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   BFH, 25.07.2019 - III R 22/16   

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https://dejure.org/2019,37153
BFH, 25.07.2019 - III R 22/16 (https://dejure.org/2019,37153)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2019 - III R 22/16 (https://dejure.org/2019,37153)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - III R 22/16 (https://dejure.org/2019,37153)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e, BGB § 546 Abs 1, FGO § 99 Abs 2, GewStG VZ 2008
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • Bundesfinanzhof

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst d GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002, § 546 Abs 1 BGB, § 99 Abs 2 FGO, GewStG VZ 2008
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • IWW

    § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG), § ... 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG, § 99 Abs. 2 FGO, § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG, § 7 GewStG, § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, § 8 GewStG, § 126 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von einem Reiseveranstalter entstandenen Miet- und Pachtzinsen für die zeitlich begrenzte Anmietung von Ferienwohnungen und -unterkünften

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • rewis.io

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung / Geschäftsmodell Reiseveranstalter / Wirtschaftsgüter

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e
    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • rechtsportal.de

    GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, e
    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von einem Reiseveranstalter entstandenen Miet- und Pachtzinsen für die zeitlich begrenzte Anmietung von Ferienwohnungen und -unterkünften

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinzurechnung von Mietzinsen ? Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Zwischenurteil des Finanzgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter - und die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Mietzinsen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen; Entgelte der Reiseveranstalter für Überlassung von Hotelzimmern und beweglichen Wirtschaftsgütern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Reiseleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietzinsen bei Reiseveranstaltern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anfrage zur Gewerbesteuer-Hinzurechnung oder Was soll das?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst d, GewStG § 8 Nr 1 Buchst e
    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Reiseverkehr, Reisevorleistung, Nebenleistung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 386
  • NJW 2020, 108
  • DB 2019, 2498
  • BStBl II 2020, 51
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Dabei ist zwar das Eingreifen der Fiktion, dass der Steuerpflichtige der (wirtschaftliche) Eigentümer der Wirtschaftsgüter ist, nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft (BFH-Urteil vom 08.12.2016 - IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz 11 ff.).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; s. BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 18; Mohr, Inkongruenzen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, 2016, S. 271; Kornwachs, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2017, 1568, 1573).

    cc) Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19).

    dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c; BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 20, m.w.N.).

    Aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

    Die Auslegung des erkennenden Senats entspricht weiter der Entscheidung des IV. Senats zum Fall des Konzertveranstalters (BFH-Urteil in BFHE 256, 526).

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Der Tatbestand sieht keine Differenzierung nach dem Ort der Belegenheit der unbeweglichen Wirtschaftsgüter vor; die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter/Verpächter für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (BFH-Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz 11, m.w.N.).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BTDrucks 16/4841, S. 78; BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 18).

    cc) Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 21, m.w.N.).

    Entsprechend hat der BFH im Fall der Messe-Durchführungsgesellschaft trotz Festhaltens am Durchleitungsgedanken (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, Rz 20), von einer Zuordnung zum Anlagevermögen abgesehen, weil die Klägerin nach ihrem Geschäftszweck die an ihre Kunden durchgeleiteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hätte.

    c) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Entscheidung des I. Senats zum Fall der Messe-Durchführungsgesellschaft (BFH-Urteil in BFHE 255, 280).

  • BFH, 29.11.1972 - I R 178/70

    Zur Frage der Zuordnung der benutzten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    bb) Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 12).

    Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 19).

    Hierfür ist --i.S. einer Kontrollfrage-- darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.).

    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter 1.) angemietet hat.

  • BFH, 30.03.1994 - I R 123/93

    Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG auch bei kurzfristigen Mietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    bb) Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 12).

    dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c; BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 20, m.w.N.).

    Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung (BFH-Urteil in BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.) oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter 1.) angemietet hat.

    Aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, Rz 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteil in BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).

  • BFH, 04.06.2014 - I R 70/12

    Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    bb) Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (BFH-Urteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 12).

    Aus dem vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289 ergibt sich jedoch, dass sich diese Rechtsprechung auf einen Fall bezog, in dem der Geschäftszweck des Steuerpflichtigen in der dauerhaften Vermietung eigener und angemieteter Einzelhandelsimmobilien an Einzelhandelsunternehmen bestand, so dass die angemieteten Immobilien auch auf Dauer der betrieblichen Tätigkeit der dortigen Klägerin dienten.

    Gesetzlicher Orientierungspunkt ist damit ein "typisiertes" Unternehmen, das eigenkapitalfinanziert ist (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 13).

