Rechtsprechung
BFH, 25.09.2008 - III R 45/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Kindergeld: Bei der sog. Günstigerprüfung anzusetzender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Veranlagungszeitraum 1999; Halbteilungsgrundsatz des steuerlichen Familienleistungsausgleichs; Ausschluss der Mehrfachbegünstigung
- Judicialis
EStG § 31 S. 1; ; EStG § 32; ; EStG § 36 Abs. 2; ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 1612b Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes; Halbteilungsgrundsatz als Grundprinzip des steuerlichen Familienleistungsausgleichs
- datenbank.nwb.de
Anzusetzender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bei der Günstigerprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes; Halbteilungsgrundsatz als Grundprinzip des steuerlichen Familienleistungsausgleichs
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Berlin, 25.11.2005 - 3 K 3165/01
- BFH, 25.09.2008 - III R 45/06
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 27.02.2014 - III R 40/13
Kindergeldbescheinigung für einen nachrangig Berechtigten
Bei der Veranlagung des Kindsvaters war dieselbe Vergleichsrechnung anzustellen: Das tatsächlich gezahlte Kindergeld, auch soweit es ihm im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch zustand, war der steuerlichen Entlastung durch den Kinderfreibetrag gegenüberzustellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556). - FG Hamburg, 04.04.2012 - 2 K 9/12
Anrechnung von Kindergeld gem. § 31 Satz 4 EStG auch bei Auszahlung an den …
Durch diesen Regelungszusammenhang kommt zum Ausdruck, dass das am Existenzminimum des Kindes orientierte Kindergeld den Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zusteht, es allerdings zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil ausgezahlt wird (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 14.07.2011 1 BvR 932/10, NJW 2011, 3215; BFH-Urteil vom 25.09.2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556).Da beide Eltern zum Unterhalt des Kindes beitragen, steht ihnen das Kindergeld je zur Hälfte zu (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556).
Andernfalls könnten die Beteiligten - entgegen der Zielsetzung der steuerlichen Familienleistungsausgleichs - durch den Verzicht des Barunterhaltsverpflichteten auf die Anrechnung des Kindergeldes eine mehrfache Begünstigung erreichen: bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wäre der hälftige Kinderfreibetrag ohne Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu berücksichtigen, weil es ihm im Ergebnis nicht zu Gute gekommen ist; dem anderen Elternteil wäre bei der Günstigerprüfung entsprechend das volle Kindergeld zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.2004 VIII R 86/98, BStBl II 2005, 461; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556).
- FG München, 11.03.2013 - 7 K 477/11
Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld nach § 68 Abs. 3 EStG
Derjenige, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde, hatte in der Regel einen familienrechtlichen Anspruch auf Ausgleich (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556, m.w.N.), so dass auch für diesen Elternteil das an den anderen Elternteil gezahlte Kindergeld für die Günstigerprüfung von Bedeutung war. - BFH, 17.12.2010 - III B 145/09
Ansatz des Kindergeldes im Rahmen der Günstigerprüfung bei Übertragung des …
Das Existenzminimum eines Kindes, für dessen Unterhalt ein Elternteil alleine aufkomme, dürfe nicht höher angesetzt werden, als dasjenige eines Kindes, dessen Unterhalt von zusammenveranlagten Eltern getragen werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556). - FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09
Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ab dem …
Das FA hat unter zutreffender Anwendung des § 31 Satz 4 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung für beide Kinder die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgezogen und zugleich den jeweils hälftigen Kindergeldanspruch des Klägers, der auf dem sog. Halbteilungsgrundsatz als Grundprinzip des Familienleistungsausgleichs beruht (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. September 2008 III R 45/06, BFH/NV 2009, 556 m.w.N.), wieder hinzugerechnet.