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   BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11   

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https://dejure.org/2012,32724
BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11 (https://dejure.org/2012,32724)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2012 - VII R 29/11 (https://dejure.org/2012,32724)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 (https://dejure.org/2012,32724)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • openjur.de

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist; Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG; ...

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 38, InsO § 96 Abs 1 Nr 1, UStG § 17
    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 InsO, § 96 Abs 1 Nr 1 InsO, § 17 UStG 1999
    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufrechnung des FA gegen ein Guthaben aus Umsatzsteuerberichtigung nur bei Eintritt des Berichtigungstatbestands vor Insolvenzeröffnung (Änderung der Rspr.)

  • cpm-steuerberater.de

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist – Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG ...

  • Betriebs-Berater

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Änderung der Rechtsprechung

  • rewis.io

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist - Maßgeblichkeit der Verwirklichung des materiell-rechtlichen Berichtigungstatbestands des § 17 Abs. 2 UStG - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 17; InsO § 38; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
    Aufrechnung mit unbefriedigten Steuerforderungen gegenüber erst während des Insolvenzverfahrens entstandenen Erstattungsansprüchen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestands USt zu berichtigen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren (Änderung der Rechtsprechung)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung bezüglich der Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • heise.de (Pressebericht, 23.11.2012)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufrechnung des Finanzamtes im Insolvenzverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Insolvenzverfahren - Finanzämter dürfen Forderungen seltener aufrechnen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufrechnung mit unbefriedigten Steuerforderungen gegenüber erst während des Insolvenzverfahrens entstandenen Erstattungsansprüchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im umsatzsteuerlichen Festsetzungsverfahren ist § 38 InsO genauso anzuwenden wie § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei der Erhebung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren (Änderung der Rechtsprechung)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Änderung der Rechtsprechung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Aufrechnung bei Umsatzsteuerberichtigung während des Insolvenzverfahrens

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 307
  • ZIP 2011, 1930
  • ZIP 2012, 2217
  • NZI 2012, 1022
  • BB 2012, 2785
  • DB 2012, 2556
  • BStBl II 2013, 36
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Von dieser Rechtsprechung sei der V. Senat des BFH in seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und in BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138) eindeutig abgewichen, wenn er nun für das Begründetsein einer Forderung i.S. des § 38 InsO die vollständige Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestands fordere.

    Der für das Umsatzsteuerrecht zuständige V. Senat des BFH ist ihr in neuerer Zeit jedoch nicht gefolgt, sondern meint, jedenfalls für das Festsetzungsverfahren sei § 38 InsO dahin auszulegen, dass sich die "Begründung" steuerlicher Forderungen und damit die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen danach bestimme, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung "vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen" ist; nicht maßgeblich sei lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG (BFH-Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und zuletzt vom 8. März 2012 V R 24/11, BFHE 236, 274, BStBl II 2012, 466).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Für den Fall noch nicht entrichteter Umsatzsteuer hat das BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 erkannt, erbringe ein Unternehmer, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, eine Leistung vor Verfahrenseröffnung, ohne das hierfür geschuldete Entgelt bis zu diesem Zeitpunkt zu vereinnahmen, trete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der wegfallenden Empfangszuständigkeit des Insolvenzschuldners Uneinbringlichkeit der an ihn noch nicht entrichteten Entgelte ein.

  • BFH, 21.09.1993 - VII R 119/91

    Das FA kann im Konkurs mit Steueransprüchen aus der Zeit vor Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, der zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wesentlichen vorträgt, der Senat habe seit seinen Entscheidungen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) den Begriff des Begründetseins i.S. des § 38 InsO in ständiger Rechtsprechung als gleichbedeutend mit dem Begriff des Schuldigwerdens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrachtet.

    Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

  • BFH, 17.04.2007 - VII R 27/06

    Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Er hat dies angenommen, wenn der Sachverhalt, der zu der Entstehung des steuerlichen Anspruchs führte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei (vgl. statt aller Senatsurteile vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und in BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83).

