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   BFH, 25.04.2018 - II R 43/15   

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https://dejure.org/2018,19068
BFH, 25.04.2018 - II R 43/15 (https://dejure.org/2018,19068)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2018 - II R 43/15 (https://dejure.org/2018,19068)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2018 - II R 43/15 (https://dejure.org/2018,19068)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 105 Abs 2a S 1, VergnStG BE 2009 § 1 Abs 1, VergnStG BE 2009 § 2 Abs 1, VergnStG BE 2009 § 4, VergnStG BE 2009 § 5
    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • IWW

    § 33i der Gewerbeordnung (GewO), Art. ... 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 33i GewO, § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 118 Abs. 2 FGO, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Vergnügungssteuersatzes für Spielautomaten in Berlin

  • Betriebs-Berater

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die in Berlin seit 2011 geltende Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit manipulationssicherem Zählwerk mit Geldgewinnmöglichkeit i.H.v. 20 % des Einspielergebnisses je Spielautomat und angefangenem Kalendermonat ist verfassungsgemäß.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Vergnügungssteuersatzes für Spielautomaten in Berlin

  • datenbank.nwb.de

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldspielautomaten - und die Berliner Vergnügungsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    VergnStG BE § 5, GG Art 105 Abs 2a, GG Art 12, GG Art 3 Abs 1
    Vergnügungsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Gleichheitsgrundsatz, Aufwandsteuer, Erhöhung, Spielhalle, Spielautomat

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 261, 468
  • BB 2018, 1622
  • BStBl II 2018, 681
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Die Kompetenznormen des GG enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 127, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015 9 C 22.14, BVerwGE 153, 116, Rz 11, und in BVerwGE 159, 216, Rz 13, m.w.N.).

    Es ist daher als zulässiger Maßstab anerkannt (BVerwG-Urteile in BVerwGE 153, 116, Rz 12, m.w.N., und in BVerwGE 159, 216, Rz 54, m.w.N.).

    Es ist nicht notwendig, dass die Möglichkeit einer Abwälzung in jedem Einzelfall besteht; auch eine rechtliche Gewähr dafür, dass dem Unternehmer eine Abwälzung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 124, m.w.N.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall einer Vergnügungsteuer für Spielautomaten etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG-Urteile in BVerwGE 153, 116, Rz 34, und in BVerwGE 159, 216, Rz 44, m.w.N.).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 20; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 32; jeweils m.w.N.).

    dd) Das Erdrosselungsverbot und das Gebot der kalkulatorischen Überwälzbarkeit haben zwar unterschiedliche Rechtsgrundlagen, führen aber zu einer im Ergebnis identischen Begrenzung der verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der Steuer (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 35).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    cc) Es entspricht dem herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 29. Juni 2017 9 C 7.16, BVerwGE 159, 216, Rz 15, m.w.N.).

    Die Kompetenznormen des GG enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 127, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015 9 C 22.14, BVerwGE 153, 116, Rz 11, und in BVerwGE 159, 216, Rz 13, m.w.N.).

    Es ist daher als zulässiger Maßstab anerkannt (BVerwG-Urteile in BVerwGE 153, 116, Rz 12, m.w.N., und in BVerwGE 159, 216, Rz 54, m.w.N.).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit im Fall einer Vergnügungsteuer für Spielautomaten etwa dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spielereinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG-Urteile in BVerwGE 153, 116, Rz 34, und in BVerwGE 159, 216, Rz 44, m.w.N.).

    Für eine erdrosselnde Wirkung spricht eine erkennbare Tendenz zum Absterben der Branche (BVerwG-Urteil in BVerwGE 159, 216, Rz 42).

    Denn die Steuer rechtfertigt sich --unbeschadet eines Lenkungszwecks-- allein schon aus der Absicht, Einnahmen zu erzielen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 159, 216, Rz 42).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Die Aufwandsteuern sollen wie die Verbrauchsteuern die in der privaten Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers abschöpfen (BVerfG-Beschluss vom 13. April 2017 2 BvL 6/13, BVerfGE 145, 171, Rz 118 f., m.w.N.).

    Dadurch unterscheidet sich die Vergnügungsteuer maßgeblich von der Kernbrennstoffsteuer, die als Bundessteuer neu eingeführt worden war und vom BVerfG mit Beschluss in BVerfGE 145, 171, für verfassungswidrig erklärt wurde, weil sie in mehrfacher Hinsicht nicht dem Typus einer Verbrauchsteuer i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG entsprach (Rz 134 ff. des Beschlusses).

