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   BFH, 25.07.2011 - I B 8/11   

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https://dejure.org/2011,10673
BFH, 25.07.2011 - I B 8/11 (https://dejure.org/2011,10673)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2011 - I B 8/11 (https://dejure.org/2011,10673)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - I B 8/11 (https://dejure.org/2011,10673)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • openjur.de

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht; Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 7, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • Bundesfinanzhof

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 7 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • rewis.io

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht - Keine Revisionszulassung bei Geltendmachung eines Fehlers bei der Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 § 7g Abs. 7; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer sog. Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG 2002 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) -- EStG 2002 a.F.-- im Streitjahr 2005; Vorhandensein von ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung, wenn eine ernsthafte Investitionsabsicht nicht festgestellt werden kann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.09.2010 - IV B 104/09

    Keine Ansparabschreibung für Investition "ins Blaue" - Nicht zur Zulassung der

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    Damit wird allenfalls ein materiell-rechtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung bzw. der Indizienwürdigung geltend gemacht, der --unabhängig von der Frage, ob ein solcher tatsächlich vorliegt-- nicht zu einer Zulassung der Revision führen kann (s. insoweit nur --auch im Zusammenhang mit einer sog. Ansparabschreibung-- BFH-Beschluss vom 6. September 2010 IV B 104/09, BFH/NV 2011, 29).
  • BFH, 24.11.2005 - II B 46/05

    Grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht; Wechsel auf der Richterbank

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 21/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    Das FG hat im Zusammenhang mit seiner Prüfung, ob die Investitionsabsicht im Streitfall hinreichend konkretisiert sei, entschieden, dass die Vorstellungen und Planungen der Klägerin, wie sich das Unternehmen entwickeln könnte, insoweit nicht ausreichen würden; es hat dabei zur Frage der Plausibilität der Planungen zum einen auf die bisherige Größe des Betriebs verwiesen (s. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 15. September 2010 X R 21/08, BFH/NV 2011, 235, und X R 22/08, BFH/NV 2011, 238), zum anderen auf den Umstand, dass die Klägerin die in der Planung angeführten Wirtschaftsgüter als für die Erbringung der unternehmerischen Leistung nicht erforderlich bezeichnet hat und dass die Klägerin keine konkreten Aufträge in Aussicht habe, die eine Kapazitätserweiterung in dem geplanten Umfang gerechtfertigt hätten.
  • BFH, 16.12.2009 - X B 182/08

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
  • FG Hamburg, 23.11.2010 - 2 K 58/10

    Einkommensteuerrecht: Zur Konkretisierung der Investitionsabsicht bei

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 23. November 2010  2 K 58/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 783).
  • BFH, 17.03.2008 - IX B 258/07

    Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.; vom 29. Januar 2010 IX S 3/10 [PKH], BFH/NV 2010, 921).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/08

    Ansparrücklage eines Existenzgründers

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    Im Übrigen liegen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vor: Soweit die Klägerin als Rechtsfrage herausstellt, ob "die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick auf das Erfordernis der verbindlichen Bestellung ohne Einschränkungen auf Fälle des § 7g Abs. 7 a.F. anwendbar" ist, liegt diese Frage (ungeachtet der Klärung durch z.B. das BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33, m.w.N.) dem angefochtenen Urteil schon nicht zugrunde.
  • BFH, 17.03.2009 - X B 34/08

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
  • BFH, 03.11.2010 - I B 40/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei "ausgelaufenem Recht

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (s. allgemein Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; speziell zur Rücklagenbildung des § 7g Abs. 3 EStG s. die BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 X B 182/08, BFH/NV 2010, 675; vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278; Senatsbeschluss vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
  • BFH, 29.01.2010 - IX S 3/10

    Zu den Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 25.07.2011 - I B 8/11
    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.; vom 29. Januar 2010 IX S 3/10 [PKH], BFH/NV 2010, 921).
  • BFH, 18.03.2010 - X B 124/09

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei ausgelaufenem Recht -

  • BFH, 15.09.2010 - X R 22/08

    Ansparrücklage: Voraussetzungen für das Vorliegen einer wesentlichen

  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Das angefochtene Urteil ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 FGO) durch eine "Überraschungsentscheidung" aufzuheben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).
  • BFH, 18.11.2011 - V B 25/11

    Zweck der mündlichen Verhandlung - Keine Überraschungsentscheidung bei Ablehnung

    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht andererseits aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867; vom 17. März 2008 IX B 258/07, BFH/NV 2008, 1180, m.w.N.; vom 29. Januar 2010 IX S 3/10 (PKH), BFH/NV 2010, 921).
  • BFH, 06.07.2012 - V B 103/11

    Zur Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen

    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht aber nicht, den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte anzudeuten und sie mit ihnen umfassend zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 257, unter II.1.a; in BFH/NV 2012, 277; vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867, unter II.2.).
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