    Es liegt auf der Hand und ist von der Rechtsprechung des Senats schon bisher nicht in Abrede gestellt worden, dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG bei Entstehen der betreffenden Steuerforderung ungewiss ist, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird, weil der künftige, dafür erforderliche Eintritt der "Bedingung" (hier: das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin), also der Eintritt des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds --anders als in den vorgenannten, vom BGH entschiedenen Fällen das Entstehen der betreffenden zivilrechtlichen Forderung als Vollrecht-- ungewiss ist (vgl. u.a. Urteil des Senats in BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 1/06

    Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung, wenn der

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Nach erfolglosem Einspruch gegen die beiden Abrechnungsbescheide ist Klage erhoben worden, mit der sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beruft, dass eine Umsatzsteuerforderung erst dann entstanden sei, wenn der volle steuerrechtliche Tatbestand verwirklicht worden ist (Hinweis auf die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, sowie vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996).

    Von dieser Rechtsprechung sei der V. Senat des BFH in seiner neueren Rechtsprechung (Hinweis auf die Urteile in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, und in BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138) eindeutig abgewichen, wenn er nun für das Begründetsein einer Forderung i.S. des § 38 InsO die vollständige Verwirklichung des steuerrechtlichen Tatbestands fordere.

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Dass ein Anspruch in diesem Sinne bedingt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist, nimmt die bereits zur Konkursordnung entwickelte Rechtsprechung des BGH an, wenn für das Entstehen der Forderung zwar noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist", die Forderung jedoch "in ihrem rechtlichen Kern" aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist (BGH-Urteil vom 29. Juni 2004 IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1).

    Forderungen, deren Entstehen als Vollrecht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht so weitgehend gesichert war, dass mit ihrem gleichsam "automatischen" Entstehen gerechnet werden konnte, d.h. ohne dass dies von Entscheidungen oder sonstigen Willensbetätigungen des Steuerpflichtigen oder Dritter abhängig wäre, werden danach nicht erfasst (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 160, 1).

  • BFH, 13.05.2009 - XI R 63/07

    Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung im

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Dies kann durch Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung mit Festsetzungswirkung ebenso bewirkt werden, wie im Insolvenzverfahren ein Erstattungsbescheid über vorinsolvenzliche Umsatzsteuerguthaben ergehen könnte (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11), weil eine solche Anmeldung nicht den Bestand der Forderungen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft verändert, die in der eben geschilderten Weise Gegenstand des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens sind.
  • BFH, 04.08.1987 - VII R 11/84

    Möglichkeit der Aufrechnung mit Steuerforderungen nach Konkurseröffnung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.
  • BFH, 21.09.1993 - VII R 68/92

    Aufrechnung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers, der zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Wesentlichen vorträgt, der Senat habe seit seinen Entscheidungen vom 21. September 1993 VII R 119/91 (BFHE 172, 308, BStBl II 1994, 83) und VII R 68/92 (BFH/NV 1994, 521) den Begriff des Begründetseins i.S. des § 38 InsO in ständiger Rechtsprechung als gleichbedeutend mit dem Begriff des Schuldigwerdens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrachtet.
  • BFH, 06.10.2005 - VII B 309/04

    Insolvenzverfahren: Aufrechnung des FA gegen USt-Erstattungsanspruch

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - VII R 29/11
    Ein diesbezüglicher Anspruch des Steuerpflichtigen werde dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sondern stelle eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst --z.B. die Notwendigkeit einer Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 UStG (vgl. Senatsurteil vom 4. August 1987 VII R 11/84, BFH/NV 1987, 707, und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2005 VII B 309/04, BFH/NV 2006, 369)-- nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.
  • BFH, 02.11.2010 - VII R 6/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

  • BFH, 02.11.2010 - VII R 62/10

    Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen in kritischer Zeit vor Eröffnung eines

