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   BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93   

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https://dejure.org/1995,4106
BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93 (https://dejure.org/1995,4106)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - IX R 66/93 (https://dejure.org/1995,4106)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - IX R 66/93 (https://dejure.org/1995,4106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Nutzungswerts einer Immobilie anhand des Einheitswerts des Grundstücks im Fall der Einkommensteuerveranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ablösung eines Wohnrechts und anschließende Vermietung

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 215/79

    Zur Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93
    Der Nutzungswert der von den Eltern bewohnten Wohnung im Dachgeschoß ist dem Kläger nicht gemäß § 21 Abs. 2 EStG zuzurechnen, weil die Eltern diese Wohnung mangels steuerrechtlicher Berücksichtigung der Vereinbarungen vom 1. Januar 1985 aufgrund vorbehaltenen oder zugewendeten Wohnungsrechts, mithin aufgrund einer gesicherten Rechtsposition nutzten (BFH-Urteil vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366, zu 2. a).
  • BFH, 12.07.1988 - IX R 149/83

    Spekulationsgeschäft bei mißbräuchlich i. S. von § 42 AO zwischengeschalteter

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93
    Ein Rechtsmißbrauch gemäß § 42 AO 1977 ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, und vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).
  • BFH, 21.09.1993 - IX R 96/88

    Versteuerung des Nutzungswerts bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung in

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93
    Erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG kann der Steuerpflichtige nur insoweit geltend machen, als er das Gebäude zur Erzielung von Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 21 EStG) nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1993 IX R 96/88, BFH/NV 1994, 307).
  • BFH, 23.02.1988 - IX R 157/84

    Vermietung einer Eigentumswohnung an unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind als

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93
    Ein Rechtsmißbrauch gemäß § 42 AO 1977 ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 12. Juli 1988 IX R 149/83, BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942, und vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 306/87

    Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 66/93
    In diesem Fall wäre allerdings keine der Alternativen des § 21a Abs. 1 Satz 3 EStG verwirklicht worden, insbesondere wäre die Wohnung nicht als "zur dauernden Nutzung vermietet" anzusehen gewesen; denn darunter fällt nur eine entgeltliche Überlassung (BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; Troll in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 21a Rz. 28; vgl. auch Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 21a Rdnr. 57; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 21a EStG Rz. 30).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    So verhält es sich, wenn der Abschluss eines Mietvertrages mit der entgeltlichen Aufgabe des unentgeltlichen Wohnungsrechts verbunden wird und dieses Vertragsgeflecht den Verzichtenden im Ergebnis so stellt, wie er stünde, wenn die vertraglichen Vereinbarungen auf der Nutzungsebene nicht abgeschlossen worden wären und er unverändert sein unentgeltliches Nutzungsrecht ausüben würde (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 25. Juli 1995 IX R 66/93, BFH/NV 1996, 123).

    Bei einer solchen Sachlage liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO 1977 vor (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 123).

  • BFH, 17.12.2003 - IX R 8/98

    Rechtsmissbrauch durch Mietverträge nach Grundstücksübertragung zwischen nahen

    Ein Rechtsmissbrauch sei hier ebenso wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1995 IX R 66/93 (BFH/NV 1996, 123) zu bejahen.

    Der Mietvertrag umfasste nicht das gesamte Anwesen, sondern lediglich die Räume im Erdgeschoss, die auch die durch den Anbau bedingte Erweiterung der Wohnung betraf (Abgrenzung zum Urteil in BFH/NV 1996, 123).

  • BFH, 21.10.1997 - IX R 57/96

    Mietverhältnis bei bestehendem Wohnrecht

    Wenn sie sie gleichwohl durchführte, war es --anders als im Fall des BFH-Urteils vom 25. Juli 1995 IX R 66/93 (BFH/NV 1996, 123) --durchaus sachlich (außersteuerlich) gerechtfertigt, wenn sich die Bewohnerin (Stiefmutter) durch Mietzahlungen daran beteiligte.
  • FG Nürnberg, 15.12.1997 - IV 224/96

    Grundstücksübergabe und Rückanmietung

    Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1992 IX R 33/89 , BStBl. II 1992, 549 m.w.N. sowie vom 25.07.1995 IX R 66/93 , BFH/NV 1996, 123).

    In diesen Fällen hat der BFH jedoch eine mißbräuchliche Gestaltung bejaht (vgl. Urteile vom 13.10.1993 X R 86/89 , BStBl. II 1994, 451 und in BFH/NV 1996, 123).