    Die Kompetenznormen des GG enthalten keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 127, m.w.N.; BVerwG-Urteile vom 14. Oktober 2015 9 C 22.14, BVerwGE 153, 116, Rz 11, und in BVerwGE 159, 216, Rz 13, m.w.N.).

    Es ist nicht notwendig, dass die Möglichkeit einer Abwälzung in jedem Einzelfall besteht; auch eine rechtliche Gewähr dafür, dass dem Unternehmer eine Abwälzung tatsächlich gelingt, ist nicht erforderlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 124, m.w.N.; BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 33).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 145, 171, Rz 125, m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Die örtliche Vergnügungsteuer gehört zu den herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, unter C.I.1.a).

    Dies gilt insbesondere, wenn der bisherige Steuermaßstab wie etwa der Stückzahlmaßstab bei Gewinnspielgeräten mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar ist und daher durch einen anderen Steuermaßstab ersetzt werden muss, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 123, 1, unter C.II., und vom 12. Februar 2014 1 BvL 11, 14/10, BVerfGE 135, 238; BVerwG-Urteil vom 13. April 2005 10 C 5.04, BVerwGE 123, 218).

    ee) Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.I.; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 37, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich zu vereinbarenden Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des Lenkungsziels sorgen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.2.b cc, m.w.N.).

    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und C.II.3.; BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 790, Rz 60; vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 34, und vom 15. Juli 2015 II R 33/14, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 33, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Steuer darauf abzielt, die mit der Einkommens- und Vermögensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Dezember 2011 II R 51/10, BFH/NV 2012, 790, Rz 39).

    ee) Für die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist es unerheblich, ob die Steuer in ihrer konkreten Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich des Besteuerungsmaßstabs und der Frage ihrer Abwälzbarkeit auf die Spieler den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.I.; BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 37, m.w.N.).

    Es genügt dabei die kalkulatorische Abwälzbarkeit in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm zu zahlenden Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 1, unter C.II.1.c und C.II.3.; BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 790, Rz 60; vom 15. Juli 2015 II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 34, und vom 15. Juli 2015 II R 33/14, BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 33, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Dies gilt auch für eine Spielgerätesteuer, deren herkömmlichem Bild es entspricht, dass sie steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.1.a, m.w.N.).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 40, 52, und BVerfGE 40, 56; BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.1.b bb), und zwar auch, wenn ihre Ausgestaltung verändert und fortentwickelt wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.).

    Er darf den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten lassen (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.a).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Veränderungen im Maßstab und in der absoluten Höhe berühren den Charakter als herkömmliche Aufwandsteuer danach nicht (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 29).

    Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Spielgeräte über längere Zeit weiterbetreiben sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungsteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (Beschluss des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, juris, Rz 40).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.07.2015 - 6 K 6071/12

    Vergnügungsteuer Januar und Februar 2011

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 6 K 6071/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1843 veröffentlicht.

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvL 16/73

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Juni 1975 2 BvL 16/73, BVerfGE 40, 52; vom 4. Juni 1975 2 BvR 824/74, BVerfGE 40, 56; vom 23. März 1977 2 BvR 812/74, BVerfGE 44, 216, und vom 26. Februar 1985 2 BvL 14/84, BVerfGE 69, 174).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 40, 52, und BVerfGE 40, 56; BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.1.b bb), und zwar auch, wenn ihre Ausgestaltung verändert und fortentwickelt wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.).

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

    Auszug aus BFH, 25.04.2018 - II R 43/15
    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i.S. des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BVerfG-Beschlüsse vom 4. Juni 1975 2 BvL 16/73, BVerfGE 40, 52; vom 4. Juni 1975 2 BvR 824/74, BVerfGE 40, 56; vom 23. März 1977 2 BvR 812/74, BVerfGE 44, 216, und vom 26. Februar 1985 2 BvL 14/84, BVerfGE 69, 174).

    Zu diesen herkömmlichen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungsteuer (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 40, 52, und BVerfGE 40, 56; BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.1.b bb), und zwar auch, wenn ihre Ausgestaltung verändert und fortentwickelt wird (BVerfG-Kammerbeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, juris, unter B.II.2.).

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

  • VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 418/17

    Vergnügungssteuer für Spielautomaten neben Umsatzsteuer - Erdrosselung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • BFH, 15.07.2015 - II R 33/14

    Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG

  • BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BFH, 15.07.2015 - II R 32/14

    Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Die Normgebungskompetenz des Landes Rheinland-Pfalz für § 5 Abs. 4 KAG steht vor dem Hintergrund des Art. 105 Abs. 2a GG außer Zweifel (vgl. ebenso zu anderen Bundesländern: BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15; BFH, Urteil vom 21.2.2018 - II R 21/15).