  • BFH, 23.02.2011 - I R 20/10

    Keine Aufrechnung gegen ein Körperschaftsteuerguthaben im Insolvenzverfahren -

  • BFH, 08.03.2012 - V R 24/11

    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Insolvenzfall, Abgrenzung von

  • BGH, 06.11.1989 - II ZR 62/89

    Zulässigkeit der Aufrechnung des bürgenden Gesellschafters gegen eine Forderung

  • BGH, 09.03.2000 - IX ZR 355/98

    Ansprüche des wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausscheidenden

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 194/05

    Verrechnung im Wege der Angleichung der Konten der Gesellschafter in der

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06

    Aufrechnung durch den Bund mit dem Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer;

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 147/06

    Wirksamkeit einer Aufrechnung des Finanzamtes im Zusammenhang mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 5 K 5350/09

    Aufrechnung in der Insolvenz

  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 186/11

    Wirkung einer Restschuldbefreiung auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers

    Das Finanzamt wird etwas nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig, wenn die Hauptforderung bereits im Sinne des § 38 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (vgl. BFH vom 25.7.2012, Az. VII R 29/11, BFH/NV 2012, 2106 ff, I Ziff. 4).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.01.2019 - 5 K 2414/17

    Einer Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus infolge der

    Nach Einspruch des Klägers unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2012, VII R 29/11 wurde mit Änderungsbescheid vom 28. Juni 2017 unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Forderungen ein Umsatzsteuererstattungsanspruch für das Jahr 2013 in Höhe von 32.890,52 EUR zuzüglich Zinsen unter der Masse-Steuernummer ...4 festgesetzt.

    Er verweise auch dazu auf das Urteil des BFH vom 25. Juli 2012, VII R 29/11, das einer Aufrechnung in dieser Konstellation für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2012 eröffnet worden seien, entgegenstehe.

    Dem stehe auch nicht das Urteil des BFH vom 25. Juli 2012, VII R 29/11 entgegen.

    27 3. Die Rechtsprechung des BFH hat hinsichtlich der steuerlichen Entstehung des Erstattungsanspruchs infolge der Uneinbringlichkeit der Umsatzsteuer auch keine Änderung durch die Entscheidung des VII. Senats des BFH mit Urteil vom 25. Juli 2012, VII R 29/11 erfahren.

    Der VII. Senat hat seine Rechtsprechung darin nur insoweit geändert, als er nicht länger daran festhält, dass eine aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehende steuerliche Forderung bereits mit Begründung der zu berichtigenden Steuerforderung im insolvenzrechtlichen Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet ist (so BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 -, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, juris - Rn. 16).

    Die rechtliche Frage, ob Forderungen des Insolvenzschuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG werden, hat der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 - ausdrücklich offengelassen (BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11 -, a. a. O., Rn. 20 f.).

    37 cc) So entnimmt der Senat der Entscheidung des VII. Senats des BFH vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11 -, a. a. O., Rn. 17), dass es der VII. Senat - insbesondere für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO - als entscheidend ansieht, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG verwirklicht wird, d. h. wann die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift eingetreten sind.

    Im Hinblick auf die BFH-Urteile des VII. Senats vom 25. Juli 2012 (VII R 29/11, a. a. O.) und vom 12. Juni 2018 (VII R 19/16, a. a. O.) ist die Frage des Zeitpunkts des steuerlichen Entstehens des hier streitigen Erstattungsanspruchs und dessen Maßgeblichkeit für die Aufrechnungslage hinreichend geklärt.

  • BFH, 27.11.2019 - XI R 35/17

    Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der

    Für negative Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit darf nach der Rechtsprechung des BFH sowohl seitens des FA Steueranmeldungen zugestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 19) als auch, wie von der Klägerin beantragt, vom FA ein Steuerbescheid erlassen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13.05.2009 - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11, Rz 16 ff.; vom 11.12.2013 - XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 21) oder ein Änderungsbescheid ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2015 - XI R 18/13, BFH/NV 2015, 1607, Rz 23).
  • BFH, 08.11.2016 - VII R 34/15

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i. S.

    a) Ob ein Insolvenzgläubiger bereits bis zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist oder erst danach, bestimmt sich nach der geänderten Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 17 Abs. 2 UStG danach, ob der Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet, nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36; vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2015 VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, beide m.w.N.).

