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BFH, 25.03.1974 - II R 40/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Rückfall eines Rechtes - Rückfall einer Sache - Werterhaltung - Verwendung des Zugewandten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 13
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 113, 45
- BStBl II 1974, 658
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- RG, 28.11.1913 - VII 301/13
Reichserbschaftssteuer
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
In diesem hatte der RFH zwar erkannt, daß die Abkehr von dem Ausdruck "Sachen" (§ 11 Nr. 4 Buchst. g ErbStG 1906), der in Anknüpfung an den Begriff des § 90 BGB verstanden worden war (Urteile des RG vom 28. November 1913 VII 301/13, RGZ 83, 312, und vom 9. Januar 1917 VII 302/16, RGZ 89, 298, sowie Urteil des RFH vom 17. Dezember 1919 II A 382/19, RFHE 2, 50), zu einer Ausweitung des Befreiungstatbestandes führen müsse.Das ist um so weniger anzunehmen, als § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 auch "Übergabeverträge" nennt, die sich fast nur auf Vermögensinbegriffe beziehen können, die Problematik der gebündelten Berechtigungen, wie sie z. B. die Beteiligungen an Personengesellschaften darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 II 131/63, BFHE 96, 416 [419 f.], BStBl II 1969, 653 [655]), spätestens seit dem Urteil des RG vom 28. November 1913 (RGZ 83, 312) bekannt war, und sich die Begründung des Regierungsentwurfs gerade mit der Frage befaßte, zu der dieses Urteil ergangen war.
- BFH, 25.06.1969 - II 131/63
Anteil an OHG - Überhöhte Gewinnbeteiligung - Gegenstand der Zuwendung - …
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
Das ist um so weniger anzunehmen, als § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 auch "Übergabeverträge" nennt, die sich fast nur auf Vermögensinbegriffe beziehen können, die Problematik der gebündelten Berechtigungen, wie sie z. B. die Beteiligungen an Personengesellschaften darstellen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 II 131/63, BFHE 96, 416 [419 f.], BStBl II 1969, 653 [655]), spätestens seit dem Urteil des RG vom 28. November 1913 (RGZ 83, 312) bekannt war, und sich die Begründung des Regierungsentwurfs gerade mit der Frage befaßte, zu der dieses Urteil ergangen war. - BFH, 07.12.1960 - II 280/58 U
Erfordernis der Identität des übertragenen und wieder zurückgefallenen Vermögens …
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
In dem Bescheid vom 3. August 1960 II 280/58, bestätigt durch Urteil vom 7. Dezember 1960 (BFHE 72, 130; BStBl III 1961, 49), ist nur "eine gewisse Identität" verlangt zwischen den Vermögensgegenständen, die zugewandt, und denen, die zurückgefallen sind; diese sei "nicht im starren Wortsinn, sondern in ... wirtschaftlicher Betrachtungsweise" zu verstehen.
- BFH, 16.06.1970 - II 95/64
Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei …
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
Das bedeutet aber nicht mehr, als daß sich der Entwurf von der sinnwidrigen Anknüpfung an § 90 BGB lösen wollte (vgl. die res incorporalis des römischen Rechts), aber dem Wortsinn und Zusammenhang nach keineswegs, daß der Vermögensinbegriff als möglicher Gegenstand des obligatorischen Rechtsverkehrs (vgl. Urteil vom 16. Juni 1970 II 95--96/64, BFHE 99, 413 [419 f.], BStBl II 1970, 690 [693]) von dem Vermögensbegriff des § 18 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG 1919 ausgeschlossen sein solle (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). - BFH, 18.12.1972 - II R 89/70
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
Da mit einer Herabsetzung der Steuern auf diese Beträge dem Antrag der Klägerin voll entsprochen ist, kommt es auf die in dem Vorlagebeschluß des BFH vom 18. Dezember 1972 II R 87--89/70 (BFHE 108, 393 [410 ff.], BStBl II 1973, 329 [337]) erörterten Fragen nicht an. - BFH, 03.08.1960 - II 280/58 U
Anwendung der Befreiungsvorschrift von Erbschaftssteuer für konkrete …
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
In dem Bescheid vom 3. August 1960 II 280/58, bestätigt durch Urteil vom 7. Dezember 1960 (BFHE 72, 130; BStBl III 1961, 49), ist nur "eine gewisse Identität" verlangt zwischen den Vermögensgegenständen, die zugewandt, und denen, die zurückgefallen sind; diese sei "nicht im starren Wortsinn, sondern in ... wirtschaftlicher Betrachtungsweise" zu verstehen. - BFH, 23.02.1966 - II 21/63
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
Vielmehr galten, wie im Urteil vom 20. Mai 1932 V e A 359/32, RFHE 31, 222, RStBl 1932, 744 dargetan, auch andere Geldstücke als dieselben Vermögensgegenstände wie die hingegebenen; eine "rückgefallene" Kapitalbeteiligung an einer OHG galt als dasselbe Vermögen (Urteil vom 10. November 1938 III e 54/37, Mrozek-Kartei, Erbschaftsteuergesetz 1925 § 18 Nr. 12, Rechtsspruch 7), obwohl die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht mehr durchweg dieselben sein können (Urteil vom 23. Februar 1966 II 21/63, BFHE 86, 108 [110], BStBl III 1966, 356 [357]). - RG, 09.01.1917 - VII 302/16
