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   BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01   

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https://dejure.org/2004,1412
BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01 (https://dejure.org/2004,1412)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2004 - VIII R 6/01 (https://dejure.org/2004,1412)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2004 - VIII R 6/01 (https://dejure.org/2004,1412)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 5; ; EStG § 7i Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 7i Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 5 § 7i Abs. 1 S. 4, Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

    Herstellung eines bautechnischen Neubaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baudenkmal: Umbau als Herstellung eines neuen Gebäudes?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Degressive Gebäudeabschreibung ? Herstellung eines bautechnischen Neubaus ? Differenzierung zwischen einzelgeschützten Baulichkeiten und dem sog. Ensembleschutz ? Nebeneinander von degressiver Gebäudeabschreibung und den erhöhten Absetzungen nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Degressive Abschreibungen für Abnutzung (AfA); Grundlegender Umbau als Neubau; Verhältnis degressiver Abschreibungen für Abnutzung (AfA) Einkommensteuergesetz (EStG) zu erhöhten AfA

  • Entscheidungssammlung Denkmalrecht PDF, S. 447 (Leitsatz)

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Nebeneinander von degressiver Abschreibung und Sonderabschreibung für Baudenkmäler

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionszulagengesetz
    Begünstigung betrieblich genutzter Gebäudeneubauten
    Neue Gebäude
    Neues Gebäude

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 Abs 5, EStG § 7i, EStG § 7 Abs 4, HGB § 255 Abs 2
    Absetzung für Abnutzung; Baudenkmal; Grundstück; Herstellungskosten; Sonderabschreibung; Umbau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 266
  • BB 2004, 1890
  • DB 2004, 2076
  • DB 2005, 8 (Ls.)
  • BStBl 2004 II S. S. 783
  • BStBl II 2004, 783
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 18.07.2001 - 4 B 45.01

    Steuerbescheinigung; erhöhte Absetzungen; Baudenkmal; Baumaßnahmen; Erhaltungs-

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    Diese schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes aus (Beschluss vom 18. Juli 2001 4 B 45/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 342; gl.A. Hahn, DB 1990, 65; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 22. Aufl., § 7i Rz. 3; teilweise a.A. Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7i EStG Rz. 10; Kleeberg in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 7i Rdnr. B 22).

    Die Begünstigungen in § 7i Abs. 1 EStG reflektieren --nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetze-- die unterschiedlichen öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen Gebäudedenkmale mit Rücksicht darauf unterliegen, ob das Gebäude als solches Baudenkmal ist (Sätze 1 bis 3) oder nur als Teil eines Ensembles denkmalrechtlichen Beschränkungen unterfällt (S. 4; vgl. BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342, sowie BTDrucks 11/5680, S. 12).

    Während die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Einzeldenkmal in der Regel darauf zielt, das Gebäude in seiner konkreten Gestaltung und damit in seiner Gesamtsubstanz zu erhalten, verfolgt der Ensembleschutz --jedenfalls primär-- lediglich das Anliegen, das Erscheinungsbild der gesamten Gebäudegruppe unabhängig von der Schutzwürdigkeit der einzelnen Bestandteile der Gesamtanlage zu bewahren (vgl. BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342; aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte s. Oberverwaltungsgericht --OVG-- Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2002 8 A 11243/01, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht --BayOblG-- vom 25. März 1993 3 ObOWi 17/93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1994, 828; OVG Lüneburg vom 8. Juni 1998 1 L 3501/96, juris; Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl., Rz. 40, 56 ff.).

    An diese Differenzierung knüpft "das Regelungssystem des § 7i EStG" (BVerwG-Beschluss in HFR 2002, 342) erkennbar an, indem es die für die Erhaltung des einzelgeschützten Gebäudes als Baudenkmal insgesamt anfallenden (notwendigen) Aufwendungen fördert, hingegen --wie ausgeführt-- für Sachverhalte des Ensembleschutzes die Förderung auf Baumaßnahmen zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbilds beschränkt und damit Maßnahmen innerhalb des Gebäudes ausgrenzt.

    ddd) Für die Geltung dieser Rechtsgrundsätze ist es unerheblich, ob im Streitfall die zuständige Denkmalschutzbehörde tatsächlich nur die für den Ensembleschutz erforderlichen Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss in HFR 2002, 342) bescheinigt hat.