    § 14c Abs. 2 UStG gewährt --ebenso wie § 17 Abs. 2 UStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36)-- einen eigenständigen Berichtigungsanspruch.

    Ob es zu einer solchen Berichtigung tatsächlich kommt, ist auch hier --wiederum ebenso wie bei § 17 Abs. 2 UStG (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, und in BFH/NV 2016, 87)-- zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer ungewiss.

    Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 4. Februar 2005 VII R 20/04 (BFHE 209, 13, BStBl II 2010, 55) zu § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 in der bis zum Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl 1, 2645) geltenden Fassung entschieden hat, dass ein entsprechender Anspruch insolvenzrechtlich bereits im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe entsteht, hält er daran im Hinblick auf die mit Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 geänderte Rechtsprechung nicht mehr fest.

  • BFH, 18.08.2015 - VII R 29/14

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei antragsabhängigem Erstattungsanspruch

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2012 VII R 29/11 (BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36).

    Dies entspreche auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Verbot der Aufrechnung mit einer aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstandenen steuerlichen Forderung (Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36), wonach es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auf die Verwirklichung des zivilrechtlichen Sachverhalts ankomme, sondern darauf, wann die Forderung des Insolvenzschuldners umsatzsteuerrechtlich begründet sei.

    Nachdem das FA auf Antrag des Klägers die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1999 bis 2002 erlassen hatte (zur Zulässigkeit, Erstattungsbescheide über vorinsolvenzliche Umsatzsteuerguthaben nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erlassen, vgl. Senatsurteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, m.w.N.) und (spätestens) damit die Aufrechnungslage entstanden war, war das FA auch nicht durch ein insolvenzrechtliches Verbot gemäß § 96 Abs. 1 InsO an der Aufrechnung mit seinen Insolvenzforderungen gegen diese Erstattungsansprüche gehindert.

    Anders als offenbar der Kläger meint, kommt der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 nicht zu einem anderen Ergebnis.

  • FG Sachsen, 17.05.2017 - 2 K 408/16

    Insolvenzrechtliche Entstehung des Grunderwerbsteuer-Erstattungsanspruchs bei

    Dies entspreche auch der neueren (zur Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG ergangenen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11), mit dem dieser seine anderslautende frühere Rechtsprechung (Urteil vom 17. April 2007, - VII R 27/06) aufgegeben habe.

    Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) betreffe einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt (Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 UStG ) und sei auf grunderwerbsteuerliche Ansprüche nicht anwendbar.

    Über das Entstehen der Ansprüche war dabei in dem verfahrensgegenständlichen Abrechnungsbescheid nicht zu entscheiden, sondern nur darüber, ob diese erfüllt oder infolge einer in dem Abrechnungsbescheid enthaltenen Aufrechnungserklärung erloschen sind (dazu: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 , Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seiner neueren Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ; Parallelentscheidungen: Urteil des Bundefinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII 56/09 -, BFH/NV 2013, 413 - zu § 17 Abs. 2 UStG ), der sich der Senat anschließt, von seiner früheren ständigen Rechtsprechung (so etwa: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. April 2007, - VII R 27/06-, a.a.O. - zur Grunderwerbsteuer) Abstand genommen, nach der der Anspruch auf Erstattung oder Vergütung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Steuer auch dann nicht erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens "begründet" werde, sondern eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt begründete Forderung darstelle, gegen welche die Finanzbehörde gemäß § 95 InsO im Verfahren aufrechnen könne, wenn das als aufschiebende Bedingung zu behandelnde, die Erstattung, Vergütung oder sonst die Rückführung der steuerlichen Belastung auslösende Ereignis selbst nach Eröffnung des Verfahrens eintrete.

