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   BFH, 25.06.2004 - III R 16/04   

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https://dejure.org/2004,6744
BFH, 25.06.2004 - III R 16/04 (https://dejure.org/2004,6744)
BFH, Entscheidung vom 25.06.2004 - III R 16/04 (https://dejure.org/2004,6744)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 2004 - III R 16/04 (https://dejure.org/2004,6744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115; ; FGO § 115 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 1, 2 § 116 Abs. 1, 3
    Revisionszulassung; Umdeutung einer Revision in eine NZB

  • datenbank.nwb.de

    Keine Umdeutung einer Revision in eine NZB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.01.2003 - III R 20/02

    Keine Umdeutung mangels Zulassung unzulässiger Revision in statthafte NZB

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, nicht veröffentlicht, juris).

    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).

    An dem grundsätzlichen Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde hat sich durch die Neufassung der §§ 115, 116 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nichts geändert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, juris).

  • BFH, 29.09.1999 - III R 50/98

    Revision; Umdeutung in NZB

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 25.03.1997 - I B 112/96

    Angriffsgegenstände einer Beschwerde

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1994 - X R 115/94

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626).
  • BFH, 21.03.1995 - VIII R 7/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 25.06.2004 - III R 16/04
    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.01.2013 - I R 35/11

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei

    Dies erfordert die Angabe des Umfangs, in dem das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) sowie die Darlegung der aus der Sicht des Revisionsklägers vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).
  • BFH, 26.09.2007 - X R 23/07

    Umdeutung nicht zugelassener Revision in eine NZB?

    Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung des BFH versagt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796; in BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; in BFH/NV 2004, 1539).

    An dem grundsätzlichen Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde hat sich durch die Neufassung der §§ 115 und 116 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BStBl I 2000, 1567) nichts geändert (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

  • BFH, 27.06.2006 - X R 23/06

    Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.).

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen der Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

  • BFH, 27.11.2007 - IX R 66/07

    Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision schon dann versagt, wenn sie --wie in dem angefochtenen Urteil-- weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen ist (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall ein Rechtsanwalt, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.).

    Sie scheitert darüber hinaus an den erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschieden zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1539).

  • BFH, 28.01.2009 - VI R 41/08

    Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde - Keine

    Wird die Revision weder im Tenor noch in den Gründen des Urteils zugelassen, so ist ihre Zulassung nach ständiger Rechtsprechung versagt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2007 X R 23/07, BFH/NV 2007, 2333; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).

    Eine Umdeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn --wie vorliegend-- ein Steuerberater, bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird, das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 2333; in BFH/NV 2004, 1539; vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995).

    Eine Umdeutung schlägt überdies regelmäßig auch deshalb fehl, weil zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; in BFH/NV 2004, 1539; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 110 ff.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. Mai 2008 VIII R 9/08, [...] - die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen).

  • BFH, 16.12.2008 - VIII R 27/07

    Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte: Wissensprüfung hinsichtlich der

    Dies erfordert die Angabe des Umfangs, in dem das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO) sowie die Darlegung der aus der Sicht des Revisionsklägers vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler (BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539; BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287).
  • BFH, 13.06.2007 - V B 179/06

    FG-Verfahren; keine Streitverkündung

    Ist der Antragsteller --wie hier-- fachkundig vertreten, kommt die Umdeutung einer ausdrücklich als solcher erklärten Streitverkündung in einen Antrag auf Beiladung nicht in Betracht (vgl. zur Umdeutung von Erklärungen fachkundiger Vertreter BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 2004 II B 38/03, BFH/NV 2004, 803; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 27.04.2006 - V R 6/06

    Rechtsmittel - Auslegung

    Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626; vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 14.07.2005 - XI B 208/04

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionsgründen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zulassung der Revision versagt, wenn sie im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich zugelassen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539).
  • BFH, 21.11.2007 - IX B 153/07

    Revisionszulassung durch das Finanzgericht

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Revision versagt, wenn sie weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen worden ist (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 III R 16/04, BFH/NV 2004, 1539, m.w.N.).
  • FG München, 24.07.2014 - 15 K 275/14

    AdV-Klage und Umdeutung

  • FG München, 20.03.2007 - 13 K 2970/05

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

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