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).

    a) Allerdings hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG betreffend vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Baumaßnahmen)-- § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht den Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden begünstige (Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFH/NV 2004, 1021).

    Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten hieraus deshalb keine abweichenden Rechtsfolgen für die Gewährung der degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG abgeleitet werden, weil auch in den Fällen des Ensembleschutzes der Förderumfang im Bescheinigungsverfahren zu prüfen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) und damit einer hiervon abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde entzogen ist (§ 171 Abs. 10 AO 1977; zum Umfang der Bindungswirkung sowie zur Rücknahme der Bescheinigung vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.; zu § 82i Abs. 1 Satz 4 s. BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1021).

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 47/92

    Zur Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    bb) Im anhängigen Verfahren ist auf diese Folgefragen deshalb nicht einzugehen, weil die zuständige Denkmalbehörde nicht Baumaßnahmen an einzelgeschützten Baulichkeiten, sondern Aufwendungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen bescheinigt hat (vgl. § 7i Abs. 2 EStG), die dem sog. Ensembleschutz unterstehen (dazu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1996 IX R 47/92, BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176, zu Abschn. 1 c der Gründe).

    Zum anderen kommt hinzu, dass die Vorgängerregelung (§ 82i EStDV) auf der Ermächtigungsvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG beruhte, nach der nur Herstellungskosten für Maßnahmen "an (den nämlichen) Gebäuden" erhöht abgesetzt werden dürfen (dazu --mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien-- BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176).

    Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten hieraus deshalb keine abweichenden Rechtsfolgen für die Gewährung der degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG abgeleitet werden, weil auch in den Fällen des Ensembleschutzes der Förderumfang im Bescheinigungsverfahren zu prüfen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) und damit einer hiervon abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde entzogen ist (§ 171 Abs. 10 AO 1977; zum Umfang der Bindungswirkung sowie zur Rücknahme der Bescheinigung vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.; zu § 82i Abs. 1 Satz 4 s. BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1021).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 42/99

    Erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    b) Dem Nebeneinander von degressiver Gebäudeabschreibung und den erhöhten Absetzungen nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG stünde schließlich auch die Regelung des § 7a Abs. 5 EStG nicht entgegen, nach der bezogen auf das nämliche Wirtschaftsgut u.a. die Kumulation erhöhter Absetzungen nach mehreren Vorschriften ausgeschlossen ist (dazu BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 IX R 42/99, BFHE 198, 432, BStBl II 2002, 472).

    Die Bestimmung ist deshalb nicht einschlägig, weil --wie § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht-- die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht zu den erhöhten Absetzungen gehört (BFH-Urteile vom 18. Juni 1996 IX R 40/95, BFHE 181, 23, BStBl II 1996, 645; in BFHE 198, 432, BStBl II 2002, 472, zu II.3. der Gründe; vom 24. November 1993 X R 28/93, BFHE 173, 323, BStBl II 1994, 322; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7 Rz. 157).

  • BFH, 14.01.2004 - X R 19/02

    Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    a) Allerdings hat der BFH zwischenzeitlich entschieden, dass --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. y EStG betreffend vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossene Baumaßnahmen)-- § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht den Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden begünstige (Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916; vom 14. Januar 2004 X R 19/02, BFH/NV 2004, 1021).

    Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten hieraus deshalb keine abweichenden Rechtsfolgen für die Gewährung der degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG abgeleitet werden, weil auch in den Fällen des Ensembleschutzes der Förderumfang im Bescheinigungsverfahren zu prüfen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) und damit einer hiervon abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde entzogen ist (§ 171 Abs. 10 AO 1977; zum Umfang der Bindungswirkung sowie zur Rücknahme der Bescheinigung vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.; zu § 82i Abs. 1 Satz 4 s. BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1021).

  • BFH, 28.06.1977 - VIII R 115/73

    Degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht für Umbauten, sondern nur für

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    Umbau einer Mühle zum Wohngebäude; im Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725; ebenso Urteil vom 25. November 1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705).

    b) Zwar liegt die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein Neubau im dargelegten Sinne errichtet worden ist, weitgehend auf tatsächlichem Gebiet mit der Folge, dass das Revisionsgericht grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; BFH-Urteil in BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725).