    Der älteren, durch das Urteil des VII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) abgeänderten, Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesfinanzhofs lag dabei im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 UStG der Gedanke zugrunde, dass trotz der Ungewissheit zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerforderung, ob es zu deren Kompensation durch einen entgegengesetzten Vergütungsanspruch bzw. einen aufgrund des Anspruchs auf Berücksichtigung eines entsprechenden Berichtigungsbetrags gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehenden Erstattungsanspruchs kommen wird (Ungewissheit des künftigen, dafür erforderlichen Eintritts der "Bedingung" - das Uneinbringlichwerden von Forderungen der Schuldnerin -, also des Eintritts des steuerverfahrensrechtlichen Entstehungsgrunds), die Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts solcher Forderungen als gerechtfertigt anzusehen sei, weil zwischen der durch eine solche Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt bestehe, dass das Steuerrecht den Steueranspruch entstehen lässt, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, und zum Ausgleich für die Vorverlagerung der Steuerschuldentstehung dem Steuerpflichtigen einen ("kompensatorischen") Korrekturanspruch für den Fall garantiert, dass der steuerliche Belastungsgrund nicht in der von dem Steuergesetz vorausgesetzten Weise dauerhaft eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ).

    Das die Rechtsprechungsänderung herbeiführende Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012 (Az. VII R 29/11, BStBl II 2013, 36 ) ist dabei zum umsatzsteuerlichen Erstattungsanspruch nach Rechnungsberichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG vor dem Hintergrund der Wahrung bzw. Wiederherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der entsprechenden neueren Rechtsprechung des für das Umsatzsteuer- Festsetzungsverfahren zuständigen V. Senats des Bundesfinanzhofs zu § 38 InsO (etwa Urteil vom 8. März 2012, - V R 24/11- , BStBl II 2012, 466 ) sowie auch des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 9. Februar 2011, - XI R 35/09 -, BStBl II 2011, 1000 - zur Umsatzsteuer) und des I. Senats des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. Februar 2011, - I R 20/10 -, BStBl II 2011, 822 - zum Körperschaftsteuergutachten) ergangen.

    Von der Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 16 GrEStG erst durch die die (auch steuerrechtliche) Rückabwicklung auslösende Handlung (im dort entschiedenen Fall: Rücktrittserklärung des Verkäufers) - nicht bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ging der VII. Senat des Bundesfinanzhofs dabei bereits vor der Änderung seiner Rechtsprechung durch Urteil vom 25. Juli 2012 (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2012, - VII R 29/11 -, BStBl II 2013, 36 ) im Urteil vom 17. April 2007 (Az.: VII R 27/06, BStBl II 2009, 589 ) aus.

  • FG Sachsen, 26.04.2017 - 1 K 1596/15

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Rücktritt des Insolvenzverwalters über das

    Die Voraussetzungen des gegenüber § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen § 95 Abs. 1 InsO (BGH-Urteile vom 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, BGHZ 160, 1 Rz. 11; vom 17. April 2007 - VII R 27/06, BFHE 217, 8 , BStBl II 2009, 589 Rz. 16; vom 23. Febr. 2011 - I R 20/10, BFHE 233, 114 , BStBl II 2011, 822 Rz. 10; vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, BFHE 238, 307 , BStBl II 2013, 36 Rz. 12) liegen nicht vor.

    Es muss ein "gesicherter Rechtsgrund" der Forderung gelegt sein (BFH in BStBl II 2011, 822 Rz. 129), auch wenn noch eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung hinzutreten muss, also "ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist" (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Forderungen, deren Entstehen als Vollrecht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht so weitgehend gesichert war, dass mit ihrem gleichsam "automatischen" Entstehen gerechnet werden konnte, d.h. ohne dass dies von Entscheidungen oder sonstigen Willensbetätigungen des Steuerpflichtigen oder Dritter abhängig wäre, werden danach nicht erfasst (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 12).