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 23/13

    Wirtschaftliches Eigentum bei Teilamortisationsleasing einer Immobilie -

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Entsprechend können die einzelnen Feststellungen des Zwischenurteils in der Revisionsinstanz auch einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--  vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, unter II. am Anfang; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433; BFH-Beschluss vom 09.02.2006 - VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155, unter 1., jeweils zur Teilaufhebung eines mehrere Feststellungen umfassenden Zwischenurteils).

    Entscheidungserheblich sind danach nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1433, Rz 19, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05

    NZB: Zwischenurteil, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Entsprechend können die einzelnen Feststellungen des Zwischenurteils in der Revisionsinstanz auch einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH--  vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, unter II. am Anfang; vom 02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433; BFH-Beschluss vom 09.02.2006 - VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155, unter 1., jeweils zur Teilaufhebung eines mehrere Feststellungen umfassenden Zwischenurteils).

    Die in den Ziffern 1 und 2 des Tenors enthaltenen Feststellungen sind daher in Rechtskraft erwachsen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1155; vgl. BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, unter 1. und 2., zu einem mehrere Feststellungen umfassenden Gewinnfeststellungsbescheid).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 43/11

    Zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebs mit Hilfe der Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteil vom 15.10.1996 - IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, unter 3.; Senatsurteil vom 26.07.2012 - III R 43/11, BFH/NV 2013, 86, Rz 20).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 69/96

    Ferienwohnung im selbst genutzten Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 25.07.2019 - III R 22/16
    Diese beinhaltet auch Kosten der Anschlussrevision, bei der es sich kostenrechtlich zwar um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt (BFH-Urteil vom 21.11.2000 - IX R 69/96, BFH/NV 2001, 754, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 89), die Kostenentscheidung aber dennoch einheitlich zu treffen ist (BFH-Urteil vom 19.11.2015 - VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 42/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten -

  • BFH, 14.06.2018 - III R 35/15

    Verfassungskonformität gewerbesteuerrechtlicher Hinzurechnungen

  • BFH, 15.10.1996 - IX R 10/95

    Zur Unwiderruflichkeit des Antrags auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

  • BFH, 26.04.2018 - III R 25/16

    Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten

  • BFH, 22.04.1982 - V R 123/75
  • BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

  • FG Münster, 04.02.2016 - 9 K 1472/13

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 40/98

    Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.2020 - 1 K 55/16

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit von Drittunternehmen gegen Entgelt zur Verfügung

    Für eine Zuordnung der Mehrwegsteigen zum Umlaufvermögen spreche auch die Entscheidung des BFH vom 25. Juli 2019 (III R 22/16, BStBl II 2020, 51).

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 (IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673, unter 1.a.; vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    bb) Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.; vom 30. März 1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b; vom 04. Juni 2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz 12; vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Gemeint ist, dass es sich bei dem überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlagevermögen handelt, wobei es ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteile vom 05.Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960; vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Hierfür ist - i.S. einer Kontrollfrage - darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff i.S. von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteile vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960; vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 m.w.N.).

    Dabei kann die Annahme von Umlaufvermögen nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil angemietete Wirtschaftsgüter - wegen der Pflicht zur Rückgabe an den Eigentümer (§ 546 Abs. 1 BGB) - nie tatsächlich zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein können (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 m.w.N.; auch Schneider/Redeker, DB 2017, 2254, 2256).

    Würde man hingegen bereits jede kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts für die Annahme von Anlagevermögen ausreichen lassen, wäre das Tatbestandsmerkmal "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Denn die Fiktion darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet-oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet, so dass auch die fiktiv angenommene Dauer des fiktiven Eigentums auf die Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachtverhältnis zu begrenzen ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Auch führt dies nicht dazu, dass angenommen werden könnte, dass ein nur für wenige Tage im Jahr im fiktiven Eigentum des Steuerpflichtigen stehendes Wirtschaftsgut - wie hier die jeweiligen Mehrwegsteigen in der Regel für jeweils 1 bis 3 Tage - ganzjährig weiterhin latent im Anlagevermögen "schlummert" (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Denn eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie etwa bei der Anschaffung weiter zu veräußernder Waren besteht, ist gerade typisch für die Fälle des Vorliegens von Umlaufvermögen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Die Nutzung der Wirtschaftsgüter erschöpft sich daher mit der Durchführung des einzelnen Warenlieferungsvorgangs (vgl. entsprechend BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 zu Reiseveranstaltern von Pauschalreisen hinsichtlich der Anmietung von Hotelzimmern und -einrichtungen).