  • BFH, 25.11.1993 - IV R 68/92

    Umbau eines Gebäudes mit Zahnarztpraxis (§ 7 EStG )

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    Umbau einer Mühle zum Wohngebäude; im Anschluss an BFH-Urteil vom 28. Juni 1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725; ebenso Urteil vom 25. November 1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705).

    Nicht ausschlaggebend sind mithin die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt anfallenden Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer (BFH-Urteile vom 19. März 1991 IX R 131/86, BFH/NV 1991, 670; in BFH/NV 1994, 705).

  • BFH, 12.03.1996 - IX R 48/95

    Herstellung eines Einfamilienhauses i. S. von § 7b EStG durch Ausbau eines bei

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    a) Dies setzt in Umbaufällen voraus, dass entweder die bisher vorhandene Gebäudesubstanz --mit Rücksicht auf die für die Nutzungsdauer bestimmenden Gebäudeteile (z.B. Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion)-- nicht mehr nutzbar war (sog. Vollverschleiß; vgl. BFH-Entscheidungen vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BFHE 201, 148, BStBl II 2003, 590; vom 15. Oktober 1999 IX B 109/99, juris; vom 12. März 1996 IX R 48/95, BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514) oder --sofern dies nicht gegeben ist-- dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge geben.

    aa) Soweit das FG das Vorliegen eines Vollverschleißes angenommen hat, weil die Kaufvertragsparteien --angesichts der Grundstücksgröße-- den Wirtschaftsgebäuden keinen Wert beigemessen hätten (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 180, 134, BStBl II 1996, 514), steht dies in unlösbarem Widerspruch dazu, dass die GbR bei ihrer Berechnung der degressiven Absetzungen von anteiligen --d.h. auf die vorhandene Gebäudesubstanz entfallenden-- Erwerbsaufwendungen in Höhe von 143 113 DM (= 57, 2 v.H. des gesamten Grundstückskaufpreises von 250 000 DM) ausgegangen und das FG dieser Einschätzung --durch Stattgabe der Klage-- gefolgt ist.

  • BFH, 05.11.1996 - IX R 42/94

    Herstellungskosten-Bescheinigung der Denkmalbehörde: Für Finanzamt bindend?

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten hieraus deshalb keine abweichenden Rechtsfolgen für die Gewährung der degressiven Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG abgeleitet werden, weil auch in den Fällen des Ensembleschutzes der Förderumfang im Bescheinigungsverfahren zu prüfen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG) und damit einer hiervon abweichenden Beurteilung durch die Finanzbehörde entzogen ist (§ 171 Abs. 10 AO 1977; zum Umfang der Bindungswirkung sowie zur Rücknahme der Bescheinigung vgl. BFH-Urteile vom 5. November 1996 IX R 42/94, BFHE 181, 482, BStBl II 1997, 244; in BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.; zu § 82i Abs. 1 Satz 4 s. BFH-Urteil in BFHE 181, 312, BStBl II 1997, 176; insoweit gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1021).
  • BFH, 18.06.1996 - IX R 40/95

    Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten bei Baudenkmälern

    Auszug aus BFH, 25.05.2004 - VIII R 6/01
    Die Bestimmung ist deshalb nicht einschlägig, weil --wie § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht-- die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht zu den erhöhten Absetzungen gehört (BFH-Urteile vom 18. Juni 1996 IX R 40/95, BFHE 181, 23, BStBl II 1996, 645; in BFHE 198, 432, BStBl II 2002, 472, zu II.3. der Gründe; vom 24. November 1993 X R 28/93, BFHE 173, 323, BStBl II 1994, 322; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 7 Rz. 157).
  • BFH, 24.11.1993 - X R 28/93

    Abnutzung - Absetzung

  • BFH, 15.10.1999 - IX B 109/99

    Unbrauchbarkeit eines Gebäudes - Vollverschleiß - Abnutzung - Verwahrlosung -

  • BFH, 20.08.2002 - IX R 40/97

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

  • OVG Niedersachsen, 08.06.1998 - 1 L 3501/96

    Denkmalschutz; Ensembleschutz; Beeinträchtigung des Denkmalwertes

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2002 - 8 A 11243/01

    Ein in der Denkmalzone gelegenes Haus kann unter Einzelschutz gestellt werden

  • BFH, 28.11.1990 - II R 36/87

    Maßgebender Feststellungszeitpunkt für eine Artfortschreibung bei Umbau eines

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

  • BayObLG, 25.03.1993 - 3 ObOWi 17/93
  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