    Die Frage, ob ein Vermögensanspruch gegen das FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (§ 38 InsO ), kann nichts anderes beantwortet werden als die Frage, ob das FA vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ; BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 16).

    Dass in den Fällen des § 17 Abs. 2 UStG zwischen der durch eine Berichtigung ausgelösten und der ursprünglich begründeten Steuerforderung ein enger Zusammenhang dergestalt besteht, dass der Steueranspruch entsteht, bevor der eigentliche steuerliche Belastungsgrund eingetreten ist bzw. unabänderlich feststeht, rechtfertigt keine Zurückverlagerung des Entstehenszeitpunkts der berichtigten Forderung (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17).

    Anlass der Änderung der Rspr. war zwar § 17 Abs. 2 UStG (BFH in BStBl II 2013, 36 Rz. 17), die Rechtsprechungsänderung beschränkt sich aber nicht hierauf (s. BFH in BFHE 256, 6 Rz. 12: "Tatbestand, der den betreffenden Anspruch begründet").

  • BFH, 11.07.2013 - XI B 41/13

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch den sog. starken vorläufigen

    Der VII. Senat des BFH habe offengelassen, ob er sich der Auffassung des V. Senats anschließen könne (Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36).

    c) Auch der VII. Senat des BFH (Urteile in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 15 ff.; vom 25. Juli 2012 VII R 56/09, BFH/NV 2013, 413, unter II.2.; VII R 30/11, BFH/NV 2013, 603, unter II. am Ende) folgt dem Verständnis des V. und XI. Senats darin, dass sich die "Begründung" steuerlicher Forderungen und damit die Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen danach bestimmt, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung "vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen" ist; nicht maßgeblich ist lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG.

    Der VII. Senat des BFH (in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 16) "hält nicht länger an seiner Rechtsansicht fest, dass eine aufgrund Berichtigung gemäß § 17 Abs. 2 UStG entstehende steuerliche Forderung bereits mit Begründung der zu berichtigenden Steuerforderung im insolvenzrechtlichen Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet ist.

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 189/10

    Auswirkungen der Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens auf

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Umsatzsteueranspruch vor Verfahrenseröffnung in einer Weise begründet war, dass der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung führt, bereits verwirklicht worden ist, auch wenn die Umsatzsteuerforderung steuerrechtlich erst nach Verfahrenseröffnung gemäß § 13 UStG entsteht oder gemäß § 18 UStG fällig wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 17; BFH, BFHE 236, 274, juris Rn. 27; BFH, BFHE 217, 8, juris Rn. 11, 13; BFH, ZIP 2008, 1780, juris Rn. 17; siehe auch Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 61).

    Entscheidend ist vielmehr, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird, mithin die in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2012 - VII R 29/11, juris Rn. 16 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NJW-RR 2008, 206).

  • BFH, 22.06.2022 - XI R 46/20

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Berücksichtigung eines Berichtigungsbetrags in

    Auf den Einspruch des Klägers, mit dem dieser sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.07.2012 - VII R 29/11 (BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36) berief, setzte das FA unter Berücksichtigung der uneinbringlichen Forderungen mit Änderungsbescheid vom 28.06.2017 eine Steuervergütung für das Jahr 2013 in Höhe von 32.890,52 EUR unter der Steuernummer der Insolvenzmasse fest.

    Ob ein Insolvenzgläubiger vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, bestimmt sich bei Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen danach, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erfüllt waren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 17; vom 18.08.2015 - VII R 29/14, BFH/NV 2016, 87, Rz 16; vom 08.11.2016 - VII R 34/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496; vom 12.06.2018 - VII R 19/16, BFHE 261, 463, BStBl II 2020, 717, Rz 13; vom 15.01.2019 - VII R 23/17, BFHE 263, 305, BStBl II 2019, 329, Rz 12; vom 15.10.2019 - VII R 31/17, BFHE 266, 121, Rz 18; vom 18.02.2020 - VII R 39/18, BFHE 268, 391, Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 26.08.2021 - V R 38/20, BFH/NV 2022, 146, Rz 18, und vom 25.04.2018 - VII R 18/16, BFH/NV 2018, 1289).

