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   BFH, 25.02.2014 - X R 4/12   

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https://dejure.org/2014,19481
BFH, 25.02.2014 - X R 4/12 (https://dejure.org/2014,19481)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2014 - X R 4/12 (https://dejure.org/2014,19481)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 (https://dejure.org/2014,19481)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid

  • openjur.de

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet; Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7h Abs 1 S 1, EStG § 7h Abs 1 S 2, EStG § 7h Abs 2, EStG § 7h Abs 3, EStG § 10f Abs 1 S 1, EStG § 10f Abs 5, AO § 171 Abs 10, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7h Abs 1 S 1 EStG 2002, § 7h Abs 1 S 2 EStG 2002, § 7h Abs 2 EStG 2002, § 7h Abs 3 EStG 2002, § 10f Abs 1 S 1 EStG 2002
    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid

  • IWW
  • rewis.io

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als Grundlagenbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7h Abs. 1 S. 1; EStG § 10f
    Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs wegen Modernisierung eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Gebäudes

  • datenbank.nwb.de

    Förderungsfähigkeit von Baumaßnahmen in einem Sanierungsgebiet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug wegen Modernisierung eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Gebäudes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.06.2006 - IX B 122/05

    Bescheinigung nach § 7h EStG

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 4/12
    Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG muss dieses Merkmal umfassen (so schon BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IX B 122/05, BFH/NV 2006, 2061).

    Sie bezieht sich jedenfalls auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen ist (so schon Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N., vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2061).

  • BFH, 16.05.2013 - III R 58/11

    Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG -

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 4/12
    Der Gegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Revisionsantrag (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) im Zusammenhang mit dem Revisionsbegehren bestimmt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 58/11, BFH/NV 2014, 145, m.w.N.).
  • FG Hessen, 12.12.2011 - 8 K 1754/08

    Keine Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung für Steuerbegünstigung nach

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 4/12
    Das Finanzgericht (FG) wies sie mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 828 veröffentlichtem Urteil ab.
  • BFH, 02.09.2008 - X R 7/07

    Umfang der Bindungswirkung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG - keine

    Auszug aus BFH, 25.02.2014 - X R 4/12
    Sie bezieht sich jedenfalls auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen ist (so schon Senatsurteil vom 2. September 2008 X R 7/07, BFHE 224, 484, BStBl II 2009, 596, m.w.N., vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 2061).
  • VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Dies habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 - bestätigt.

    Durch den ausdrücklichen Hinweis auf ein Gebäude "im Sinne des Satzes 1" wird der sachliche Anwendungsbereich dieser Regelung auf Aufwendungen für Maßnahmen beschränkt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (oder städtebaulichen Entwicklungsbereich) belegenen Gebäudes dienen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 29).

    Nicht ausreichend ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags (noch) während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung bzw. -verordnung oder der Beginn von Planungsmaßnahmen für eine Sanierung zu diesem Zeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 30).

    Zwar kann im Hinblick auf den späteren Erlass des Bescheides vom 12. September 2014 nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beteiligten Personen vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Februar 2014, a.a.O.) in einem Irrtum über die Rechtslage befanden, was den maßgeblichen Zeitpunkt für die Belegenheit des Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet betrifft.

    Der Kläger wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht darauf hingewiesen, dass die Behörde im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2014 (- X R 4/12 -, juris) nunmehr von der Rechtswidrigkeit der erteilten Bescheinigung ausgeht und beabsichtigt, diese aufzuheben.

  • VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 340.19
    Dies habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 - bestätigt.

    Durch den ausdrücklichen Hinweis auf ein Gebäude "im Sinne des Satzes 1" wird der sachliche Anwendungsbereich dieser Regelung auf Aufwendungen für Maßnahmen beschränkt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (oder städtebaulichen Entwicklungsbereich) belegenen Gebäudes dienen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 29).

    Nicht ausreichend ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags (noch) während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung bzw. -verordnung oder der Beginn von Planungsmaßnahmen für eine Sanierung zu diesem Zeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 30).

    Soweit das Bezirksamt in seiner E-Mailantwort vom 17. November 2009 mitgeteilt hat, dass die Bauträgerin aber "später anfangen zu bauen" könne, handelt es ich um eine Auskunft, der die Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2014 (a.a.O.) nicht zugrunde liegen konnte.

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