  • BFH, 16.09.2004 - X R 54/99

    Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

    Dies ist insbesondere bei der Begründung gegenläufiger Zahlungspflichten, die die tatsächliche und wirtschaftliche Position des Steuerpflichtigen nicht verändern, der Fall (vgl. --methodologisch allerdings teilweise auf die Anwendung des § 42 AO 1977 gestützt-- BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451, unter 4.a; vom 25. Juli 1995 IX R 66/93, BFH/NV 1996, 123; vom 13. Dezember 1995 X R 261/93, BFHE 179, 350, BStBl II 1996, 180, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, unter II.1.c; FG Münster, Urteil vom 19. Februar 2002 1 K 734/00 F, EFG 2002, 737, unter I.2.c, d; insbesondere zur abweichenden Würdigung eines "Darlehensvertrags" vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).
  • FG Hamburg, 23.03.2004 - VII 296/01

    Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Gestaltungsmissbrauch bei Wohnrechtsaufgabe

    Ein Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt worden ist, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urteil vom 25.7.1995, BFH/NV 1996, 123 m.w.N.).

    Für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, bei der das Grundeigentum zunächst im Rahmen einer vorweggenommenen Erbauseinandersetzung gegen ein dingliches Wohnrecht übertragen worden war und dann später der Veräußerer auf sein dingliches Wohnrecht verzichtet gegen Vereinbarung einer Zahllast bei gleichzeitigem oder zeitnahem Abschluss eines Mietvertrags, bei dem Mietzins und Zahllast sich in etwa entsprechen, hat die Rechtsprechung Missbrauch gemäß § 42 AO bejaht (BFH, Urteil vom 25.6.1995, BFH/NV 1996, 123; FG Köln, Urteil vom 19.4.2000, EFG 2001, 638 - nicht rechtskräftig: nach Nichtzulassungsbeschwerde ist das Revisionsverfahren anhängig (BFH IX R 91/00) - Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.6.2002, EFG 2003, 2; Hessisches FG, 13. Senat, Urteil vom 26.5.2003, EFG 2003, 1389 - nicht rechtskräftig: nach Nichtzulassungsbeschwerde ist das Revisionsverfahren anhängig (BFH IX R 56/03)).

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 22/03

    VuV: Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Gestaltungsmissbrauch

    Ob diese wechselseitige Ausgleichung der Zahlungspflichten dem Ziel dient, dem Kläger die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das Altenteilwohnhaus bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu verschaffen, ohne dass tatsächlich Einnahmen durch die Überlassung des Hauses an den Vater erzielt werden, und deshalb ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 IX R 66/93, BFH/NV 1996, 123, sowie das Urteil des Senats vom 17. Dezember 2003 in dem Verfahren IX R 56/03), kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.
  • FG Nürnberg, 11.12.1997 - IV 126/96

    Einkommensteuer; Mietvertrag und dauernde Last

    In diesen Fällen hat der BFH eine mißbräuchliche Gestaltung bejaht (vgl. Urteile vom 13.10.1993 X R 86/89 , BStBl. II 1994, 451 und vom 25.07.1995 IX R 66/93 , BFH/NV 1996, 123).
  • FG Thüringen, 19.10.2000 - III 411/99

    Steuerliche Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Miet- und

    In diesem Fall kann ein Rechtsmissbrauch gem. § 42 AO anzunehmen sein, weil durch derartige Vereinbarungen die Eltern im Ergebnis wirtschaftlich nur so gestellt werden, wie sie auch ohne diese Vereinbarung gestanden hätten (vgl. zu diesem Fall BFH, Urteil vom 25. Juli 1995 IX R 66/93, BFH/NV 1996, 123 ff).
  • FG Nürnberg, 06.12.2007 - IV 200/06

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Abschluss eines Mietvertrages unter

    So verhält es sich, wenn der Abschluss eines Mietvertrages mit der entgeltlichen Aufgabe des unentgeltlichen Wohnungsrechts verbunden wird und dieses Vertragsgeflecht den Verzichtenden im Ergebnis so stellt, wie er stünde, wenn die vertraglichen Vereinbarungen auf der Nutzungsebene nicht abgeschlossen worden wären und er unverändert sein unentgeltliches Nutzungsrecht ausüben würde (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1993 X R 86/89, BStBl II 1994, 451;vom 25.07.1995 IX R 66/93, BFH/NV 1996, 123;vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648; Mellinghoff in Kirchhof, EStG § 21 Rz. 36; Fischer in FR 2004, 720).
  • FG Düsseldorf, 14.11.2000 - 6 K 4517/94

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten; Koppelung von dauernder Last und Miete

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