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   BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16   

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https://dejure.org/2017,35076
BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16 (https://dejure.org/2017,35076)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2017 - VII R 8/16 (https://dejure.org/2017,35076)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2017 - VII R 8/16 (https://dejure.org/2017,35076)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten

  • Bundesfinanzhof

    KN Pos 8541, KN Pos 8543, KN Pos 9013
    Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten

  • Bundesfinanzhof

    Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Pos 8541 KN, Pos 8543 KN, Pos 9013 KN
    Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten

  • IWW

    VO Nr. 1037/2014, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Einreihung von Laserdiodenmodulen in die KN

  • rewis.io

    Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einreihung von Laserdiodenmodulen in die KN

  • rechtsportal.de

    Einreihung von Laserdiodenmodulen in die KN

  • datenbank.nwb.de

    Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zolltarif: Die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Lasers

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8541 UPos 4010, KN Pos 9013 UPos 2000
    Einreihung, Einfuhrabgaben

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.12.2016 - C-600/15

    Lemnis Lighting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Lemnis Lighting vom 8. Dezember 2016 C-600/15 (EU:C:2016:937, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 13) bestätige diese Rechtsauffassung, wonach die Pos. 8541 KN nur Laserdioden erfasse, die nicht über weitere elektronische Komponenten verfügten.

    Das EuGH-Urteil Lemnis Lighting (EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13) steht dem nicht entgegen.

    Sollte die gebotene Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren und ihres charakterbestimmenden Bestandteils gemäß AV 3 Buchst. b ergeben, dass eine Einreihung in die Pos. 8541 KN ausscheidet, wäre zu prüfen, ob die Waren eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile Rohm Semiconductor, EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und Lemnis Lighting, EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13).

  • EuGH, 20.11.2014 - C-666/13

    Rohm Semiconductor - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Tarifierung -

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    Gleiches gilt für das EuGH-Urteil Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13 (EU:C:2014:2388, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2015, 94).

    Sollte die gebotene Würdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitigen Waren und ihres charakterbestimmenden Bestandteils gemäß AV 3 Buchst. b ergeben, dass eine Einreihung in die Pos. 8541 KN ausscheidet, wäre zu prüfen, ob die Waren eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben (vgl. EuGH-Urteile Rohm Semiconductor, EU:C:2014:2388, HFR 2015, 94, und Lemnis Lighting, EU:C:2016:937, ZfZ 2017, 13).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 8/06

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    Die vorrangige AV 3 Buchst. a Satz 1 führt im Streitfall zu keinem Ergebnis, weil nach AV 3 Buchst. a Satz 2 die in Betracht kommenden Positionen als gleich genau zu betrachten sind (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 VII R 8/06, BFH/NV 2007, 1368, ZfZ 2007, 192, vgl. hierzu Lux in Dorsch, Zollrecht, A 4, VO KN, App. 1: Kombinierte Nomenklatur --Einf.-- Rz 52, 55).

    Dabei wird als ein wichtiges Erkenntnismittel auch die ErlHS zu AV 3 Buchst. b Rz 19.1 zu berücksichtigen sein, der zufolge sich das charakterbestimmende Merkmal einer Ware aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus ihrem Umfang, Menge, Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung für die Verwendung der Ware sowie auch aus dem Erscheinungsbild der Ware ergeben kann (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1368, ZfZ 2007, 192).

  • BFH, 12.04.2011 - VII R 20/07

    Zolltarifliche Abgrenzung stromkompensierter Drosselspulen von Transformatoren -

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    a) Für die zolltarifliche Einreihung der Waren des Streitfalls ist die VO Nr. 1037/2014 ohne rechtliche Bedeutung, weil sie erst nach der Einfuhr der Waren des Streitfalls in Kraft getreten ist (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 VII R 20/07, BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177) und im Übrigen andere Waren betrifft.

    Anders als das FG meint, kommt der VO Nr. 1037/2014 auch keine Indizwirkung (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 233, 561, ZfZ 2011, 177) für die Tarifentscheidung des Streitfalls zu, weil das ihr zu entnehmende Einreihungskriterium der Verbundenheit der Warenbestandteile "auf praktisch untrennbare Weise", welches das FG für die Tarifierung der streitgegenständlichen Waren übernommen hat, keine Stütze in den die Pos. 8541 KN betreffenden zolltariflichen Vorschriften findet und die Kommission mit diesem Einreihungskriterium in unzulässiger Weise in die Struktur des Harmonisierten Systems eingreift.

  • BFH, 07.08.2013 - VII R 32/12

    Zolltarif: Einreihung von aus einer Mischung aus Kunstharz und Steinpulver

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    Es handelt sich hierbei um eine tatsächliche Würdigung auf der Grundlage der festgestellten objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2013 VII R 32/12, BFH/NV 2013, 1954, ZfZ 2014, 72), die das FG ausgehend von dem unzutreffenden Maßstab der praktischen Untrennbarkeit der Warenbestandteile nicht vorgenommen hat und die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein wird.
  • EuGH, 02.10.2008 - C-411/07

    X - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    Soweit der EuGH mit vorgenanntem Urteil ausführt, die dort streitigen LED-Lampen bestünden neben Leuchtdioden auch aus zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich seien, oder im Urteil vom 2. Oktober 2008 C-411/07 (EU:C:2008:535, ZfZ 2008, 302), die Einfügung einer Verstärkerschaltung sei unschädlich, wenn sie die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers nicht wesentlich ändere, besteht kein Anlass anzunehmen, der EuGH habe seine ständige Rechtsprechung ändern wollen, wonach auf den Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und, soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, die AV abzustellen ist.
  • FG Düsseldorf, 24.02.2016 - 4 K 1423/14

    Berechnung der Höhe von Einfuhrabgaben auf der Basis der Einreihung von

    Auszug aus BFH, 25.04.2017 - VII R 8/16
    Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2016  4 K 1423/14 Z aufgehoben.
  • BFH, 15.01.2019 - VII R 16/17

    Einreihung von Laserdioden

    Der Senat weicht im Streitfall nicht von seinen Urteilen vom 21. Februar 2017 VII R 2/15 (ZfZ 2017, 275) sowie vom 25. April 2017 VII R 8/16 (ZfZ 2017, 277) und VII R 9/16 ab, weil diese anders beschaffene Waren betrafen, die nicht sämtliche Bestandteile eines Lasers aufwiesen und nicht --wie vorliegend-- nach der AV 1 aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale in ihrer Gesamtheit in Pos. 9013 KN einzureihen waren.
  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 11 K 1438/14

    Zolltarifliche Einreihung von Waren der Lasertechnik

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren VII R 2/15, VII R 8/16 und VII R 9/16 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).
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