    Insofern ist die Beurteilung des hier in Rede stehenden Streitfalls mit der vom BFH im Urteil vom 25. Juni 2019 (III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) entschiedenen Konstellation zu vergleichen, in der der BFH die an den Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete Anmietung von Hotelzimmern und -einrichtungen für Pauschalreisen eines Reiseveranstalters nicht als (fiktives) Anlagevermögen angesehen hat.

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff des Anlagevermögens nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 21).

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 31.5.2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673, Rz. 10, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 21).

    Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (BFH-Urteile vom 4.6.2014 I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz. 12; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung im Sinne einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BT-Drucks. 16/4841, Seite 78; BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 18; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich aber maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung; BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 18; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Gemeint ist, dass es sich bei dem überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlagevermögen handelt, wobei es ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteile vom 5.6.2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, Rz. 29; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 22).

    Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 19; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 21, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23; FG Münster, Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G, EFG 2020, 1689, Rz. 22).

    Insbesondere darf die Fiktion nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23).

    Es ist zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 19; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23).

    Hierfür ist - im Sinne einer Kontrollfrage - darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23).

    Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (vgl. BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 20, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 24).

    Insoweit darf für die Einordnung als Anlagevermögen die Zeitkomponente "dauernd" nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden (BFH-Urteile vom 5.6.2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, Rz. 29; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 24).

    Aber eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 26) und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (BFH-Urteile vom 30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 24).

    Die Frage, welchem betrieblichen Zweck das Wirtschaftsgut gewidmet ist, beantwortet sich nach der Rechtsprechung des BFH nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und unter Beachtung des tatsächlichen Geschäftsgegenstands des Unternehmens (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 25; Hofmeister in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 GewStG Rz. 215).

    Denn die Art und Weise des Gebrauchs ist wegen des für die Dauer des Mietverhältnisses fingierten Eigentums gerade unter Außerachtlassung der Rückgabepflicht zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 25).

    Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Wirtschaftsgut im Falle der (fiktiven) Eigentümerstellung des Steuerpflichtigen nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, ergibt sich daraus zugleich, dass das Wirtschaftsgut zum Umlaufvermögen gehören würde (BFH-Urteil vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 25).

  • FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18

    Gewerbesteuer - Zur Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von

    Bei der Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388; in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Stets ist ausgehend von dem Telos der Hinzurechnung, eine Finanzierungsneutralität zu gewährleisten (hierzu Rode, Der Betrieb 2019, 876, 877), danach zu fragen, ob der Unternehmensgegenstand das dauerhafte Vorhalten solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (dies auch noch einmal hervorhebend BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Wenn andererseits der III. Senat des BFH selbst bei Reiseveranstaltern, die ganze Hotels und Hotelzimmerkontingente nebst deren Einrichtungen für eine vollständige Saison anmieten, um ihren Kunden Pauschalreisen anbieten zu können, fiktives Anlagevermögen verneint (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51), so liegt die Annahme fiktiven Anlagevermögens im vorliegenden Fall noch ferner.

    Vielmehr geht er (auch) davon aus, dass die fiktiv angenommene Dauer des fiktiven Eigentums einerseits auf die Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachtverhältnisses zu begrenzen sei, aber andererseits ausgehend vom konkreten Geschäftsgegenstand auch geprüft werden müsse, ob die kurzfristige Anmietung bzw. der fiktive wiederholte kurzfristige Erwerb sich als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung des Wirtschaftsguts darstelle (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 28, 29, 36).

    Eine Zuordnung zum Anlagevermögen lehnt der BFH deshalb zu Recht ab, wenn das Wirtschaftsgut bzw. Produkt (wie etwa eine Ausstellungsfläche) nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorgehalten worden wäre (BFH in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 Rz. 30, 31).

    Dies gilt unabhängig davon, dass der BFH speziell zu Reiseveranstaltern weiter ausführt, dass es an einer Finanzierungsfunktion durch Entrichtung der Entgelte an die Hotelbetreiber fehle, weil der Reiseveranstalter dem Hotelier das Entgelt nicht für das dauerhafte Bereitstellen der Hotelzimmer und -einrichtungen, sondern dafür zahle, dass sie ihm kurzfristig zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zur Verfügung gestellt würden, und die Nutzung sich daher mit der Durchführung der einzelnen Pauschalreise erschöpfe (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Andererseits sieht der Senat die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Fallkonstellation als durch die Ausführungen in dem --der vorgenannten finanzgerichtlichen Entscheidung zeitlich nachfolgenden-- BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 ausreichend geklärt an.

