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BFH, 25.07.1997 - V B 145/96 |
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- EuGH, 05.05.1994 - C-38/93
Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst
Auszug aus BFH, 25.07.1997 - V B 145/96
Nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Mai 1994 Rs. C-38/93 (BStBl II 1994, 548) wurden die Klägervertreter anläßlich einer Unterredung beim FA darauf hingewiesen, daß für die Streitjahre bereits Bestandskraft eingetreten sei. - BFH, 03.12.1975 - I R 144/74
Versäumung der Revisionsfrist - Fehler bei Zustellung - Verwirkung der …
Auszug aus BFH, 25.07.1997 - V B 145/96
In einer der Begründungsalternativen führte das FG aus, selbst bei Annahme wesentlicher Zustellungsmängel wäre das Klagerecht - in Anwendung des Rechtsgedankens der § 55 Abs. 2 , § 56 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) und § 110 Abs. 3 , § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) - jedenfalls verwirkt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1975 I R 144/74, BFHE 117, 350 , BStBl II 1976, 194 ), also nach Ablauf eines Jahres nach unstreitiger Empfangnahme der Einspruchsentscheidung durch die Klägerin, spätestens aber mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (31. Dezember 1993).
- BFH, 01.10.2003 - I B 55/03
NZB: grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (d.h. der zutreffenden Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall) abhängt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1997 V B 145/96, BFH/NV 1998, 458;… vom 21. April 1999 VII B 274/97, BFH/NV 1999, 1386). - BFH, 15.04.2003 - I B 108/02
Grundsätzliche Bedeutung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (…vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 13. August 1996 V B 2/96, BFH/NV 1997, 328;… vom 21. Januar 1997 V B 110/96, BFH/NV 1997, 388; vom 25. Juli 1997 V B 145/96, BFH/NV 1998, 458;… vom 21. April 1999 VII B 274/97, BFH/NV 1999, 1386). - BFH, 21.04.1999 - VII B 274/97
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Der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, kommt indes keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls, d.h. die zutreffende Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, einzelfallbezogen und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (…BFH-Beschlüsse vom 13. August 1996 V B 2/96, BFH/NV 1997, 328;… vom 21. Januar 1997 V B 110/96, BFH/NV 1997, 388; vom 25. Juli 1997 V B 145/96, BFH/NV 1998, 458).