, 466, und vom 27. Oktober 1977 V R 34/75, BFHE 124, 94, BStBl II 1978, 169, 170 unter 2.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 14 A 1479/13

    Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als

    vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83 -, juris, Rdnr. 19 f.

    vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83 -, juris, Rdnr. 20, und Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Rdnr. 12.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 4 L 103/18

    Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Dies kann auch bei Personengesellschaften und juristischen Personen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 43.82 -, juris, Rdnr. 31; BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83 -, juris, Rdnr. 19f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, juris, Rdnr. 125f).
  • BFH, 23.09.2004 - V R 58/03

    Erlass von USt

    Die Revision stützt sich insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen Schmeinck & Cofreth und Manfred Strobel (Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 470) und Genius Holding B.V. (Urteil vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87, UR 1991, 83) sowie auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 22. Februar 2001 V R 5/99, BFH/NV 2001, 997; vom 22. März 2001 V R 11/98, BFH/NV 2001, 1088; vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419).
  • BFH, 28.09.2006 - V B 71/05

    Billigkeitserlass bei wirtschaftlicher Notlage; Einstellung der Vollstreckung bei

    Eine wirtschaftliche Notlage des Steuerpflichtigen, mag sie auch unverschuldet sein, rechtfertigt einen Erlass von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen nur, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419, m.w.N.).
  • BFH, 06.10.2005 - V R 15/04

    Keine Abhängigkeit zwischen USt und Vorsteuer

    Diese Erwägung läuft der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83 (BFH/NV 1989, 419) zuwider, wonach ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Umsatzsteuer nicht deshalb gegeben ist, weil der Leistende diese Beträge wegen Konkurseintritts beim Leistungsempfänger nicht mehr nachberechnen kann.
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2000 - 12 K 233/96

    Voraussetzungen für den Erlass von Umsatzsteuer

    Ein solcher, den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufender Gesetzesüberhang ist im Fall der Klin gerade nicht gegeben; denn mit dem Zweck des umsatzsteuerlichen Lieferungs- und Leistungstatbestandes ist es nach der Rechtsprechung des BFH durchaus vereinbar, eine entstandene USt unabhängig von der Durchsetzung zivilrechtlicher Nachforderungsansprüche des Leistenden gegen den Leistungsempfänger zu erheben (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419; vgl. Beermann, a.a.O., § 227 AO Rn. 155 Stichwort: "Umsatzsteuer").

    Darüber hinaus hat sich der Bekl in seiner Einspruchsentscheidung zu Recht davon leiten lassen, daß die wirtschaftliche Notlage eines Steuerpflichtigen, auch wenn sie - wie die Klin meint - unverschuldet ist, einen Erlaß von Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen nur dann rechtfertigen kann, wenn sie durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419).

  • BFH, 15.07.1992 - II R 59/90

    Finanzrechtsweg für Verzichtsverpflichtung auf festgestelltes Konkursvorrecht

    Für einen Rechtsstreit über einen Billigkeitserlaß des Steueranspruchs als solchen ist auch nach Konkurseröffnung der Finanzrechtsweg eröffnet (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419, 420; FG Schleswig-Holstein vom 22. November 1963 II 126/63, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1964, 241).
  • BFH, 05.03.2004 - V B 69/03

    Erlass von rechtskräftig festgesetzter USt

    Sie erfolgt zur weiteren Klärung der Frage, ob --und ggf. unter welchen Umständen-- ein (teilweiser) Erlass rechtskräftig festgesetzter Umsatzsteuer gerechtfertigt ist, wenn der leistende Unternehmer Umsatzsteuer auf von ihm zunächst rechtsirrtümlich als umsatzsteuerfrei beurteilte Umsätze wegen Konkurses (Insolvenz) des Leistungsempfängers nicht mehr durch nachträgliche Inrechnungstellung von Umsatzsteuer auf diesen abwälzen kann (vgl. bereits Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 1988 V R 186/83, BFH/NV 1989, 419; BFH-Beschluss vom 4. April 2003 V B 212/02, BFH/NV 2003, 1098).
  • VG Saarlouis, 08.01.2019 - 3 L 1524/18

    Antrag auf Erlass oder Stundung der festgesetzten und angeforderten Gewerbesteuer

    OVG NRW vom 25.04.2017, Az. 14 A 1479/13, juris mit Verweis auf BFH, Urteil vom 24. November 1988 - V R 186/83- juris.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2002 - 2 K 375/00

    Kein Erlass von Umsatzsteuer wegen vom Unternehmer aufgedeckter Fälschung von

    Der Bundesfinanzhof hat mit Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung im Urteil vom 24. November 1988 (V R 186/83, BFH/NV 1989, 419) entschieden, ein Erlaß von Umsatzsteuer wegen Fehlens des Ausfuhrnachweises komme nur in Betracht, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung deswegen nicht beanspruchen kann, weil die Ausfuhrnachweise infolge höherer Gewalt verloren gegangen sind.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2002 - 1 K 2427/99

    Erlass von Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • FG Hamburg, 18.09.2002 - II 283/01

    Nachzahlungszinsen und späte Veranlagung

  • VG Düsseldorf, 26.08.2020 - 25 K 393/20
  • BFH, 15.07.1992 - II R 51/90

    Nacherhebung von Grunderwerbsteuer als bevorrechtigte Forderung zur

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