  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Die betreffenden Wirtschaftsgüter würden bei fiktiver Annahme der Eigentümerstellung des Steuerpflichtigen (s. dazu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.12.2016 - IV R 55/10, BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, Rz 17; Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22 ff., m.w.N.) auch zum Anlagevermögen der Klägerin gehören.

    Die Verwendung von Wirtschaftsgütern als Produktionsmittel spricht für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22 f.).

  • BFH, 12.11.2020 - III R 38/17

    Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller

    Die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an im Ausland ansässige Vermieter/Verpächter oder für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 19; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 4; Rode in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2019, § 8 Nr. 1 Buchst. d Rz 39).

    Insoweit bestehen im Streitfall --anders als z.B. bei den Reisevorleistungen in der durch Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 entschiedenen Sache-- keine Zweifel.

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (z.B. Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, m.w.N.).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während eine Verwendung als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe legt (BFH-Urteil vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.b; Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22).

    Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    aa) Der Senat hat dementsprechend in seinem Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 die von einem Reiseveranstalter angemieteten Hotelräume nicht als fiktives Anlagevermögen beurteilt, obwohl ein Reiseveranstalter zur Durchführung von Reisen immer wieder ("gleichartige") Hotelzimmer benötigt.

  • BFH, 17.08.2023 - III R 59/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von

    a) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019 - III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21 ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 - III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt.

    (2) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie als Reiseveranstalterin agiert habe und daher so zu behandeln sei wie der im Fall des Senatsurteils vom 25.07.2019 - III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) beurteilte Veranstalter von Sportpauschalreisen.

    Da die Eigentumsfiktion nicht weiter reichen darf, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet, hat der Senat die Annahme des FA abgelehnt, dass das betreffende Hotelzimmer während der übrigen Zeit des Jahres weiterhin latent im Anlagevermögen "schlummert" (Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 23 und 28).

    Darüber hinaus hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass die Ferienimmobilie im Betrieb der Klägerin --anders als in dem im Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) entschiedenen Fall (siehe dort Rz 29)-- nicht als Teilprodukt in ein Produktbündel "Pauschalreise" eingeflossen ist.

    Ein solcher Fall wurde im Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) ebenso wenig behandelt wie der Fall eines Pauschalreiseanbieters, der als Paketanbieter wegen notwendiger Planungssicherheit langfristig Hotelzimmer anmietet.

    Dann kann sich die mehrfache kurzfristige Anmietung gleichartiger Wirtschaftsgüter als Surrogat einer langfristigen Anmietung darstellen (Senatsurteile vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 29 und vom 19.01.2023 - III R 22/20, BFH/NV 2023, 716, Rz 21; Senatsbeschluss vom 23.03.2022 - III R 14/21, BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 21).

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2020 - 3 K 2762/19

    Hinzurechnung von Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG für die

    Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Verfahren bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über das gegen das Urteil des FG Münster (in EFG 2016, 925) anhängige Revisionsverfahren III R 22/16 geruht (Beschluss des Senats vom 12. November 2018).

    Nachdem der BFH mit Urteil vom 25. Juli 2019 über das Revisionsverfahren III R 22/16 entschieden hatte (BStBl II 2020, 51), ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 2762/19 wiederaufgenommen worden.

    Eine Zuordnung zum Anlagevermögen scheidet danach aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (zu alledem vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, aaO, mwN).

    Dass es sich bei den Kontingenten lediglich um gleichartige Ferienobjekte und nicht um konkret bezeichnete Wohnungen oder Häuser handelte, steht der Annahme fiktiven Anlagevermögens nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1972 I R 178/70, BStBl II 1973, 148 (Container); vom 30. März 1994 I R 123/93, BStBl II 1994, 810 (Bestuhlungen und Beschallungsanlagen); vom 8. Dezember 2016 IV R 24/11, aaO, (Konzertveranstalter); vom 25. Juli 2019 III R 22/16, aaO).

    Anders als in dem dem BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 (III R 22/16, aaO) zu Grunde liegenden Fall eines Sportpauschalreiseanbieters war A nicht so sehr darauf angewiesen, kurzfristig auf sich verändernde Kundenwünsche zu reagieren.

    Die Regelung betrifft daher auch Nutzungsentgelte, die an Vermieter oder Verpächter für eine Nutzungsüberlassung im Ausland gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, aaO).

