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   BFH, 25.08.2010 - II R 35/08   

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https://dejure.org/2010,4303
BFH, 25.08.2010 - II R 35/08 (https://dejure.org/2010,4303)
BFH, Entscheidung vom 25.08.2010 - II R 35/08 (https://dejure.org/2010,4303)
BFH, Entscheidung vom 25. August 2010 - II R 35/08 (https://dejure.org/2010,4303)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • openjur.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter; Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1, BGB § 177 Abs 1, BGB § 184 Abs 1, GrEStG § 1 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • Bundesfinanzhof

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 177 Abs 1 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 GrEStG 1997, § 96 Abs 1 S 1 FGO
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 177 Abs 1 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 GrEStG 1997, § 96 Abs 1 S 1 FGO
    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 2
    Rückgängigmachung eines Grundstücksgeschäfts bei Aufhebung- und Weiterveräußerung in einer einzigen Urkunde steuerschädlich

  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch vollmachtlose Vertreter - Prüfung der Tatsachenwürdigung des FG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Verwertung einer verbliebenen Rechtsposition durch den Ersterwerber i.R.d. Aufhebung eines notariellen Kaufvertrags über ein Grundstück durch jeweils vollmachtslose Vertreter; Vorliegen einer Rückgängigmachung i.S.v. § 16 ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Aufhebung des ursprünglichen Grundstückskaufvertrags und des Weiterveräußerungsvertrags durch einen vollmachtlosen Vertreter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).

    Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

    Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).

    Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

    b) Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sich diese für die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verfolgung der Interessen Dritter vorliegt, die einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegensteht, die Interessen derjenigen Person zurechnen lassen, die bei der Ausübung der Rechtsposition der Kapitalgesellschaft aus dem ursprünglichen Kaufvertrag gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    a) "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).

    Da sich diese Schlussfolgerung trotz gleicher Beweggründe der Parteien mühelos umgehen lässt, indem die Aufhebung des ursprünglichen und der Abschluss des neuen Kaufvertrags nacheinander beurkundet werden, kann der --wie im Streitfall erfolgte-- Abschluss beider Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nicht anders beurteilt werden als ihre Zusammenfassung in einer Urkunde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).

  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    Übt der Ersterwerber bei der erneuten Veräußerung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition tatsächlich nicht aus (so bei der Benennung eines Ersatzkäufers allein aufgrund des Verlangens des Verkäufers, vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1985 II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschließlichen Interesse eines Dritten, steht dies einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770).
  • BFH, 23.08.2006 - II R 8/05

    GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    Ist das --wie im Streitfall-- zu bejahen, so ist die Tatsachenwürdigung selbst dann für den BFH bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 21.05.2008 - 11 K 1382/04

    Grunderwerbsteuer - Rückgängigmachung des Kaufvertrags - Übergang des Grundstücks

    Auszug aus BFH, 25.08.2010 - II R 35/08
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1655 veröffentlicht.
  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).

    Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).

    Da sich diese Schlussfolgerung trotz gleicher Beweggründe der Parteien mühelos umgehen lässt, indem die Aufhebung des ursprünglichen und der Abschluss des neuen Kaufvertrags nacheinander beurkundet werden, kann der Abschluss beider Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nicht anders beurteilt werden als ihre Zusammenfassung in einer Urkunde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).

    Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).

    In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 05.09.2013 - II R 16/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich in diesem Zusammenhang die Interessen derjenigen Person(en) zurechnen lassen, die bei der Ausübung der Rechtsposition der Kapitalgesellschaft aus dem ursprünglichen Kaufvertrag gehandelt hat/haben (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1700, und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, Rz 24).

    Der Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind auch die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine natürliche oder eine juristische Person handelt; denn der Alleingesellschafter kann maßgeblichen Einfluss auf die Angelegenheiten der Kapitalgesellschaft nehmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301, Rz 24).

  • BFH, 16.02.2016 - IX R 1/15

    Vergebliche Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Immobilienobjekts als

    Dabei genügt es, wenn die Schlussfolgerungen des FG möglich sind, sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2013 - II R 9/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    c) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; in BFH/NV 2006, 1700, und vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

    Eine Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einflussnahme des Ersterwerbers auf die Weiterveräußerung Ausfluss der ihm verbliebenen Rechtsposition ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des

    (3) Die Würdigung des FG, der Vergleich sei zur Beendigung der sowohl für den Kläger als auch für die X-Bank belastenden Prozesssituation geschlossen worden, ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung (Senatsurteil in BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz 19) jedenfalls möglich und in sich schlüssig; zwingend muss sie nicht sein (BFH-Urteil vom 25.08.2010 - II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 96 Rz 135 und § 118 Rz 54).
  • FG Hamburg, 01.02.2016 - 3 K 130/15

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem

    dd) Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist in einem solchen Fall jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteil vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

    Ist Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, so muss sie sich für die Beurteilung der Frage, ob eine ausschließliche Verfolgung der Interessen Dritter vorliegt, die einer Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegen stünde, die (wirtschaftlichen) Interessen ihres Alleingesellschafters zurechnen lassen (BFH-Urteile vom 05.09.2013 II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; vom 25.08.2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301).

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 4/09

    Mit Servicegebühren in einem Betrag eingezogene Spieleinsätze keine durchlaufende

    Die Würdigung des FG, die schriftliche Befragung der Kunden habe nichts im Sinne der Klägerin erbracht sowie die Würdigung der Angaben des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen dahingehend, dass sich hieraus nicht erkennen lasse, dass eine Unterrichtung über die Komponenten der Teilnehmergebühr erfolgt sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, m.w.N.; vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).
  • BFH, 06.09.2016 - IX R 19/15

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten bei gescheiterter

    Dabei genügt es, wenn die Schlussfolgerungen des FG möglich sind, sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301, m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2023 - II R 38/20

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft

    Dies gilt nicht nur für das Handeln eines Alleingesellschafters (vgl. zur Zurechnung der Interessen des Alleingesellschafters BFH-Urteil vom 25.08.2010 - II R 35/08).
  • BFH, 13.11.2012 - II B 123/11

    Anforderungen an Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bzw. Rückerwerb

    Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil ein Anspruch sowohl aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als auch aus § 16 Abs. 2 GrEStG zwingend voraussetzt, dass es zu einer tatsächlichen vollständigen Rückgängigmachung bzw. einem rechtlich und tatsächlich vollständigen Rückerwerb kommt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 1982 II R 119/80, BFHE 135, 224, BStBl II 1982, 425; vom 25. August 2010 II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; vom 28. März 2012 II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; Loose in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 16 Rz 61 ff., 181 ff.; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl, § 16 Rz 20 ff., 43).
  • FG Hessen, 22.10.2020 - 5 K 35/20

    Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - 11 K 11002/08

    Grunderwerbsteuer

  • FG Hamburg, 07.08.2020 - 3 K 171/19

    Grunderwerbsteuer: Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 12 K 4041/12

    Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Käuferaustausch bei

  • FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Weiterveräußerung

  • FG München, 12.05.2021 - 4 K 124/20

    Abgewiesene Klage im Streit um Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

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