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   BFH, 25.01.2005 - I B 55/04   

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https://dejure.org/2005,18784
BFH, 25.01.2005 - I B 55/04 (https://dejure.org/2005,18784)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2005 - I B 55/04 (https://dejure.org/2005,18784)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2005 - I B 55/04 (https://dejure.org/2005,18784)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I B 55/04
    Sollten die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend machen wollen, so setzt diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. in jüngerer Zeit etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).

    Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).

  • BFH, 05.02.2004 - V B 205/02

    Sachaufklärungspflicht; ausländischer Zeuge

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I B 55/04
    Dazu wäre insbesondere auszuführen gewesen, dass --ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des FG-- die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 5. Februar 2004 V B 205/02, BFH/NV 2004, 964, m.w.N.).
  • BFH, 18.03.2004 - VII B 53/03

    Gundsätzliche Bedeutung; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 25.01.2005 - I B 55/04
    Weiter wäre, nachdem auf die Rüge unzureichender Sachaufklärung verzichtet werden kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), darzulegen gewesen, dass die Nichterhebung des Beweises bereits in der Vorinstanz gerügt worden oder aus welchen Gründen den Klägern eine entsprechende Rüge nicht möglich gewesen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2005 - I S 10/05

    Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 55/04 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 12. Februar 2004 VI 211/2002 als unzulässig verworfen.
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