  • BFH, 24.10.1990 - II R 9/88

    Grundstücke mit Gebäuden, die infolge von Baumaßnahmen im Feststellungszeitpunkt

  • BFH, 19.03.1991 - IX R 131/86

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen

  • BFH, 24.06.2009 - X R 8/08

    Auch ein Neubau im bautechnischen Sinn kann steuerrechtlich als Denkmal gefördert

    Im Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 6/01 (BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783) hatte der BFH die Frage offengelassen, ob in der Geltendmachung zweier Abschreibungspräferenzen, die einander materiell-rechtlich ausschließen (degressive Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG, die nur für Neubauten in Anspruch genommen werden konnte, neben erhöhten Absetzungen für Baudenkmäler nach § 7i EStG), ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen sein könnte, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Vorliegens eines vom Steuerpflichtigen erwirkten Grundlagenbescheids daran gehindert ist, für eine dieser Sonderbestimmungen das die Alternativität begründende Tatbestandsmerkmal zu überprüfen.
  • BFH, 15.11.2022 - IX R 14/20

    Zur Berücksichtigung von AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten eines

    Aufgrund der gesetzlichen Begrenzung des Aufwands auf die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für bestimmte Baumaßnahmen, deren Erforderlichkeit denkmalschutzrechtlich bescheinigt ist (als einen Teil der Gesamtaufwendungen für den Erwerb des Objekts, vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2004 - VIII R 6/01, BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, unter II.2.a aa, m.w.N.), entsteht bei den erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG eine eigenständige --von § 7 EStG unabhängige-- AfA-Reihe mit eigenständiger AfA-Bezugsgröße (Bemessungsgrundlage), eigenem AfA-Satz und eigenem AfA-Volumen (vgl. Bruckmeier in KSM, EStG, § 7i Rz B 30; Brandis/Heuermann/Schießl, § 7i EStG Rz 32; HHR/Clausen, § 7i EStG Rz 20).

    c) Die AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Gesamtaufwendungen Absetzungen nach § 7i Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden; insbesondere die Regelung in § 7a Abs. 5 EStG steht dem nicht entgegen, weil --wie § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht-- die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht zu den erhöhten Absetzungen gehört (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, m.w.N.).

    Entscheidet der Steuerpflichtige sich indes, für einen Teil des ursprünglichen Gesamtaufwands die erhöhte AfA für Baudenkmale nach § 7i EStG in Anspruch zu nehmen, liegt darin auch die Entscheidung, für einen Teil dieser Aufwendungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, unter II.2., m.w.N.) AfA nach einer abweichenden Bezugsgröße geltend zu machen; denn § 7i Abs. 1 EStG begünstigt nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern lediglich solche, die für Baumaßnahmen aufgewendet werden, welche zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und für die die Erforderlichkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde nachgewiesen ist (§ 7i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG).

  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Unmaßgeblich sind bei dieser Fallgruppe eine mit der Baumaßnahme einhergehende Zweckbestimmung, die Höhe der Sanierungsaufwendungen oder eine Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer ( BFH, Urteil vom 25. Mai 2004 - VIII R 6/01 -, BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, Rz. 8).
  • FG Hamburg, 05.09.2012 - 6 K 169/11

    Errichtung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG bei Sanierung eines

    Demgegenüber kann von einem Neubau nicht gesprochen werden, wenn wesentliche Elemente wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion erhalten bleiben (BFH-Beschluss vom 30.06.2005 V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882; BFH-Urteile vom 25.05.2004 VIII R 6/01, BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783; vom 05.06.2003 V R 32/02, BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28; vom 25.11.1993 IV R 68/92, BFH/NV 1994, 705).

    (2) Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung zumindest erwogen, dass bei der Erhaltung eines Gebäudes, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften für sich allein ein Baudenkmal ist (Einzelschutz; im Gegensatz zu Gebäuden, die lediglich Teil einer geschützten Gebäudegruppe sind, sog. Ensembleschutz), Baumaßnahmen, die den Vorschriften des Denkmalschutzes entsprechen, nicht zu einem Neubau des Gebäudes führen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 30.06.2005 V R 46/02, BFH/NV 2005, 1882), weil die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Einzeldenkmal in der Regel darauf abziele, das Gebäude in seiner konkreten Gestaltung und damit in seiner Gesamtsubstanz zu erhalten (BFH-Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783).