    Seit der durch das BFH-Urteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36 geänderten Rechtsprechung ist bei Steuervergütungsfestsetzungen (§ 168 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--), die auf einem Steuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG beruhen, entscheidend, "wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand" verwirklicht wird.

    Der Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheides, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird, ist unerheblich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz 17).

  • BFH, 15.10.2019 - VII R 31/17

    Aufrechnung des FA mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 19/16

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei nachträglichem Verzicht auf

  • BFH, 15.01.2019 - VII R 23/17

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer nach

  • BFH, 21.03.2014 - VII B 214/12

    Insolvenzrechtliche Begründung eines Anspruchs auf Investitionszulage

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 6 K 167/15

    Insolvenzrecht und Umsatzsteuer: Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 44/10

    Erledigung einer Aufrechnungserklärung durch Möglichkeit der Saldierung nach § 16

  • FG Köln, 11.12.2019 - 14 K 1702/19

    Abgabenordnung/Insolvenzrecht: Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG München, 15.05.2019 - 3 K 2244/16

    Haftungsanspruch bei Organschaft; Aufrechnung im Insolvenzverfahren der

  • FG Sachsen, 16.03.2016 - 2 K 268/15

    Entstehen einer Insolvenzverbindlichkeit oder einer Masseverbindlichkeit durch

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 1909/17

    Aufrechnung aus Steueransprüchen bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • FG Düsseldorf, 15.05.2014 - 12 K 4478/11

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit

  • BFH, 06.09.2016 - V B 52/16

    Umsatzsteuer: Uneinbringlichkeit des Entgelts aufgrund der Eröffnung des

  • FG Sachsen, 15.09.2016 - 2 K 234/15

    Entstehen einer Insolvenzverbindlichkeit oder einer Masseverbindlichkeit durch

  • BFH, 09.12.2020 - XI B 10/20

    Zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung und zur Ablaufhemmung in

  • FG Thüringen, 16.03.2017 - 1 K 512/15

    Haftungsanspruch bei Organschaft - Aufrechnung im Insolvenzverfahren

  • FG Saarland, 01.06.2016 - 2 K 1184/14

    Zeitliche Wirkung der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises -

  • VG Münster, 22.03.2023 - 1 K 2330/19

    Abschlagszahlung; Abtretung; Anfechtungsklage; Aufrechnung;

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6229/15

    Kein Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO, wenn eine vom Insolvenzgläubiger zu

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7337/12

    Umsatzsteuer 2012

  • FG Köln, 06.08.2014 - 12 K 791/11

    Rückforderung einer Steuererstattung

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 732/14

    Steht die insolvenzrechtliche strukturelle Unterscheidung der Vermögensmassen

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 18/13

    Zurückverweisung gemäß § 127 FGO bei Änderungsbescheiden vor und nach

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 56/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25. 07. 2012 VII R 29/11, VII

  • FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 1381/14

    Umsatzsteuerliche Einordnung von Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2013 - 7 V 7279/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Ernstliche Zweifel an

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2015 - 1 K 1231/13

    Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 7 K 7107/10

    Keine Aufrechnung von Umsatzsteuer über die Insolvenzeröffnung hinweg

  • BFH, 25.07.2012 - VII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25. 07. 2012 VII R 29/11 -

  • FG Sachsen, 29.05.2019 - 8 K 1108/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen der vormaligen Organträgerin für eine

  • FG Thüringen, 28.09.2022 - 4 K 80/22
  • FG Sachsen, 26.02.2016 - 6 K 1065/15

    Qualifizierung von Umsatzsteueransprüchen als Masseverbindlichkeiten durch einen

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 - 5 K 3328/10

    Keine Aufrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen bei Freigabe eines

  • FG München, 10.10.2012 - 3 K 733/10

    Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2013 - 2 V 90/12

    Umsatzsteuerberichtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter bei

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