Reichserbschaftssteuer
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
In diesem hatte der RFH zwar erkannt, daß die Abkehr von dem Ausdruck "Sachen" (§ 11 Nr. 4 Buchst. g ErbStG 1906), der in Anknüpfung an den Begriff des § 90 BGB verstanden worden war (Urteile des RG vom 28. November 1913 VII 301/13, RGZ 83, 312, und vom 9. Januar 1917 VII 302/16, RGZ 89, 298, sowie Urteil des RFH vom 17. Dezember 1919 II A 382/19, RFHE 2, 50), zu einer Ausweitung des Befreiungstatbestandes führen müsse. - RFH, 20.05.1932 - V e A 359/32
Auszug aus BFH, 25.03.1974 - II R 40/68
Vielmehr galten, wie im Urteil vom 20. Mai 1932 V e A 359/32, RFHE 31, 222, RStBl 1932, 744 dargetan, auch andere Geldstücke als dieselben Vermögensgegenstände wie die hingegebenen; eine "rückgefallene" Kapitalbeteiligung an einer OHG galt als dasselbe Vermögen (Urteil vom 10. November 1938 III e 54/37, Mrozek-Kartei, Erbschaftsteuergesetz 1925 § 18 Nr. 12, Rechtsspruch 7), obwohl die Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht mehr durchweg dieselben sein können (Urteil vom 23. Februar 1966 II 21/63, BFHE 86, 108 [110], BStBl III 1966, 356 [357]).
- BFH, 22.06.1994 - II R 1/92
Steuerfreier "Rückerwerb" nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG nur bei Identität oder …
Die von den Klägern begehrte Befreiung wäre zwar nach der dem § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974 vorangegangenen Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG 1959 zu gewähren gewesen, denn diese war nicht nur dann erfüllt, wenn dieselbe Sache oder dasselbe Recht so, wie es zugewandt wurde, zurückfällt, sondern auch dann, wenn bei Verwendung des Zugewandten dessen Wert bis zum Rückfall erhalten geblieben ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1974 II R 40/68, BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658).Während nämlich der Begriff "Vermögen" regelmäßig eine Gesamtheit geldwerter Gegenstände umschreibt (vgl. § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - BFH-Urteil in BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658), bezeichnet der in § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974 anstelle des Begriffs Vermögen eingefügte Begriff "Vermögensgegenstand" die einzelnen zum Vermögen gehörenden konkreten Gegenstände (vgl. § 1085 Satz 1 BGB; BFH-Urteil in BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658).
Ausgeschlossen ist damit - grundsätzlich - die Begünstigung des Erwerbs von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangt waren, denn diese verkörpern allenfalls den Wert der zugewendeten Gegenstände (vgl. BFH-Urteil in BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658).
Eine derart weite Auslegung würde von der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung wegführen; wie im Urteil in BFHE 113, 45, 47, BStBl II 1974, 658 zutreffend ausgeführt wird, wäre eine "wirtschaftliche Identität" mangels irgendwelcher (erbschaftsteuerrechtlicher) Normen, welche über die "wirtschaftliche" Surrogation verfügen, auch schlechthin undefinierbar.
- FG Hessen, 07.03.1990 - 10 K 389/83
Erbschaftssteuerpflichtigkeit eines Erwerbs von Todes wegen; Geltendmachung eines …
Die Klägerin kann sich demgegenüber auch nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.3.1974 II R 40/68 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1974, 658) berufen.Schon deswegen kann das BFH-Urteil II R 40/68 nicht ohne weiteres bei der Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG herangezogen werden.
- BFH, 30.10.1979 - II R 4/76
Nacherbenanwartschaftsrecht - Vorerbe - Übertragung des …
Vorsorglich sei bemerkt, daß die Identität zwischen dem gezahlten Entgelt und dem bereits mit Erbschaftsteuer belasteten Vermögen nicht allein mit der Begründung verneint werden kann, es handele sich um verschiedene Vermögensgegenstände (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1974 II R 40/68, BFHE 113, 45, BStBl II 1974, 658). - BFH, 08.05.1985 - II R 119/82
Wirtschaftlich unentgeltlicher Verzicht auf einen Anspruch auf Zahlung eines …
Wenn auch diese Vorschrift nicht die körperliche Identität des übertragenen und des rückfallenden Vermögensgegenstandes erfordert, so sind doch ihre Voraussetzungen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1974 II R 40/68 (BFHE 113, 45, 47, BStBl II 1974, 658) ausgeführt hat, nur bei nachweisbarer Kontinuität des Gegenstandes der früheren Zuführung (Kauf des Grundstücks) und der nunmehrigen Besteuerung (Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben) erfüllt.