  • BFH, 29.05.2006 - III B 159/05

    Grundsätze für die Gleichstellung eines grundlegenden Gebäudeumbaus und eines

    Auch soweit das FG voraussetzt, dass der (grundlegende) Umbau des Gebäudes nur dann zu einem Neubau führt, wenn die tragenden Gebäudeteile in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden, steht dies im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 6/01, BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, m.w.N.).

    Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen der grundlegende Umbau eines Gebäudes einem Neubau gleichsteht (vgl. BFH in BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783, m.w.N.).

  • FG Münster, 05.11.2007 - 4 K 616/04

    Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) und Steuerbegünstigung

    Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG sind dementsprechend nicht bereits dann erfüllt, wenn das Gebäude durch die Umgestaltung eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, BStBl. II 1992, 808; Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, BStBl. II 2004, 783).

    Nicht ausschlaggebend ist die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt angefallenen Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer (z.B. BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO; BFH Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, aaO; BFH Beschluss vom 29.05.2006 III B 159/05, BFH/NV 2006, 1884).

  • BFH, 30.06.2005 - V R 46/02

    Umbau eines Altbaus; Errichtung eines neuen Gebäudes

    Es gelten insoweit die oben genannten Grundsätze (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 6/01, Deutsches Steuerrecht 2004, 1473).
  • FG Münster, 24.08.2007 - 4 K 616/04

    Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

    Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 EStG sind dementsprechend nicht bereits dann erfüllt, wenn das Gebäude durch die Umgestaltung eine Funktions- oder Nutzungsänderung erfährt (BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, BStBl. II 1992, 808; Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, BStBl. II 2004, 783).

    Nicht ausschlaggebend ist die Änderung der Zweckbestimmung des Gebäudes, die bewertungsrechtliche Feststellung der Grundstücksart, die Höhe des insgesamt angefallenen Sanierungsaufwands oder die Verlängerung der Gebäudenutzungsdauer (z.B. BFH Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, aaO; BFH Urteil vom 25.05.2004 VIII R 6/01, aaO; BFH Beschluss vom 29.05.2006 III B 159/05, BFH/NV 2006, 1884 ).

  • BFH, 29.08.2013 - IX B 17/13

    Beidseitige Vertragsbindung im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG -

    Die gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 25. Mai 2004 VIII R 6/01 (BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783) und vom 24. Juni 2009 X R 8/08 (BFHE 225, 431, BStBl II 2009, 960) sowie den Urteilen des Hessischen FG vom 12. Dezember 2011  8 K 1754/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 828; Revision X R 4/12) und des Sächsischen FG vom 11. Januar 2012  2 K 1416/11 (EFG 2012, 1633; die dagegen erhobene Revision wurde durch Erledigung der Hauptsache mit BFH-Beschluss vom 29. August 2012 X R 5/12, BFH/NV 2013, 53 erledigt) liegt aber auch angesichts unterschiedlicher Sachverhalte nicht vor.
  • BFH, 21.02.2019 - III B 34/18

    Neuherstellung eines Gebäudes im Investitionszulagenrecht

    Im Urteil vom 25. Mai 2004 VIII R 6/01 (BFHE 206, 266, BStBl II 2004, 783) habe der BFH ausgeführt, dass ein Neubau nur dann vorliege, wenn entweder die bisher vorhandene Gebäudesubstanz nicht mehr nutzbar gewesen sei (Vollverschleiß) oder, sofern dies nicht anzunehmen sei, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge gäben.
  • FG Düsseldorf, 19.09.2006 - 17 K 192/02

    Altbausanierung; Abschreibungssatz; Förderung; Sonderabschreibung; Umbau;

  • FG Sachsen, 19.01.2011 - 8 K 2255/04

    Zum Neubau führende Modernisierung

  • FG Nürnberg, 16.08.2005 - I 341/02

    Herstellung eines Neubaus durch Umbaumaßnahmen

  • FG Niedersachsen, 10.05.2006 - 12 K 303/01

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage wegen Umbaumaßnahmen an einem

  • FG Baden-Württemberg, 10.08.2006 - 3 V 10/05

    Aussetzung der Vollziehung: Sonderabschreibung nach FöGbG - Sanierung eines

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 16 K 2606/17

    Bescheinigung; Denkmalbereich; Erscheinungsbild; Maßnahmen im Inneren;

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