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   BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08   

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https://dejure.org/2009,1408
BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08 (https://dejure.org/2009,1408)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2009 - IX R 20/08 (https://dejure.org/2009,1408)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2009 - IX R 20/08 (https://dejure.org/2009,1408)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a; II. BVO § 28 Abs. 4; RL 78/660/EWG Art. 35; FGO § 56

  • openjur.de

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu würdigenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen; Definition: Schönheitsreparaturen

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a; II.BVO § 28 Abs. 4; RL 78/660/EWG Art. 35; FGO § 56

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine isolierte Betrachtung von Schönheitsreparaturen im Rahmen der umfassenden Modernisierung eines erworbenen Gebäudes

  • Judicialis

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 2; ; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; ; FGO § 56 Abs. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schönheitsreparaturen: Wertung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schönheitsreparaturen: Wertung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand i.R.v. Instandsetzungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen; Kosten für Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu würdigenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen; Definition: Schönheitsreparaturen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anschaffungsnahe Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu würdigenden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschaffungsnahe Aufwendungen oder Schönheitsreparaturen?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand i.R.v. Instandsetzungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen; Kosten für Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anschaffung eines Gebäudes: Anschaffungsnahe Aufwendungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anschaffungsnahe Aufwendungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Erhaltungsarbeiten und anschaffungsnahe Herstellungskosten

Besprechungen u.ä.

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Immobilien: Wann sich die Renovierung sofort absetzen lässt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, FGO § 56 Abs 1
    Büroversehen; Erhaltungsaufwand; Herstellungskosten; Organisationsmangel; Schönheitsreparaturen; Zweifamilienhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 256
  • NJW 2010, 704 (Ls.)
  • NZM 2010, 211
  • DB 2009, 2638
  • BStBl II 2010, 125
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.10.1962 - VI 212/61 U

    Abzugsfähigkeit von geringfügigen Aufwendungen für die Instandhaltung eines

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen --etwa ihrer Art nach-- "jährlich üblicherweise" anfallen (dies bejahend z.B. Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Ba 31 --Stand April 2006--; Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 114; P. Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 64; enger Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 418) oder ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Aufwendungen beschränkt, die nach der ständigen Rechtsprechung als "laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich üblicherweise anfällt" (zum Begriff Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1988 IX B 178/87, BFH/NV 1989, 165; zu den Aufwendungen, die darunter zu verstehen sind vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1962 VI 212, 213/61 U, BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39) qualifiziert werden.

    Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (zu der Art der Aufwendungen vgl. das BFH-Urteil in BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39) oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (so für Schönheitsreparaturen BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, BStBl II 1992, 28, m.w.N. und für jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand BFH-Urteil in BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39; grundlegend BFH-Urteil vom 14. Oktober 1960 VI 100/59 U, BFHE 71, 653, BStBl III 1960, 493).

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    (a) Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 16 Satz 9 EStG, wonach "sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten" (so auch Werndl, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Ba 35 --Stand April 2006--) der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zu den Urteilen des BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (i.d.F. bis 2002) zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben (so BTDrucks 15/1562, S. 24 --Begründung Allgemeiner Teil-- und S. 32 zu Nr. 3 --§ 6 Abs. 1 Nr. 1a neu--).
  • BFH, 23.06.1988 - IX B 178/87

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer - Berücksichtigung von

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    Insbesondere besteht Streit darüber, ob auch Schönheitsreparaturen --etwa ihrer Art nach-- "jährlich üblicherweise" anfallen (dies bejahend z.B. Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Ba 31 --Stand April 2006--; Schmidt/Glanegger, EStG, 28. Aufl., § 6 Rz 114; P. Fischer in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 64; enger Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 418) oder ob sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Aufwendungen beschränkt, die nach der ständigen Rechtsprechung als "laufender Erhaltungsaufwand, der jährlich üblicherweise anfällt" (zum Begriff Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 1988 IX B 178/87, BFH/NV 1989, 165; zu den Aufwendungen, die darunter zu verstehen sind vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1962 VI 212, 213/61 U, BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39) qualifiziert werden.
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    (a) Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 16 Satz 9 EStG, wonach "sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten" (so auch Werndl, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 6 Rz Ba 35 --Stand April 2006--) der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zu den Urteilen des BFH vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (i.d.F. bis 2002) zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben (so BTDrucks 15/1562, S. 24 --Begründung Allgemeiner Teil-- und S. 32 zu Nr. 3 --§ 6 Abs. 1 Nr. 1a neu--).
  • BFH, 14.10.1960 - VI 100/59 U

