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   BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10   

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https://dejure.org/2011,11403
BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10 (https://dejure.org/2011,11403)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2011 - IX R 25/10 (https://dejure.org/2011,11403)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - IX R 25/10 (https://dejure.org/2011,11403)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten - Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • openjur.de

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten; Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 2, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 12 Nr 1
    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten - Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten - Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO, § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 12 Nr 1 EStG 2002
    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten - Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • rewis.io

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten - Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • ra.de
  • rewis.io

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten - Folgen eines steuerrechtlich gescheiterten Treuhandverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2
    Berücksichtigung von Schuldzinsen aus einem Darlehen als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Zuordnung von Schuldzinsen aus einem vom Ehepartner aufgenommenen Darlehen als eigene Werbungskosten auf Grund eines Treuhandvertrags; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 2750
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03

    Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).

    aa) Die Grundsätze über den abgekürzten Vertragsweg sind hier --wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen-- nicht anwendbar (vgl. dazu grundlegend das BFH-Urteil in BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).

  • BFH, 25.06.2008 - X R 36/05

    Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Auch wenn das Vertragsverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und es deshalb nicht zu einer Zurechnung des Darlehens nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO kommt, ändert das nichts daran, dass die Kläger ein Tätigwerden des Klägers auf Rechnung der Klägerin vereinbarten, der Kläger seiner Ehefrau, der Klägerin, also gerade nichts zuwenden wollte (vgl. hierzu besonders das BFH-Urteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373, m.w.N.; zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572, und zu den Folgen steuerrechtlich nicht anzuerkennender Darlehensverträge BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245, unter II. 2. a, m.w.N.).

    bb) Der Senat muss auch nicht entscheiden, ob er dem FG insoweit folgen könnte, das BFH-Urteil in BFHE 222, 373 in dem Sinne zu verstehen, dass allein das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs über die Zuordnung von Aufwand entscheidet.

  • BFH, 11.05.2010 - IX R 19/09

    Zur steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    bb) Der Treuhandvertrag, um den es hier geht, entspricht diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil er tatsächlich nicht durchgeführt wurde (vgl. zu diesem Erfordernis insbesondere BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BFHE 229, 301, BStBl II 2010, 823).
  • BFH, 06.10.2009 - IX R 14/08

    Steuerliche Zurechnung eines Teilgeschäftsanteils im Rahmen einer Quotentreuhand

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis muss nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt (eingehend dazu BFH-Urteil vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.; vgl. auch das BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b; BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623).
  • BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Der Zinsaufwand, um den es hier geht, ist auch nicht nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96 (BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312) der Klägerin zuzuordnen, und zwar schon deshalb nicht, weil gar nicht feststeht, inwieweit sie die Zinsen für die Finanzierung getragen hat.
  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Auch wenn das Vertragsverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und es deshalb nicht zu einer Zurechnung des Darlehens nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO kommt, ändert das nichts daran, dass die Kläger ein Tätigwerden des Klägers auf Rechnung der Klägerin vereinbarten, der Kläger seiner Ehefrau, der Klägerin, also gerade nichts zuwenden wollte (vgl. hierzu besonders das BFH-Urteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373, m.w.N.; zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572, und zu den Folgen steuerrechtlich nicht anzuerkennender Darlehensverträge BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245, unter II. 2. a, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2003 - X R 34/02

    Darlehensgeber i.S.v. § 17 Abs. 2 BerlinFördG

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Unabhängig davon, ob man die Forderungen oder obligatorischen Nutzungsrechte aus den Darlehensverträgen des Klägers mit der Bank als --soweit das Nutzungsrecht gemeint ist: immaterielle-- Wirtschaftsgüter dem Treugeber mit der Folge zuordnen kann, dass dieser die Zinsen als eigenen Aufwand geltend machen kann (zur Zuordnung eines Darlehens im umgekehrten Fall vgl. auch BFH-Urteil vom 5. November 2003 X R 34/02, BFH/NV 2004, 610), scheitert eine derartige Zurechnung im Streitfall schon daran, dass der Vertrag nicht den Maßstäben entspricht, welche die ständige Rechtsprechung für Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat.
  • BFH, 01.03.2005 - IX R 70/03