  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter (Senatsurteil vom 25.07.2019 - III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21, m.w.N.).

    bb) Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 22, m.w.N.).

    cc) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Prüfung den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 23, m.w.N.) und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren muss (BFH-Urteil in BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388, Rz 21, m.w.N.).

    dd) Ein Gegenstand kann zwar auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt (Senatsurteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 24, m.w.N.).

    Wie der Senat im Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 24 ausgeführt hat, kommt die Einordnung als Anlagevermögen vor allem dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Wirtschaftsgüter anmietet und sich daraus ergibt, dass er derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2022 - 8 K 8102/21

    Aufwand für Übernachtungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer als hinzuzurechnender

    Diese Fiktion ist auf den Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG zurückzuführen, durch die Hinzurechnung i.S. einer Finanzierungsneutralität einen objektivierten Ertrag des Gewerbebetriebs zu ermitteln (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).

    Die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel spricht für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).

    Hierfür ist - i.S. einer Kontrollfrage - darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).

    Würde man hingegen bereits jede kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung eines Wirtschaftsguts für die Annahme von Anlagevermögen ausreichen lassen, wäre das Tatbestandsmerkmal "Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens" im Ergebnis inhaltsleer und überflüssig (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, mwN).

    Auch von einem Pauschalreiseveranstalter angemietete Hotelzimmer und Hoteleinrichtungen stellen nach dessen Geschäftsgegenstand kein fiktives Anlagevermögen dar, da die angemieteten Wirtschaftsgüter nicht wie bei einem Hotelier zur dauerhaften Herstellung neuer Produkte (Übernachtung, Verpflegung, Veranstaltung) benötigt werden (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51).

    Abweichend zum Fall des Reiseveranstalters, in dem der BFH die Hotelzimmer nicht dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet hat, weil der Unternehmer die Hotelzimmer nur als Vorprodukt in dem Umfang erwirbt, in dem er einen Absatzmarkt für sein Produkt "Pauschalreise" sieht (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51, Rz. 29), wird das angemietete Zimmer weder für die unmittelbare Leistung an den Auftraggeber benötigt noch an diesen wie eine "durchgeleitete" Ware "veräußert".

    Soweit die Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 25. Juli 2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, 51) davon ausgeht, dass eine kurzfristige fiktive Eigentümerstellung daher auch nicht dazu zwingt, stets Anlagevermögen anzunehmen, wäre es erforderlich andere Abgrenzungsmerkmale zu definieren.

  • FG Sachsen, 14.07.2021 - 4 K 737/19

    Zurechnung der Aufwendungen für die Übernachtung der Arbeitnehmer dem

    Das Eigentum wird hierbei voraussetzungslos fingiert (BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, BStBl II 2020, 51 , m. w. N.).

    Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der Bilanzierung (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, a. a. O.)).

    Gemeint ist, dass es sich bei dem überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlagevermögen handelt, wobei es ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet ist, auf Dauer eine Nutzung im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, a. a. O.).

    Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt (BFH-Urteile vom 05. Juni 2008 IV R 67/05, BFHE 222, 265 , BStBl II 2008, 960 ; vom 25. Juli 2019 III R 22/16, a. a. O.).

    Es ist darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, a.a.O.).

    Folglich scheidet eine Zuordnung zum Anlagevermögen aus, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen und sie deshalb nicht zu seinem dem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehören würden (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, a. a. O.).

    Hotelzimmer und -einrichtungen dienen hier nicht der dauerhaften Herstellung neuer Produkte, sondern sie fließen als Teilprodukt in das Produktbündel "Pauschalreise" ein und verbrauchen sich mit deren Durchführung (BFH-Urteil vom 25. Juli 2019 III R 22/16, a. a. O.).

    Diese dienen in der übrigen -nicht angemieteten Zeit- dem Hotelier oder Pensionsbetreiber für dessen Betrieb (vgl. Wendl, Anmerkung zur Entscheidung III R 22/2016, DStR 2019, 2358, 2363).

  • FG Münster, 18.08.2022 - 10 K 1421/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

  • BFH, 19.01.2023 - III R 22/20

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Messe-,

  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

  • BFH, 20.10.2022 - III R 35/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände und

  • FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20

    Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke

  • FG Düsseldorf, 24.09.2018 - 3 K 2728/16

    Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der

  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

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  • BFH, 01.06.2022 - III R 56/20

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  • FG Sachsen, 27.09.2022 - 3 K 1352/20

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  • FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21

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  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2022 - 5 K 5101/20

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