Rechtsprechung
BFH, 25.04.2017 - X B 109/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GVG § 21g, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, FGO § 119 Nr 6
Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
- Bundesfinanzhof
Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 21g GVG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 119 Nr 6 FGO
Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift - IWW
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 119 Nr. 1 FGO, § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 64 FGO, § 119 Nr. 6 FGO, § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 3 FGO, § 139 Abs. 4 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Form eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans
- rewis.io
Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Form eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans
- rechtsportal.de
GVG § 21g
Anforderungen an die Form eines senatsinternen Geschäftsverteilungsplans - datenbank.nwb.de
Mängel in der Dokumentation der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne sind keine Verfahrensfehler - Wirksamkeit eines Gerichtsbeschlusses bei nicht lesbarer Unterschrift
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.01.2016 - X B 93/15
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt …
Auszug aus BFH, 25.04.2017 - X B 109/16
Ein erstes klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2016 X B 93/15 (BFH/NV 2016, 776) wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss im ersten Rechtsgang ausgeführt, dass Mängel in der genannten Liste keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans haben (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 776, Rz 54).
- BFH, 20.01.2005 - IV R 22/03
Abfindung eines Pensionsanspruchs anlässlich einer Betriebsaufgabe berührt den …
Auszug aus BFH, 25.04.2017 - X B 109/16
Da sie keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko getragen hat (§ 135 Abs. 3 FGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 139 Abs. 4 FGO; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.6.). - BFH, 23.06.1999 - X R 113/96
Eigenhändige Unterschrift im Klageverfahren
Auszug aus BFH, 25.04.2017 - X B 109/16
Zum Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen i.S. des § 64 FGO ist im Gegenteil ausdrücklich entschieden worden, dass es genügt, wenn gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom Urheber stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt; die vollständige Lesbarkeit ist nicht erforderlich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668, unter II.1., m.w.N., …und vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604). - BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01
Revisionsbegründung; Schriftform
Auszug aus BFH, 25.04.2017 - X B 109/16
Zum Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen i.S. des § 64 FGO ist im Gegenteil ausdrücklich entschieden worden, dass es genügt, wenn gewährleistet ist, dass das Schriftstück vom Urheber stammt und ein dessen Identität kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt; die vollständige Lesbarkeit ist nicht erforderlich (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1999 X R 113/96, BFHE 189, 37, BStBl II 1999, 668, unter II.1., m.w.N., und vom 2. August 2002 IV R 14/01, BFH/NV 2002, 1604).