    Die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern gelten demnach als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

    Kompetenzrechtlich unbedenklich ist zudem die Rechtmäßigkeit eines neuen, höheren Steuersatzes (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, 29.6.2017 - 9 C 7.16; OVG NW, Beschluss vom 21.12.2016 -14 A 2374/16).

    Die Zahlung der Vergnügungssteuer ist vielmehr auf eine Abwälzung auf den Steuerträger angelegt, mit der Folge, dass der Unternehmer als Steuerschuldner wirtschaftlich ent- und die privaten Steuerträger wirtschaftlich belastet werden (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

    Es entspricht also dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, dass sie nicht bei dem Nutzer der Einrichtung oder Veranstaltung, dessen Aufwand besteuert werden soll, sondern beim Einrichtungsbetreiber oder Veranstalter als indirekte Steuer erhoben wird (BFH, Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16), was auch für eine Spielgerätesteuer gilt, die steuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger überwälzt wird (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89).

    Solange die Steuer auf Abwälzung angelegt ist, steht das der Lenkungswirkung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O. und Urteil vom 21.2.2018, a.a.O.).

    a) Zunächst ist festzuhalten, dass die für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vorgesehene Heranziehung des Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage der Steuer nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 7/18: " Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht ; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15).

    Auch das OVG RP (Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.), der Bundesfinanzhof (Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 9.8.2018 - 9 BN 6/18) haben eine Besteuerung mit einem Steuersatz von 20 % auf das Einspielergebnis akzeptiert.

    Dem trägt die Anknüpfung an das Einspielergebnis hinreichend Rechnung (VG Neustadt Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 6.12.2017, a.a.O.; BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9.8.2018, a.a.O.).

    Nach alledem ist der Steuersatz von 19 % auf das Einspielergebnis mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 52 der Landesverfassung) vereinbar (vgl. auch BFH, Urteil vom 25.4.2018, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Jedoch dürfen mit einer örtlichen Aufwandsteuer auch Lenkungswirkungen mitverfolgt werden, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 20).

    Mit einer Vergnügungsteuer auf Spielautomaten dürfen Lenkungszwecke, namentlich in Gestalt einer Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden (vgl. BFH, Urteil vom 25.4.2018, a. a. O., Rn. 21).

    Herkömmliche örtliche Aufwandsteuern gelten ohne weitere Prüfung als bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.5.1998 - 2 BvR 1991/95 u. a. - juris Rn. 75; Beschlüsse vom 1.3.1997, a. a. O., Rn. 48 und vom 26.2.1985 - 2 BvL 14/84 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 20; BFH, Urteil vom 25.4.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1535/19

    Wettbürosteuer; Bemessung nach den Brutto-Wetteinsätzen

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 124 und vom 04.02.2009, aaO Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 3.18 - juris Rn. 7; Urteile vom 14.10.2015, aaO Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - BFHE 261, 468, juris Rn. 26).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 34; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO Rn. 27).

    Eine unterschiedliche Schwelle steuerlicher Belastung folgt aus diesen Unterschieden jedoch nicht (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 35; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 94 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 83).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.2017, aaO Rn. 124, und vom 04.02.2009, aaO Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 9 BN 3.18 - juris Rn. 7; Urteile vom 14.10.2015, aaO Rn. 33 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - BFHE 261, 468, juris Rn. 26).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2017, aaO Rn. 44; zur Spielgerätesteuer BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8, juris Rn. 34; BFH, Urteil vom 25.04.2018, aaO Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

    Auch mit einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG dürfen Lenkungswirkungen mitverfolgt werden, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 ua - juris Rn. 54 ff.; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 20).

    Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 - juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.10.2017 - 2 S 1359/17 - juris Rn. 81 und - 2 S 330/17 - juris Rn. 76, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 42).

  • BFH, 27.07.2022 - II R 10/19

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Vergnügungsteuer bei

    Die Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 25.04.2018 - II R 43/15, BFHE 261, 468, BStBl II 2018, 681).
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Ein Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses werde in der Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen (z. B. BFH, Urteil vom 25. April 2018 II R 43/15, BFHE 261, 468 , BStBl II 2018, 681 , juris Rz 35 m. w. N.).
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Ein Steuersatz von 20 % des Einspielergebnisses werde in der Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen (z. B. BFH, Urteil vom 25. April 2018 II R 43/15, BFHE 261, 468 , BStBl II 2018, 681 , juris Rz 35 m. w. N.).
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