    EigZul; Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Auch wenn das Vertragsverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und es deshalb nicht zu einer Zurechnung des Darlehens nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO kommt, ändert das nichts daran, dass die Kläger ein Tätigwerden des Klägers auf Rechnung der Klägerin vereinbarten, der Kläger seiner Ehefrau, der Klägerin, also gerade nichts zuwenden wollte (vgl. hierzu besonders das BFH-Urteil vom 25. Juni 2008 X R 36/05, BFHE 222, 373, m.w.N.; zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572, und zu den Folgen steuerrechtlich nicht anzuerkennender Darlehensverträge BFH-Urteil vom 1. März 2005 IX R 70/03, BFH/NV 2005, 1245, unter II. 2. a, m.w.N.).
  • BFH, 22.02.2007 - IX R 45/06

    Formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen bei klarer Zivilrechtslage

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - IX R 25/10
    Danach sind solche Verträge steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, und vom 22. Februar 2007 IX R 45/06, BFHE 217, 409, BStBl II 2011, 20).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • FG Düsseldorf, 07.05.2010 - 1 K 3830/08

    Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten; Vermietung und Verpachtung;

  • BFH, 24.11.2009 - I R 12/09

    Voraussetzungen für steuerlich beachtliches Treuhandverhältnis

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 15/11

    Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende

    Da auch insoweit die Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zu beurteilen ist (vgl. zur Zurechnung von Darlehen BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677, m.w.N.), sind diese Verbindlichkeiten zu 90 % F zuzuordnen und für sie Anschaffungskosten.
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 21/15

    Vermietung einer Ferienwohnung - Treuhand - Selbstnutzung - Überschussprognose

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Zurechnung vom Treuhänder erzielter Einkünfte beim Treugeber voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677, m.w.N.), und dass der Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt.
  • BFH, 14.03.2012 - IX R 37/11

    Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter

    Danach sind solche Verträge steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677).

    Da diese jedoch steuerrechtlich nicht anerkannt werden können, fällt schon aus diesem Grund zugleich eine Aufwandszurechnung anhand der Aufwendungserstattungsansprüche in sich zusammen (so bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1677).

  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

    Eine steuerrechtlich relevante Zuordnung der Zahlungen oder eventueller Zahlungsverpflichtungen aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann scheitert schon deshalb, weil dieser Vertrag steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 14.3.2012 IX R 3711, BStBl II 2012, 487, und vom 25.5.2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677).

    Auch wenn das Vertragsverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und die Pachtzahlungen steuerrechtlich als private Zuwendungen der Klägerin an ihren Ehemann zu betrachten sind, ändert das nichts daran, dass der Ehemann der Klägerin auf eigene Rechnung im Interesse seines Eigentums tätig wurde und der Klägerin gerade nichts zuwenden wollte (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677).

    In diesem Rahmen ist es zulässig, Aufwendungen, die im Rahmen eines nicht anzuerkennenden Angehörigenvertrages geleistet werden, steuerlich der privaten Ebene zuzuordnen und dementsprechend nicht zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch BFH-Urteile vom 14.3.2012 IX R 3711, BStBl II 2012, 487, und vom 25.5.2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677, Urteil des FG Düsseldorf vom 11.1.2011 10 K 2725/10 E, juris).

  • BFH, 24.10.2012 - IX R 35/11

    Kein Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus privater Darlehensforderung

    Danach sind solche Verträge steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677).

    Da nach den Feststellungen des FG keine Zinsen gezahlt wurden, wurde der Darlehensvertrag auch nicht tatsächlich durchgeführt (vgl. zur ständigen Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen BFH-Urteile vom 14. März 2012 IX R 37/11, BFHE 236, 522, BStBl II 2012, 487; in BFH/NV 2011, 1677; insbesondere zum Erfordernis der tatsächlichen Durchführung BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 19/09, BFHE 229, 301, BStBl II 2010, 823).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2017 - 3 K 342/14

    Vermietung von Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb bei Einschaltung einer

    Die Zurechnung vom Treuhänder erzielter Einkünfte beim Treugeber setzt voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677, m. w. N.), und dass der Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis trägt.
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