    Aufteilung von Aufwendungen für Handwerkerarbeiten an einem Gebäude in

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (zu der Art der Aufwendungen vgl. das BFH-Urteil in BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39) oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (so für Schönheitsreparaturen BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, BStBl II 1992, 28, m.w.N. und für jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand BFH-Urteil in BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39; grundlegend BFH-Urteil vom 14. Oktober 1960 VI 100/59 U, BFHE 71, 653, BStBl III 1960, 493).
  • BFH, 09.05.1995 - IX R 116/92

    Gebrauchswert - Herstellungkosten - Aufwendungen - Erhaltungsaufwand

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    Sie regelt lediglich, welche Kosten "zu den Herstellungskosten gehören", d.h. wie die Herstellungskosten der Höhe nach zu bemessen, welche Arten von anlässlich der Herstellung auftretenden Kosten darin einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632, m.w.N.).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 67/90

    Einbeziehung von Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (zu der Art der Aufwendungen vgl. das BFH-Urteil in BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39) oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (so für Schönheitsreparaturen BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 67/90, BFHE 165, 250, BStBl II 1992, 28, m.w.N. und für jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand BFH-Urteil in BFHE 76, 104, BStBl III 1963, 39; grundlegend BFH-Urteil vom 14. Oktober 1960 VI 100/59 U, BFHE 71, 653, BStBl III 1960, 493).
  • FG Baden-Württemberg, 14.04.2008 - 10 K 120/07

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die

    Auszug aus BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08
    In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1541 veröffentlichten Urteil beurteilte das FG die geltend gemachten Aufwendungen als solche i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    aa) Der Senat führt insoweit seine Rechtsprechung zur Einbeziehung von Schönheitsreparaturen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG fort (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

    Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125 noch einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Schönheitsreparaturen zu einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes gefordert hat, hält der Senat hieran indes nicht mehr fest.

    Dieser gesetzlichen Intention einer Typisierung würde es aber widersprechen, wenn man im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten isoliert und damit stets den konkreten statt den typischen Fall betrachten müsste (vgl. insoweit bereits BFH-Urteil in BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    aa) Der Senat führt insoweit seine Rechtsprechung zur Einbeziehung von Schönheitsreparaturen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG fort (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

    Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125 noch einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Schönheitsreparaturen zu einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes gefordert hat, hält der Senat hieran indes nicht mehr fest.

    Dieser gesetzlichen Intention einer Typisierung würde es aber widersprechen, wenn man im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten isoliert und damit stets den konkreten statt den typischen Fall betrachten müsste (vgl. insoweit bereits BFH-Urteil in BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

  • BFH, 14.06.2016 - IX R 15/15

    Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft als anschaffungsnahe

    Der gesetzlichen Intention einer Typisierung würde es aber widersprechen, wenn man im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten isoliert und damit stets den konkreten statt den typischen Fall betrachten müsste (vgl. bereits BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).
  • FG Düsseldorf, 21.01.2016 - 11 K 4274/13

    Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine

    Auch diese seien jedoch nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.9.2009 IX R 20/08, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2010, 125) nicht als Erhaltungsaufwand abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfielen.

    Gegen eine abschließende Regelung spricht auch, dass unklar ist, was unter Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, zu verstehen ist, insbesondere, ob Schönheitsreparaturen, die üblicherweise nicht jährlich anfallen, hierunter fallen (BFH Urteil vom 25.9.2009 IX R 20/08, BStBl. II 2010, 120 mit weiteren Nachweisen zu diesem Streitstand).

    Es liegt auch kein Fall einer einheitlichen Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahme vor, in denen der BFH alle entstandenen Aufwendungen zur Vereinfachung einheitlich als solche des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG erfasst (BFH Urteil vom 25.9.2009 IX R 20/08, BStBl. II 2010, 120).

  • FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11

    Herstellungskosten- Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    Darunter fallen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125).

    Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125 m.w.N.).

    Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125, in dem der BFH im Ergebnis die durchgeführten Arbeiten, laut Sachverhalt das Tauschen einzelner Fenster, Fensterbände und Rolladenkästen, das Setzen neuer Zargen und Türen, Laminatboden, Erneuerung Wand- und Bodenfliesen in Küche und Bad, Entfernen von Holzdecken und Installation von Rigipsplatten, Verputzen und Tapezieren von Wänden, Verputzen und Streichen von Decken, Austausch von Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken und Erneuerung Steckdosen, als einheitlich Maßnahme im Sinne einer Modernisierung beurteilte).

  • FG Hessen, 19.05.2010 - 12 K 2497/09

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG liegen bereits mangels der dort geregelten zeitlichen Einschränkung ebenfalls nicht vor (z. B. BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125), sodass hier nicht auf die Frage einzugehen ist, ob in einem derartigen Fall eine Förderung der Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG gleichwohl in Betracht kommt (bejahend Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 35a EStG Rz. 15 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2016 - 10 K 398/15

    Einkommensteuerliches Vorliegen eines sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwands

    Nach ständiger Rechtsprechung würden zu den begünstigten Erhaltungsarbeiten außerdem auch solche Reparaturen gehören, die nicht der Beseitigung von bereits bei Erwerb vorhandenen Schäden dienten und die auch nicht zur Modernisierung des Hauses gemacht würden, sondern zur Beseitigung von Schäden, die eindeutig im Laufe der drei ersten Jahren nach dem Erwerb entstanden seien (Verweis auf BFH, Urteil vom 26.10.1962 - VI 212/61, BStBl III 1963, 39 i.V.m. Urteil vom 25.08.2009 - IX R 20/08, BStBl II 2010, 125).

    Zudem sind auch jährlich üblicherweise anfallende Arbeiten in die Überprüfung der 15%-Grenze einzubeziehen, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen (BFH, Urteil vom 25.08.2009 - IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

  • FG München, 03.02.2015 - 11 K 1886/12

    "Einbezug von Aufwendungen...."

    Dieser pragmatische Zweck würde verfehlt, wollte man einzelne Arbeiten wiederum isoliert - und damit stets den konkreten statt den typischen Fall - betrachten, obwohl sie anschaffungsnah anfallen und einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125 zu Schönheitsreparaturen im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme; im Ergebnis auch Oberfinanzdirektion München 11. Juni 2004 S 2211-45 St 41, S 2211-185/St 32, unter Nr. 1).

    Dafür spricht der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zur Rechtsprechungsänderung des BFH mit Urteilen vom 12. September 2001 (IX R 39/97, BStBl II 2003, 569) und (IX R 52/00, BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (i. d. F. bis 2002) zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben (so Bundestags-Drucksache 15/1562 Steueränderungsgesetz 2003, S. 24 - Begründung Allgemeiner Teil - und S. 32 zu Nr. 3 - § 6 Abs. 1 Nr. 1a neu - BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BStBl II 2010, 125).

  • FG Münster, 25.09.2014 - 8 K 4017/11

    Zusammentreffen von Schönheitsreparaturen und Modernisierungsmaßnahmen

    Kosten für Schönheitsreparaturen - also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen - werden von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG grundsätzlich nicht erfasst (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 25.08.2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl. II 2010, 125; Kulosa in: Schmidt, EStG 33. Auflage 2014, § 6 Rn. 382; Trossen, DStR 2012, 447).

    Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen sind allerdings dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (BFH Urteil vom 25.08.2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl. II 2010, 125).

  • FG Münster, 20.01.2010 - 10 K 526/08

    Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen als

    Die hieraus resultierende erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung der Finanzämter wollte der Gesetzgeber dadurch vermeiden, dass er in Anlehnung an die bisherige Verwaltungsregelung der R 157 Abs. 4 EStR eine typisierende Regelung schuf, die allein deshalb zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, weil die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach Anschaffung eine bestimmte Höhe überschreiten (BR-Drucks. 630/03, 53; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08, DStR 2009, 2476).

    So kann entgegen des Wortlauts des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG selbst jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand dann nicht als Werbungskosten sofort abgezogen werden, wenn die Aufwendungen im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 20/08, DStR 2009, 2476).

  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 571/13

    Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2

  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 605/14

    Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe

  • BFH, 27.05.2013 - IX B 3/13

    Herstellungskosten eines Gebäudes

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 13/11

    Geschlossener Immobilienfonds als Hersteller -

  • FG Münster, 17.11.2014 - 13 K 3335/12

    Kosten für eine energetische Sanierung

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